Social Assistance Appeal Inadmissible Due to Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertkann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 lit. a BGG, Art. 95 lit. c-e BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG; Social Assistance Appeal Inadmissible Due to Insufficient Substantiation: Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in
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KI-generiertThe appeal was dismissed with no entry into the merits due to obvious deficiencies in the statement of grounds, applied in the simplified procedure.
Used to reject the request for free legal aid due to the hopeless nature of the appeal.
Used as the basis for the exception not to charge court fees, despite the dismissal of the appeal.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_751/2024
Urteil vom 13. Januar 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Departementssekretariat, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2024 (VB.2024.00445).
Erwägungen:
1. Nach
Art. 95 lit. a BGG
kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss
Art. 95 lit. c-e BGG
abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in
Art. 106 Abs. 1 BGG
verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (
Art. 106 Abs. 2 BGG
;
BGE 145 V 304
E. 1.2;
140 III 86
E. 2;
135 V 94
E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen desselben klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen.
2. Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 24. Oktober 2024 den vom Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 6. Juni 2024 auf Rekurs des Beschwerdeführers hin angepassten Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2023 über den Umfang der ab 1. September 2023 auszurichtenden wirtschaftlichen Unterstützung. Darüber hinaus wies es die Angelegenheit für weitere Abklärungen samt anschliessendem Entscheid über den ab 10. Juni 2024 geltenden Leistungsanspruch an die Beschwerdegegnerin zurück. Es gelangte kantonales Recht zur Anwendung.
3. Der Beschwerdeführer zeigt im Rahmen seiner teils in ungebührlicher Weise gehaltenen Ausführungen nicht näher auf, inwiefern die von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von
Art. 97 Abs. 1 BGG
, das heisst willkürlich (
BGE 146 IV 88
E. 1.3.1 f.;
140 III 115
E. 2; je mit Hinweisen), sein könnten. Genauso wenig legt er dar, inwieweit die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl.
Art. 95 lit. a-e BGG
) gesetzt haben sollen. Vielmehr beschränkt er sich im Wesentlichen auf einen pauschal gehaltenen Rundumschlag gegen Beschwerdegegnerin und Vorinstanz, ohne auch nur ansatzweise auf die vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen. Allein die eigene Sichtweise wiederzugeben und undifferenziert Verfassungsbestimmungen anzurufen, reicht nicht aus. Die Prozessführung erscheint insgesamt querulatorisch. Damit ist den Anforderungen an eine sachbezogene Begründung nicht Genüge getan.
4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
.
5. Das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (
Art. 64 Abs. 1 BGG
). In Anwendung von
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
kann jedoch ausnahmsweise nochmals (bereits so: Urteil 8C_123/2023 vom 6. März 2023) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Indessen darf der Beschwerdeführer bei gleichbleibenden künftigen Eingaben nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. Januar 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel