Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_757/2011 KI-generiert

Unemployment Benefit Insured Earnings Calculation: Allocation of Annual Bonus

Geschäftsnummer 8C_757/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who worked as a salesman from January 2005 until October 2008 and subsequently applied for unemployment benefits after his termination. He disputed the calculated insured earnings provided by the unemployment insurance fund, claiming a higher amount that included a bonus received in May 2008, which he argued should be attributed to his earnings for the preceding year. The social insurance court initially rejected his appeal, upholding the unemployment insurance's assessment, leading the individual to further contest this decision in the federal tribunal. The central issue revolves around the proper calculation of insured income and whether the bonus payment should be fully considered for that purpose.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 23 Abs. 1 AVIG, Art. 37 AVIV, Art. 37 Abs. 1 AVIV; Unemployment Benefit Insured Earnings Calculation: Allocation of Annual Bonus: He disputed the calculated insured earnings provided by the unemployment insurance fund, claiming a higher amount that included a bonus received in May 2008, which he argued should be attributed to his earnings for the preceding year. The social insurance court initially rejected his appeal, upholding the unemployment insurance's assessment, leading the individual to further contest this decision in the federal tribunal. The central issue revolves around the proper calculation of insured income and whether the bonus payment should be fully considered for that purpose.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung) Bemessung der Arbeitslosenentschädigung versicherter Verdienst freiwillige Leistung Gehaltsprämie Kurzarbeitsentschädigung Zahlung der Leistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

BGE 144 V 195
Unemployment Insurance Long-Service Award Inclusion in Insured Earnings
«…e bzw. 60 Monate bezogene Dienstaltersgeschenk erhielt (vgl. vorinstanzlicher Entscheid E. 4.4.4 mit Verweis auf Urteil 8C_757/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 3.4). Die Beschwerde ist unbegründet.…»
II 2024 108 (2025-03-20) · sz
Unemployment Benefits Recalculation Based on Bonus Payment Accrual
«…wurde (Kupfer Bucher, Recht- sprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage 2019, Art. 23 S. 158 m.H.a. Urteil BGer 8C_757/2011 vom 21.12.2011 E. 3.4; BGE 144 V 195 E. 4.4; BGE 122 V 362 E. 4; SBVR Soziale Sicherheit - Nussbaumer, N. Arbeitslosenv…»
S 2024 36 (2025-01-31) · zg
Appeal Regarding Inclusion of Various Payments in Insured Earnings Calculation
«…ragli- chen Vereinbarung, sofern die betreffende Leistung im Bemessungszeitraum überhaupt zur Ausrichtung gelangt (BGer 8C_757/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 122 V 362). Dasselbe hat für eine vorzeitige Abgeltung eines Bonus zu…»
A/3126/2022 (2023-05-25) · ge
Unemployment Benefit Calculation: Commission Imputation and Income Adjustment
«…in assuré, seul est décisif le fait que cette rémunération se rapporte à la période en cause (arrêt du Tribunal fédéral 8C_757/2011 du 21 décembre 2011 consid. 3.4). Le Tribunal fédéral a rappelé qu’en matière de cotisations à l’AVS, un gain est réput…»
8C_142/2022 (2022-06-29)
Unemployment Insurance Earnings Calculation Dispute (Investment Manager Termination)
«…st, wann sie (innerhalb des Bemessungszeitraums) zur Auszahlung gelangten (Urteile 8C_148/2019 vom 4. Juli 2019 E. 5.2; 8C_757/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 3; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Ba…»
8C_148/2019 (2019-07-04)
Unemployment Benefit Entitlement Recalculation Due to Incorrect Insured Earnings Calculation
«…e sich beziehen, weshalb unerheblich ist, wann sie (innerhalb des Bemessungszeitraums) zur Auszahlung gelangten (Urteil 8C_757/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 3; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Ba…»
8C_902/2017 (2018-06-12)
Unemployment Insurance Benefit Calculation: Inclusion of Long-Service Gratuity
«…e bzw. 60 Monate bezogene Dienstaltersgeschenk erhielt (vgl. vorinstanzlicher Entscheid E. 4.4.4 mit Verweis auf Urteil 8C_757/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 3.4). Die Beschwerde ist unbegründet. 5. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten…»
2015.01.30.sv.1 (2015-01-30) · bl
Unemployment Benefits Calculation Includes Share Bonuses, Retirement Pension Deducts Waiting Days
«…ung des seco [Staatssekretariat für Wirtschaft], AVIG-Praxis ALE C2; Urteil des Bundesgerichts vom 21. De- zember 2011, 8C_757/2011, E. 3.4). 2.4 Als Mitarbeiteraktien gelten Aktien der Arbeitgeberin oder ihr nahestehenden Gesell- schaften, die d…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_757/2011 {T 0/2}

Urteil vom 21. Dezember 2011

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,

Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte

O.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig,

Beschwerdeführer,

gegen

Unia Arbeitslosenkasse, Zentralverwaltung, Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 31. August 2011.

Sachverhalt:

A. Der 1982 geborene O.________ war vom 1. Januar 2005 bis 31. Oktober 2008 als Kaufmann bei der X.________ GmbH angestellt gewesen. Nach Erhalt der Kündigung meldete er sich am 8. Dezember 2008 zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung an. Die Unia Arbeitslosenkasse teilte dem Versicherten am 6. November 2009 verfügungsweise mit, der versicherte Verdienst betrage Fr. 5'911.-, woran sie mit Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2009 festhielt.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher O.________ einen versicherten Verdienst in der Höhe von Fr. 9'083.- geltend machte, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. August 2011 ab.

C. O.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern.

Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Vorschriften zur Berechnung des versicherten Verdienstes ( Art. 23 Abs. 1 AVIG ) sowie zu den dabei je nach Sachlage anwendbaren Bemessungszeiträumen ( Art. 37 AVIV ) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1 Streitig ist die Höhe des den Taggeldleistungen zugrunde zu legenden versicherten Verdienstes. Dabei stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die im Monat Mai 2008 erhaltene Bonuszahlung von Fr. 20'000.- sei vollumfänglich dem in diesem Monat erzielten Einkommen hinzuzurechnen, womit sich für die letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Leistungsrahmenfrist (Mai 2008 bis Oktober 2008) ein Gesamteinkommen von Fr. 54'500.- ergäbe (Fr. 25'750.- für den Monat Mai 2008 plus je Fr. 5'750.- für die Monate Juni bis Oktober 2008). Unter Heranziehung eines sechsmonatigen Bemessungszeitraumes im Sinne von Art. 37 Abs. 1 AVIV resultiere ein versicherter Monatsverdienst von Fr. 9'083.-.

3.2 Das kantonale Gericht erwog hiezu, der Bonus sei als Gratifikation im Sinne von Art. 322d OR zu qualifizieren und dementsprechend als massgebender Lohn zum versicherten Verdienst hinzuzurechnen ( BGE 122 V 362 E. 3a). Der im Mai 2008 ausbezahlte Bonus sei für das Jahr 2007 ausgerichtet worden, weshalb er bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes auch als in jenem Jahr erzieltes Einkommen zu berücksichtigen sei. Da lediglich die letzten zwei Monate des Jahres 2007 zum Bemessungszeitraum gemäss Art. 37 Abs. 2 AVIV gehörten, sei der Bonus nur insoweit zu berücksichtigen, als er anteilsmässig in der Höhe von je Fr. 1'666.65 (Fr. 20'000.- : 12) auf die Monate November und Dezember 2007 falle. Hieraus ergäbe sich ein versicherter Verdienst von monatlich Fr. 5'911.- (November 2007: Fr. 4'900.- Dezember 2007: 5'200.-, Januar bis Oktober 2008: je Fr. 5'750.- plus die anteilsmässige Bonusleistung von Fr. 3'333.30).

3.3 Der versicherte Verdienst umfasst Gratifikationen unbesehen ihrer Klagbarkeit ( BGE 122 V 362 ) und gehört unter anteilsmässiger Anrechnung zum massgebenden Lohn (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV: Soziale Sicherheit, 2. Aufl., 2007, S. 2288 Rz. 365 mit Hinweis in FN. 775 auf ARV 2001 Nr. 4 S. 75, C 254/99 und BGE 115 V 326 E. 4 S. 330).

Die Vorinstanz erachtete Art. 37 Abs. 2 AVIV zu Recht als massgeblich und stellte demzufolge zur Ermittlung des versicherten Verdienstes auf einen Bemessungszeitraum von zwölf Monaten ab, da bei einer Bemessung nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Frist für den Leistungsbezug nach Art. 37 Abs. 1 AVIV (Mai bis Oktober 2008) zu Ungunsten des Beschwerdeführers lediglich ein monatlicher Durchschnittslohn von Fr. 5'750.- resultieren würde.

3.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen diese Betrachtungsweise nicht in Zweifel zu ziehen. Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz sind nicht mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die rechtliche Würdigung ist bundesrechtskonform. Wie der Beschwerdeführer selber darlegt, wurde nach Vorliegen des äusserst erfolgreichen Geschäftsabschlusses 2007 im Monat Mai 2008 ein Bonus von Fr. 20'000.- für das abgeschlossene Geschäftsjahr 2007 ausgerichtet. Entgegen seiner Meinung ist dabei nicht massgebend, ob allenfalls ein Rechtsanspruch auf den Bonus erst mit dem Ermessensentscheid im Monat Mai 2008 auf Ausrichtung desselben entstanden ist, wie argumentiert wird. Vielmehr stellte die Vorinstanz in nicht zu beanstandender Weise fest, dass sich der im Monat Mai 2008 ausbezahlte Bonus in der Höhe von Fr. 20'000.- auf das Jahr 2007 bezog, weshalb er auch diesem anzurechnen ist, ungeachtet des Umstands, dass diese Leistung ermessensweise und nicht vertraglich festgelegt wurde und erst im Jahr 2008 zur Auszahlung gelangte. Entscheidend ist einzig, dass sich diese Zahlung zweifelsohne auf das Jahr 2007 bezieht und daher, im Rahmen der mit Blick auf den Bemessungszeitraum noch zu berücksichtigenden Monate des Jahres 2007 (November und Dezember 2007) anteilsmässig anzurechnen ist. Der Beschwerdeführer übersieht bei seinen Einwänden, dass eine anteilsmässige Anrechnung der Bonuszahlungen rechtsprechungsgemäss ( BGE 122 V 362 ) ungeachtet ihrer Klagbarkeit oder ihrer vertraglichen Vereinbarung erfolgt, wie bereits dargelegt, sofern die betreffenden Leistungen im Bemessungszeitraum überhaupt zur Ausrichtung gelangten ( BGE 122 V 362 E. 4 S. 364 ff.; ARV 1995 Nr. 15 S. 79 E. 2c S. 81, C 254/99), weshalb auf die Frage des rechtlichen Charakters der Bonuszahlung nicht weiter einzugehen ist. Ebenso wenig ist ausschlaggebend, dass weder eine Bonuszahlung noch deren Auszahlung pro rata temporis vereinbart worden war. Eine Bonuszahlung ist selbst dann zum versicherten Verdienst hinzuzurechnen, wenn sie vom Arbeitgeber ohne jede rechtliche Verpflichtung erbracht wurde. Die von der Vorinstanz bestätigte Bemessung des versicherten Verdienstes durch die Arbeitslosenkasse ist nicht zu beanstanden.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Dezember 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Die Gerichtsschreiberin: Polla