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8C_755/2024 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Signature on Invalidity Insurance Matter

Geschäftsnummer 8C_755/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 lit. c-e BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 32 Abs. 2 VRPG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Appeal Dismissed for Lack of Signature on Invalidity Insurance Matter: Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) fehlende Unterschrift Invalidenversicherung Verfassungswidrigkeit Forderungseingabe Insolvenz des Versicherers Prozessvoraussetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal is not to be adjudicated (non-admission of the appeal) in the simplified procedure, based on insufficient grounding.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide on the waiving of court costs (instead of imposing them).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_755/2024

Urteil vom 16. Januar 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

handelnd durch ihren Vater B.A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. November 2024

(200 24 716 IV).

Erwägungen:

1. Nach

Art. 95 lit. a BGG

kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss

Art. 95 lit. c-e BGG

abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in

Art. 106 Abs. 1 BGG

verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (

Art. 106 Abs. 2 BGG

;

BGE 145 V 304

E. 1.2;

140 III 86

E. 2;

135 V 94

E. 1; je mit Hinweisen). Es ist anhand der massgeblichen Erwägungen klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen. Ist ein Nichteintretensurteil angefochten, setzt dies eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen voraus (

BGE 123 V 335

).

2. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern trat mit Urteil vom 14. November 2024 androhungsgemäss auf die vom gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Oktober 2024 erhobene Beschwerde nicht ein. Dies weil er es unterlassen hatte, die Beschwerdeschrift innert angesetzter Nachfrist eigenhändig zu unterzeichnen. Zur Anwendung gelangte Art. 81 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 VRPG/BE, wobei das kantonale Gericht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift verwies (

BGE 112 Ia 173

E. 1; siehe auch

BGE 121 II 254

E. 3).

3. Inwiefern das vorinstanzliche Nichteintreten bundesrechtswidrig sein soll, wird nicht hinreichend klar gerügt. Allein verschiedene Verfassungsbestimmungen anzurufen, ohne diese in einen nachvollziehbaren Zusammenhang zu stellen, reicht nicht aus. Genau so wenig zielführend ist es, auf einen nicht näher belegten unfreiwilligen Aufenthalt vom 28. Oktober bis 8. November 2024 im Spital C.________ zu verweisen, zumal die vom kantonalen Gericht angesetzte Nachfrist erst am 11. November 2024 abgelaufen ist. Weshalb es dem gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sein soll, innert Frist zu handeln, ist damit genauso wenig dargetan, wie wenn er eine - ebenfalls unbewiesen gebliebene - Auslandsabwesenheit ab 11. November 2024 geltend macht. Insoweit erübrigt es sich auch, die Angelegenheit an die Vorinstanz zu überweisen, damit diese prüfe, ob die versäumte Frist wiederhergestellt werden kann (dazu siehe etwa Urteile 8C_425/2021 vom 25. Juni 2021 und 2C_674/2019 vom 29. Juli 2019 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

4. Demgemäss ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

nicht einzutreten.

5. In Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Damit wird das mit Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Januar 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel