Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_751/2025 KI-generiert

8C_751/2025 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 8C_751/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Mit Entscheid vom 19. November 2025 wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen eine Beschwerde der A.________ gegen eine rentenablehnende Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen ab. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid und macht sinngemäss geltend, ihr sei unter Aufhebung desselben eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 44 ATSG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; 8C_751/2025 · Bundesgericht: Zu den Gültigkeitserfordernissen einer Beschwerdeschrift gehört, dass in gedrängter Form begründet wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Dabei ist gezielt und sachbezogen auf die vorinstanzlichen Erwägungen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblich sind, einzugehen und aufzuzeigen, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll (BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4).

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_751/2025

Urteil vom 21. Januar 2026

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,

Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 19. November 2025 (IV 2025/45).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 19. November 2025 wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen eine Beschwerde der A.________ gegen eine rentenablehnende Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen ab. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid und macht sinngemäss geltend, ihr sei unter Aufhebung desselben eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.

2. Zu den Gültigkeitserfordernissen einer Beschwerdeschrift gehört, dass in gedrängter Form begründet wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Dabei ist gezielt und sachbezogen auf die vorinstanzlichen Erwägungen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblich sind, einzugehen und aufzuzeigen, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll (BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4).

3. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, aufgrund einer "Long COVID"-Erkrankung in stärkerem Ausmass, als von der Vorinstanz festgestellt, in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt zu sein. Die Beschwerdeführerin legt indessen nicht dar, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG beruhen, qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 150 II 346 E. 1.6; 147 IV 73 E. 4.1.2) oder die sich darauf stützenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen. Insbesondere geht sie nicht auf die vorinstanzlichen Erwägungen ein, wonach sich die entsprechenden Feststellungen auf ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten stützen und dass rechtsprechungsgemäss von einem solchen lediglich abzuweichen ist, wenn konkrete Indizien gegen die Schlüssigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4).

4. Damit genügt die Eingabe der Beschwerdeführerin den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht. Auf das Rechtsmittel ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Januar 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Nabold