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8C_755/2010 KI-generiert

Appeal Dismissed for Deficient Submission Regarding Denial of Unemployment Benefits for Former Self-Employed Person

Geschäftsnummer 8C_755/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who challenged a decision made by the Administrative Court of the Canton of Thurgau regarding unemployment insurance. The court had denied the complainant's claim for unemployment benefits on the basis that their self-employment did not constitute a contribution-requiring occupation as defined by the relevant law, which is a prerequisite for eligibility. The complainant submitted an appeal, but the Federal Tribunal noted significant deficiencies in the appeal's legal formulation and justification, leading to the conclusion that the necessary conditions for the appeal were not met. Consequently, the tribunal opted not to proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Deficient Submission Regarding Denial of Unemployment Benefits for Former Self-Employed Person: The court had denied the complainant's claim for unemployment benefits on the basis that their self-employment did not constitute a contribution-requiring occupation as defined by the relevant law, which is a prerequisite for eligibility. The complainant submitted an appeal, but the Federal Tribunal noted significant deficiencies in the appeal's legal formulation and justification, leading to the conclusion that the necessary conditions for the appeal were not met. Consequently, the tribunal opted not to proceed with the case.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Arbeitslosenentschädigung Einstellung der Invalidenrenten Fehlen materieller Voraussetzungen Eingliederung in den Arbeitsprozess Schadenminderungspflicht bei Arbeitslosigkeit Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide on the appeal in the simplified procedure due to an obvious defect in the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_755/2010

Urteil vom 24. September 2010

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

L.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit,

Abteilung Arbeitslosenkasse,

Zürcherstrasse 285, 8500 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau

vom 18. August 2010.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 13. September 2010 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 18. August 2010,

in das Schreiben des Bundesgerichts vom 15. September 2010 an L.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,

in die daraufhin von L.________ am 17. September 2010 eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass die Eingabe kein klares Rechtsbegehren enthält,

dass die Begründung sachbezogen sein muss, d.h. sie muss sich auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids beziehen, die ausschlaggebend für dessen Ergebnis sind,

dass die Vorinstanz den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung infolge der (wohl krankheitsbedingten) Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit mit der Begründung abgelehnt hat, diese Tätigkeit stelle keine beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne von Art. 13 f. AVIG dar, was aber Anspruchsvoraussetzung sei,

dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern diese Erwägungen oder das Urteil im Ergebnis rechtswidrig sein sollen,

dass insbesondere der Hinweis auf mögliche berufliche Eingliederungsmassnahmen nach IVG ein sachfremdes Argument ist, ist hierfür doch die Invalidenversicherung und nicht die Arbeitslosenversicherung zuständig,

dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden wird,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Rechtsdienst und Entscheide, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. September 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel