Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_752/2008 KI-generiert

Claimant Denied Invalidity Pension Based on Expert Assessment of Work Capacity

Geschäftsnummer 8C_752/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute concerning a request for disability benefits from a claimant who was born in 1955. The claimant had their application for a full disability pension denied by the responsible cantonal authority, citing a lack of qualifying disability (with a determined disability degree of 34%). Following this decision, the insurance court upheld the denial. The claimant then sought recourse by appealing to a higher court, claiming that their health condition warranted a full disability pension, or alternatively, requesting further medical and vocational evaluations. The responses from the authorities included opposing views and emphasized that the established medical evaluations did not substantiate the claimant’s arguments regarding their capacity to work.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 95 f. BGG; Claimant Denied Invalidity Pension Based on Expert Assessment of Work Capacity: The claimant had their application for a full disability pension denied by the responsible cantonal authority, citing a lack of qualifying disability (with a determined disability degree of 34%). Following this decision, the insurance court upheld the denial. The claimant then sought recourse by appealing to a higher court, claiming that their health condition warranted a full disability pension, or alternatively, requesting further medical and vocational evaluations. The responses from the authorities included opposing views and emphasized that the established medical evaluations did not substantiate the claimant’s arguments regarding their capacity to work.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Rentenkürzung Einkommensfestsetzung Sachverständigengutachten Invaliditätsgradbemessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 1 BGG

The Federal Tribunal bases its judgment on the facts established by the lower court.

Art. 105 Abs. 2 BGG

The Federal Tribunal can only correct or supplement the factual findings of the lower court if they are obviously incorrect or based on a violation of the law according to Art. 95 BGG.

Art. 109 Abs. 3 BGG

The cantonal court correctly stated the legal bases required for assessing the pension claim.

Art. 66 al. 1 LTF

The court imposed the court fees on the appellant as the complaint was dismissed.

Art. 95 f. BGG

The appeal was admissible as a complaint on a matter of public law for violation of law according to Art. 95 f. BGG.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_752/2008

Urteil vom 18. Dezember 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,

Gerichtsschreiberin Durizzo.

Parteien

K.________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Heuberger, Bahhnhofstrasse 15, 5600 Lenzburg,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. Juni 2008.

In Erwägung,

dass die IV-Stelle des Kantons Aargau den Anspruch der K.________, geboren 1955, nach interdisziplinärer Begutachtung mit Verfügung vom 6. Dezember 2007 zufolge rentenausschliessender Invalidität (Invaliditätsgrad: 34 %) abgelehnt hat,

dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 25. Juni 2008 abgewiesen hat,

dass K.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zur Durchführung weiterer medizinischer und beruflicher Massnahmen zurückzuweisen,

dass die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet,

dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden kann,

dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ),

dass das kantonale Gericht die zur Beurteilung des Rentenanspruchs erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt hat ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),

dass die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung, die gestützt darauf gestellte Diagnose, die ärztliche Stellungnahme zu dem noch vorhandenen Leistungsvermögen oder (bei psychischen Gesundheitsschäden) zur Verfügbarkeit von Ressourcen der versicherten Person sowie die aufgrund der medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit Tatfragen betreffen ( BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398),

dass diese sich nach der dargelegten Regelung der Kognition einer Überprüfung durch das Bundesgericht weitgehend entziehen,

dass Verwaltung und Vorinstanz sich bezüglich der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten des Instituts Y.________ vom 31. Mai 2007 gestützt haben, wonach die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Kranführerin an einem idealen Arbeitsplatz oder in einer anderen ihrem Rückenleiden angepassten Tätigkeit vollzeitlich mit einer Leistungsminderung von 20 % arbeitsfähig ist, wobei die Einschränkung seit Anfang 2005 besteht,

dass mit der Beschwerde im Wesentlichen eine mangelhafte Würdigung der ärztlichen Berichte und Gutachten geltend gemacht und gerügt wird, es sei die Entwicklung des Gesundheitszustandes bis zur Begutachtung im Institut Y.________ unberücksichtigt geblieben und zu Unrecht nicht auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte des Kantonsspitals X.________ abgestellt worden,

dass dieser Einwand unzutreffend und insbesondere deshalb unbegründet ist, weil die Ärzte des Kantonsspitals X.________ nach der krankheitsbedingten Aufgabe der Erwerbstätigkeit am 14. Februar 2005 und nach zweiwöchiger Hospitalisation der Versicherten im April 2005 bereits am 23. Mai 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis lediglich 22. Mai 2005 attestiert und einen anschliessenden Arbeitsversuch empfohlen haben und mit Verlaufsbericht vom 2. Juni 2006 an die IV-Stelle eine Belastbarkeit von sechs Stunden, nach operativen Massnahmen (welche die Versicherte ablehnt) allenfalls auch mehr, als möglich erachteten,

dass auch die Gutachter des Institut Y.________ bezüglich der angestammten Tätigkeit als Kranführerin die Gefahr einer erhöhten Leistungseinbusse aufgrund von Teilfaktoren, die sich bis auf eine 50%ige Einschränkung aufsummieren könnten, sehen, sofern der Arbeitsplatz nicht ideal dem Leiden der Versicherten angepasst ist,

dass die ärztlichen Einschätzungen damit weitgehend übereinstimmen und - auch gestützt auf den Bericht des Hausarztes Dr. med. D.________ vom 16. November 2005 - von einem stabilen Gesundheitszustand ausgegangen werden kann,

dass damit keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung bestehen, weshalb diese für das Bundesgericht verbindlich ist,

dass weitere Abklärungen sich erübrigen,

dass die Rüge der unrichtigen Ermittlung der Vergleichseinkommen nicht begründet wird, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist,

dass immerhin festgehalten werden kann, dass Verwaltung und Vorinstanz zusätzlich zu der beim zumutbaren Arbeitspensum berücksichtigten Leistungseinbusse von 20 % bei dem anhand von Tabellenlöhnen ermittelten Invalideneinkommen einen Abzug von 10 % gewährt haben, der sich einzig mit der leidenbedingten Einschränkung begründen lässt (vgl. BGE 126 V 75 E. 5 S. 78 ff., 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481),

dass es hinsichtlich der im Eventualantrag anbegehrten beruflichen Abklärungen an einem beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand fehlt,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse Grosshandel und Transithandel und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Dezember 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Durizzo