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8C_751/2024 KI-generiert

Social Assistance Appeal Inadmissible Due to Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 8C_751/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 lit. c-e BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG; Social Assistance Appeal Inadmissible Due to Insufficient Substantiation: Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Anspruch auf Sozialhilfe unentgeltliche Rechtspflege verfassungsmässige Anforderung sozialversicherungsrechtlicher Vorbescheid Rechtsgleichheit Abschluss des Rechtshilfeverfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed with no entry into the merits due to obvious deficiencies in the statement of grounds, applied in the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid due to the hopeless nature of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used as the basis for the exception not to charge court fees, despite the dismissal of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_751/2024

Urteil vom 13. Januar 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Departementssekretariat, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8036 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2024 (VB.2024.00445).

Erwägungen:

1. Nach

Art. 95 lit. a BGG

kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss

Art. 95 lit. c-e BGG

abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in

Art. 106 Abs. 1 BGG

verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (

Art. 106 Abs. 2 BGG

;

BGE 145 V 304

E. 1.2;

140 III 86

E. 2;

135 V 94

E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen desselben klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen.

2. Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 24. Oktober 2024 den vom Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 6. Juni 2024 auf Rekurs des Beschwerdeführers hin angepassten Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2023 über den Umfang der ab 1. September 2023 auszurichtenden wirtschaftlichen Unterstützung. Darüber hinaus wies es die Angelegenheit für weitere Abklärungen samt anschliessendem Entscheid über den ab 10. Juni 2024 geltenden Leistungsanspruch an die Beschwerdegegnerin zurück. Es gelangte kantonales Recht zur Anwendung.

3. Der Beschwerdeführer zeigt im Rahmen seiner teils in ungebührlicher Weise gehaltenen Ausführungen nicht näher auf, inwiefern die von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von

Art. 97 Abs. 1 BGG

, das heisst willkürlich (

BGE 146 IV 88

E. 1.3.1 f.;

140 III 115

E. 2; je mit Hinweisen), sein könnten. Genauso wenig legt er dar, inwieweit die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl.

Art. 95 lit. a-e BGG

) gesetzt haben sollen. Vielmehr beschränkt er sich im Wesentlichen auf einen pauschal gehaltenen Rundumschlag gegen Beschwerdegegnerin und Vorinstanz, ohne auch nur ansatzweise auf die vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen. Allein die eigene Sichtweise wiederzugeben und undifferenziert Verfassungsbestimmungen anzurufen, reicht nicht aus. Die Prozessführung erscheint insgesamt querulatorisch. Damit ist den Anforderungen an eine sachbezogene Begründung nicht Genüge getan.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

.

5. Das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (

Art. 64 Abs. 1 BGG

). In Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

kann jedoch ausnahmsweise nochmals (bereits so: Urteil 8C_123/2023 vom 6. März 2023) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Indessen darf der Beschwerdeführer bei gleichbleibenden künftigen Eingaben nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Januar 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel