Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_753/2022 KI-generiert

Appeal Against Refusal of Legal Aid Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 8C_753/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal submitted by an individual against a decision by the Social Insurance Division of the Administrative Court of the Canton of Bern. The court had dismissed the appellant's request for free legal aid in a case alleging a denial of justice, and required a payment of an CHF 800 advance by a specified deadline. The appellant claimed the Invalidity Insurance Office in Bern failed to properly respond to emails he sent in September 2021, which were potentially requests for review regarding his disability benefits. The office had responded promptly in September 2021, indicating no change in his entitlement to benefits. The appellant did not challenge this response until over a year later when he filed a complaint for denial of justice with the court in October 2022. His submissions were deemed insufficient and largely repetitive of prior claims, failing to adequately address the initial decision's reasoning.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Against Refusal of Legal Aid Dismissed for Insufficient Substantiation: The court had dismissed the appellant's request for free legal aid in a case alleging a denial of justice, and required a payment of an CHF 800 advance by a specified deadline. The appellant claimed the Invalidity Insurance Office in Bern failed to properly respond to emails he sent in September 2021, which were potentially requests for review regarding his disability benefits. The office had responded promptly in September 2021, indicating no change in his entitlement to benefits. The appellant did not challenge this response until over a year later when he filed a complaint for denial of justice with the court in October 2022. His submissions were deemed insufficient and largely repetitive of prior claims, failing to adequately address the initial decision's reasoning.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) unentgeltliche Rechtspflege substantiierte Begründung Kostenvorschuss Beweislosigkeit Rückzug des Rechtsbegehrens Widerspruchsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide the matter under the simplified procedure because no sufficiently substantiated appeal was timely received.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the collection of court costs in this specific case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_753/2022

Urteil vom 8. Februar 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiberin Huber.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dezember 2022 (200 22 611 IV).

Erwägungen:

1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege in einer Rechtsverweigerungssache ab und verlangte die Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- bis 29. Dezember 2022. Nach weiteren Eingaben des Beschwerdeführers teilte ihm die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 mit, dass sie die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses vorerst nicht erstrecke. Sollte dieser nicht bis zum 29. Dezember 2022 bezahlt worden sein, würde eine kurze Nachfrist angesetzt, verbunden mit dem Hinweis, dass bei unbenutztem Verstreichen dieser Nachfrist auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht eingetreten werde.

2. Ob die am 24. Dezember 2022 (Poststempel) erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die beiden Verfügungen überhaupt zulässig ist, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offen bleiben:

2.1. Die Beschwerde hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2.2. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege damit, dass der Prozess als aussichtslos erscheine. Sie sei nach einer vorläufigen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage unpräjudiziell zum Schluss gelangt, dass der IV-Stelle Bern keine Rechtsverweigerung vorgeworfen werden könne. Diese habe auf die möglicherweise als Revisionsgesuch zu interpretierenden E-Mails des Beschwerdeführers vom 17. und 20. September 2021 zeitnah mit Schreiben vom 27. September 2021 reagiert. Darin habe die IV-Stelle klar gemacht, dass ihres Erachtens keine für den Rentenanspruch relevante Sachverhaltsänderung seit dem Referenzzeitpunkt glaubhaft gemacht worden sei. Der Beschwerdeführer habe gegen dieses Schreiben nicht opponiert, sondern sei erst über ein Jahr später am 11. Oktober 2022 direkt mit Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Verwaltungsgericht gelangt.

2.3. Die kurzen Vorbringen des Beschwerdeführers gehen über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik nicht hinaus (vgl. E. 2.1 oben). Soweit er zur Begründung nochmals das vor dem kantonalen Gericht bereits Vorgetragene ins Recht legt, ist darauf von vornherein nicht einzugehen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.3; Urteil 8C_542/2021 vom 26. Januar 2022 E. 7).

3. Nachdem innerhalb der Rechtsmittelfrist offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde eingegangen ist, kann die Angelegenheit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erledigt werden.

4. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Februar 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Die Gerichtsschreiberin: Huber