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8C_754/2022 KI-generiert

Social Assistance Recipient Appeal of Benefit Calculation Rejected on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 8C_754/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an appeal made by an individual against a decision by the city of Illnau-Effretikon regarding social assistance calculations. The appellant contested the inclusion of part of a loan provided by the cantonal office for youth and career counseling as income, which affected the social assistance benefit calculation. This loan was for the appellant's first year of studies from February 1, 2021, to January 31, 2022. The lower court upheld the decision that the portion of the loan (CHF 4442) not used for covering actual additional education-related expenses should be considered income. The appellant argued that this calculation contradicted previous agreements to support his studies, provided he independently financed them and was willing to cease the studies for job opportunities or social integration measures incompatible with his studies. However, the Swiss Federal Tribunal was required to determine whether any constitutional rights were violated in rendering these decisions.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 lit. c-e BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Social Assistance Recipient Appeal of Benefit Calculation Rejected on Procedural Grounds: The appellant contested the inclusion of part of a loan provided by the cantonal office for youth and career counseling as income, which affected the social assistance benefit calculation. This loan was for the appellant's first year of studies from February 1, 2021, to January 31, 2022. The lower court upheld the decision that the portion of the loan (CHF 4442) not used for covering actual additional education-related expenses should be considered income. The appellant argued that this calculation contradicted previous agreements to support his studies, provided he independently financed them and was willing to cease the studies for job opportunities or social integration measures incompatible with his studies. However, the Swiss Federal Tribunal was required to determine whether any constitutional rights were violated in rendering these decisions.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Berechnung der Sozialhilfe Leistungsbezüger Treu und Glauben sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit bedingte Verfügung Verfahrensverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 95 lit. a BGG
Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden.
Art. 95 lit. c-e BGG
Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund.
Art. 106 Abs. 1 BGG
Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art.
Art. 106 Abs. 2 BGG
1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 145 V 304 E.
Art. 97 Abs. 1 BGG
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG , das heisst willkürlich ( BGE 146 IV 88 E.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
The Tribunal decided not to enter into the merits of the appeal (Nichteintreten) based on this procedural provision due to an obvious deficiency in the substantiation of the complaint.
Art. 66 Abs. 1 Satz
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet, womit das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden ist.
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
Exceptionally, the Tribunal refrained from levying court costs.

Zitierte Rechtsprechung

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Tribunal decided not to enter into the merits of the appeal (Nichteintreten) based on this procedural provision due to an obvious deficiency in the substantiation of the complaint.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Exceptionally, the Tribunal refrained from levying court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_754/2022

Urteil vom 6. Februar 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Illnau-Effretikon, vertreten durch die Sozialbehörde, Märtplatz 29, 8307 Effretikon,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2022 (VB.2022.00074).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich, wie vorliegend, gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Urteils klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen.

2. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Urteil vom 28. November 2022 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten eingehend dar, weshalb die Sozialhilfebehörde bei der Berechnung des Bedarfs des Beschwerdeführers jenen Teil der ihm vom kantonalen Amt für Jugend- und Berufsberatung ausgerichteten Darlehens für das erste Ausbildungsjahr vom 1. Februar 2021 bis 31. Januar 2022 als Einkommen anrechnen durfte, welcher nicht zur Deckung der effektiven ausbildungsbedingten Zusatzkosten dieses Jahres diente, nämlich Fr. 4442.-.

3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG , das heisst willkürlich ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) und die darauf beruhenden Erwägungen bundesrechts- bzw. insbesondere verfassungswidrig sein sollen. Allein das Urteil als gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossend zu bezeichnen, weil es angeblich im Widerspruch zum Beschluss des Bezirksrats Pfäffikon vom 20. Januar 2020 bzw. zu demjenigen der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2019 stehen soll, reicht klarerweise nicht aus. Denn darin wurde dem Beschwerdeführer lediglich (aber immerhin) die Zustimmung für den Studiengang erteilt, sofern er dessen Finanzierung selbstständig organisiere und überdies bei Erhalt einer Arbeitsstelle oder bei Aufforderung seitens der Sozialhilfebehörde zu Arbeitsintegrationsmassnahmen, welche sich mit dem Studium nicht vereinbaren lassen, dieses unter- oder vollumfänglich abbreche. Wie sich daraus eine Zusicherung dahingehend herleiten lassen soll, dass ihm von dritter Seite für das Studium zugegangene Gelder bei der Bedarfsberechnung nicht berücksichtigt würden, ist weder dargetan noch ohne Weiteres ersichtlich.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet, womit das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden ist.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Pfäffikon schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Februar 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel