Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_755/2011 KI-generiert

Insurer's Denial of Extended Accident Benefits Upheld Due to Lack of Causal Link

Geschäftsnummer 8C_755/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a teacher who, while playing volleyball, suffered an injury to her left forearm on January 6, 2009, leading her to file a claim with her accident insurance. Following medical assessments that included differing opinions on the injury's cause, the insurance company ceased coverage for treatment beyond April 30, 2009, concluding that the subsequent health issues were not causally linked to the initial incident. The insured lodged an appeal against this decision after the local insurance court upheld the insurer's stance, arguing for a reevaluation of her claims and asserting that her medical conditions were indeed connected to the volleyball incident. The main contention centered on whether the insurance provider was obligated to continue benefits for her ongoing complaints.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 43 ATSG, Art. 44 ATSG, Art. 43 Abs. 1 ATSG; Insurer's Denial of Extended Accident Benefits Upheld Due to Lack of Causal Link: Following medical assessments that included differing opinions on the injury's cause, the insurance company ceased coverage for treatment beyond April 30, 2009, concluding that the subsequent health issues were not causally linked to the initial incident. The insured lodged an appeal against this decision after the local insurance court upheld the insurer's stance, arguing for a reevaluation of her claims and asserting that her medical conditions were indeed connected to the volleyball incident. The main contention centered on whether the insurance provider was obligated to continue benefits for her ongoing complaints.

Schlagwörter

KI-generiert
Unfallversicherung (Unfallbegriff, Kausalzusammenhang) Versicherungsleistungsbegehren Kausalzusammenhang medizinische Gründe Kausalität des Schleudertraumas Leistungsfreiheit des Versicherers Abredeversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the losing party (the appellant).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

200 2024 283 (2025-10-30) · be
Appeal Denied: Right Foot Condition Not Causally Linked to 1972 Workplace Accident
«…n und einem versicherten Ereignis ein natürlicher und allenfalls adäquater Kausalzusammenhang besteht (vgl. Urteil BGer 8C_755/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 5.2). 5.2 Die Beschwerdegegnerin hat sich im hier angefochtenen Einspra- cheentscheid vom…»
200 2024 3 (2024-12-18) · be
Claimant v. Suva: Knee Injury Causation Appeal Dismissed
«…her und allenfalls adäquater Kausa- lzusammenhang besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Dezember 2011, 8C_755/2011, E. 5.2). 3.3.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der…»
S 2022 5 (2022-06-15) · gr
Insured v. Insurer (Denial of Benefits/Impermissible Second Opinion)
«…gerichts 8C_608/2015 vom 17. Dezember 2015 E.3.3.2, 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E.3.2.1 und 8C_755/2011 vom 19. Dezember 2011 E.4.2). Die für die Beurteilung des Leistungsan- spruchs von Amtes wegen durchzufüh…»
200 2019 225 (2020-03-17) · be
Suva v. Claimant: Continuation of Accident Insurance Benefits for Knee Complaints
«…nis ein natürlicher und allenfalls adäquater Kausalzusammenhang besteht (vgl. Entscheid des BGer vom 19. Dezember 2011, 8C_755/2011, E. 5.2 sowie E. 2.3 f. hiervor). 4.2 Zu klären ist vorab der Unfallhergang vom 24. Oktober 2017. In der Schadenmel…»
200 2019 173 (2020-02-19) · be
Insured vs. Insurer: Lyme Radiculoneuritis Coverage Denial Following Trivial Tick Bite Incident
«…u Tribunal administratif du canton de Berne du 19 février 2020, 200.2019.173.LAA, page 17 consultation précitée (TF 8C_755/2011 du 19 décembre 2011 c. 5.2; voir également: TF 8C_548/20718 du 7 novembre 2018 c. 4). 5.6 Il résulte dès lors de t…»
200 2017 770 (2018-05-16) · be
Accident Insurance Claim for Shoulder Injury: Causal Link and Status Quo Determination
«…dens zu erforschen, sie hat lediglich die Unfallkausalität abzuklären (vgl. Entscheid des BGer vom 19. Dezem- ber 2011, 8C_755/2011, E. 5.2). Allemal haben sich die Fachärzte in den medizinischen Entscheidgrundlagen aber nachvollziehbar und überzeu- g…»
OG O2V 15 1 (2015-11-11) · ar
Insurer Revocation of Accident Benefits Over Employment Dispute
«…n vorhandenen Sachverhalt beizutragen vermögen, ist 17 Act. 1, act. 10 und act. 15 18 Urteil des Bundesgerichts 8C_755/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.2 19 Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E. 2.1 mit Hinweisen…»
200 2014 17 (2014-09-25) · be
Insured v. SUVA (Shoulder Injury Causation and Accident Insurance Benefits)
«…er und allenfalls adäquater Kausalzusammenhang besteht (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Dezember 2011, 8C_755/2011, E. 5.2). In der chirurgischen Beurteilung (S. 10) wurde jedoch schlüssig aufgezeigt und illustriert, dass die degenera…»
200 2014 314 (2014-08-21) · be
Worker Invalidity Pension Appeal Regarding Degree and Insured Salary Calculation
«…cht von einem diesbezüglichen Beweiswert profitieren (vgl. Entscheid des Bundes- gerichts [BGer] vom 19. Dezember 2011, 8C_755/2011, E. 4.1), sie sind indes trotzdem als uneingeschränkt beweiswertig zu qualifizieren. Die SU- VA-Fachärzte stützten sich…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}}

8C_755/2011

Urteil vom 19. Dezember 2011

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,

Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Gmünder,

Beschwerdeführerin,

gegen

AXA Versicherungen AG,

General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Unfallbegriff, Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 26. August 2011.

Sachverhalt:

A. Die 1981 geborene B.________ arbeitete ab dem 5. Januar 2009 als Lehrerin einer Sekundarschule nd war in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend AXA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 14. Mai 2009 meldete sie der Unfallversicherung, am 6. Januar 2009 habe sie beim Volleyballspielen ein sehr starker Schuss am linken Unterarm getroffen und verletzt. Der gleichentags aufgesuchte Arzt, Dr. med. M.________, allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte eine Prellung. Die AXA holte verschiedene medizinische Akten, unter anderem über eine Magnetresonanzuntersuchung vom 24. April 2009 ein, und legte diese ihren beratenden Ärzten vor. Mit Verfügung vom 19. März 2010 teilte sie B.________ mit, die ab Ende April 2009 vorgenommenen Behandlungen würden nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 6. Januar 2009 stehen, weshalb sie ihre Leistungen auf den 30. April 2009 einstelle. Daran hielt die AXA auf Einsprache hin fest (Entscheid vom 15. Dezember 2010).

B. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die dagegen geführte Beschwerde mit Entscheid vom 26. August 2011 ab.

C. B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass ihre gesundheitlichen Beschwerden am linken Unterarm auf den Unfall vom 6. Januar 2009 zurückzuführen seien.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht offensichtlich sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2. Im kantonalen Entscheid und im Einspracheentscheid wurden die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung ( Art. 6 Abs. 1 UVG ) und zum für die Leistungspflicht vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und eingetretenem Schaden ( BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181 mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben. Gleiches gilt hinsichtlich der praxisgemässen Grundsätze zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 ff., je mit Hinweisen) sowie zum im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ( BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen, vgl. auch 134 V 109 E. 9.5 S. 125).

3. Streitig ist, ob die AXA für die Beschwerden am linken Unterarm über den 30. April 2009 hinaus leistungspflichtig ist.

4. Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Da sie keiner Begutachtung unterzogen worden sei und die Vorinstanz einen entsprechenden Beweisantrag in antizipierter Beweiswürdigung nicht abgenommen habe, sei die Pflicht zur Vornahme der notwendigen Abklärungen von Amtes wegen im Sinne von Art. 43 ATSG durch den Versicherungsträger und das kantonale Gericht verletzt worden.

4.1 Im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen besteht kein förmlicher Anspruch auf versicherungsexterne Begutachtung. Eine solche ist indessen anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen ( BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Soweit die Beschwerdeführerin anführt, ihre Parteirechte gemäss Art. 44 ATSG , die Pflicht der Versicherung zur Abklärung des Sachverhalts gemäss Art. 43 ATSG und ihr rechtliches Gehör seien mit den versicherungsinternen Berichten der Dres. med. N.________, O.________ und P.________ verletzt worden, ist ihr nicht zu folgen. Weder die AXA noch die Vorinstanz bezeichnen die Stellungnahmen vom 17. September 2009, vom 5. Oktober 2010 und vom 3. März 2011 als Gutachten oder messen ihnen einen diesbezüglichen Beweiswert zu (vgl. dazu auch die Urteile 8C_723/2010 vom 25. März 2011 E. 4.1; 8C_84/2009 vom 25. Januar 2010 E. 3.4; 8C_1028/2009 vom 21. Mai 2010 E. 6). Da es sich bei den genannten Aktenstücken nicht um Gutachten handelt, musste auch nicht im Sinne von Art. 44 ATSG verfahren werden. Indessen versteht sich von selbst, dass die verfügende Unfallversicherung und das kantonale Gericht diese frei würdigen können. Allein dies erfolgte durch die Vorinstanz.

4.2 Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es im Ermessen des Versicherungsträgers liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Zu den in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen wird in E. 5.2 eingegangen.

5.

5.1

5.1.1 In materieller Hinsicht ist gemäss kantonalem Gericht aufgrund der Akten ausgewiesen und grundsätzlich unbestritten, dass die Beschwerdeführerin an einer Tendovaginitis stenosans de Quervain am linken Vorderarm leidet. Dr. med. Q.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und für Handchirurgie an der Klinik Orthopädie am Rosenberg, Heiden, (Bericht vom 25. März 2010) und Dr. med. Meyer, Facharzt für Innere Medizin FMH, Wattwil, (Berichte vom 29. Januar und vom 31. Mai 2010) führen die Beschwerden auf die Kontusion vom 6. Januar 2009 zurück. Letzterer mit der Begründung, vor dem Ereignis habe seine Patientin keine Vorderarmschmerzen gehabt. Demgegenüber halten die die AXA beratenden Ärzte, Dr. med. N.________, Dr. med. O.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, und Dr. med. P.________, Physikalische Medizin und Rehabilitation spez. Rheumaerkrankungen FMH, einen natürlichen Kausalzusammenhang nur für möglich. Insbesondere Dr. med. P.________ erklärt ausführlich, nachvollziehbar und unter Berücksichtigung aller Arztberichte und bildgebenden Untersuchungen, warum die Veränderungen am linken Vorderarm nicht auf das Ereignis vom 6. Januar 2009 zurückgeführt werden können. Einerseits sei eine Ausweitung der Beschwerden entlang der extensorischen Belastungslinie bis zum Schultergelenk sehr ungewöhnlich, da eine Prellung, selbst wenn ein Hämatom in eine Sehnenscheide hinein blute, in der Regel nach drei bis spätestens sechs Wochen ausgeheilt sei. Entscheidend sei aber die Kernspintomographie des linken Handgelenks und des linken Vorderarmes vom 24. April 2009. Dieses Bild zeige keinerlei traumatische Veränderungen der knöchernen Strukturen, des Bandapparates und des Diskus triangularis. Es zeige auch kein Knochenmarksödem und insbesondere keine Tendovaginitis. Im Bereiche des Os pisiforme werde ein kleiner Erguss beschrieben. Die elf Monate später von Dr. med. Q.________ in seinem Bericht vom 25. März 2010 beschriebene chronische Tendovaginitis stenosans de Quervain sei offensichtlich ein neuer Befund, da dieser sonst in der Kernspintomographie vom 24. April 2009 zur Darstellung gekommen wäre.

5.1.2 Die Beschwerdeführerin bringt gegen die Berichte der beratenden Ärzte der AXA insbesondere vor, dass diese ohne eigene Untersuchung und ohne Darstellung der gesamten gesundheitlichen Entwicklung erfolgt seien. Sie habe im kantonalen Beschwerdeverfahren den Antrag gestellt, es seien die notwendigen medizinischen Abklärungen über die Ursache der heutigen körperlichen Beeinträchtigungen zu führen. Dieser Antrag sei von der Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen worden, was ihre Rechte verletze.

5.2 In der Beschwerde wird verkannt, dass es nicht Sache der obligatorischen Unfallversicherung ist, die Ursache eines Gesundheitsschadens zu erforschen. Sie hat lediglich abzuklären, ob zwischen den geltend gemachten Beschwerden und einem versicherten Ereignis ein natürlicher und allenfalls adäquater Kausalzusammenhang besteht, und so lange Versicherungsleistungen zu erbringen, bis ein Unfall als Ursache eines Gesundheitsschadens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wegfällt. Dies ist ihr mit dem in jeder Hinsicht überzeugenden Bericht des Dr. med. P.________ vom 3. März 2011 gelungen. Die Vorinstanz hat zu Recht von weiteren medizinischen Abklärungen abgesehen, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren; dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz ( Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG ) noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) noch gegen das Gebot eines fairen Verfahrens ( Art. 6 EMRK ; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Von willkürlicher Beweiswürdigung ( Art. 9 BV ) kann ebenfalls nicht gesprochen werden. Vorliegend hat Dr. med. P.________ zudem erklärt, dass die häufigste Ursache einer Tendovaginitis de Quervain eine sogenannte idiopathische ist, das heisst, dass eine konkrete Ursache für diese Leiden nicht gefunden werden kann.

5.3 Fehlt es somit in Bezug auf die ab Mai 2009 geklagten Beschwerden am linken Vorderarm an dem für einen Anspruch auf Leistungen nach UVG vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang, ist die verfügte und mit dem angefochtenen Gerichtsentscheid bestätigte Einstellung sämtlicher Leistungen nicht zu beanstanden.

6. Das Verfahren ist kostenpflichtig. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Dezember 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer