Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_750/2019 KI-generiert

Claimant's Refusal of Salary Slip Request and Negotiation Conduct in Unemployment Benefits Case

Geschäftsnummer 8C_750/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after losing his job as a vehicle cleaner, applied for unemployment benefits starting July 2, 2018. He had applied for a similar position at another company and had an interview on June 9, 2018, during which he was asked to provide wage documents from his previous employer. He declined to submit these documents after initially appearing to agree, which led to the potential employer terminating further negotiation. Subsequently, the Cantonal Office for Economics and Labor imposed a 31-day ineligibility period for unemployment benefits on him for refusing reasonable employment. The individual contested this decision through the legal system up to the Swiss Federal Tribunal, where the main issue was whether his actions constituted refusal of reasonable work under unemployment insurance laws.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 17 AVIG; Claimant's Refusal of Salary Slip Request and Negotiation Conduct in Unemployment Benefits Case: He had applied for a similar position at another company and had an interview on June 9, 2018, during which he was asked to provide wage documents from his previous employer. He declined to submit these documents after initially appearing to agree, which led to the potential employer terminating further negotiation. Subsequently, the Cantonal Office for Economics and Labor imposed a 31-day ineligibility period for unemployment benefits on him for refusing reasonable employment. The individual contested this decision through the legal system up to the Swiss Federal Tribunal, where the main issue was whether his actions constituted refusal of reasonable work under unemployment insurance laws.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) Arbeitslosenentschädigung Verzicht auf Lohnansprüche Pflichtverletzung Lohnrückstand Lohnstopp Arbeitsverträge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 106 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ).
Art. 105 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
Art. 95 BGG
1 BGG ) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).
Art. 97 Abs. 1 BGG
Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein ( Art. 97 Abs. 1 BGG ).
Art. 17 AVIG
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Pflichten des Versicherten ( Art. 17 AVIG ) und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Nichtbefolgen von Weisungen des Arbeitsamtes ohne entschuldbaren Grund ( Art.
Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG
17 AVIG ) und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Nichtbefolgen von Weisungen des Arbeitsamtes ohne entschuldbaren Grund ( Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ) sowie die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Massgabe des Verschuldens ( Art.
Art. 30 Abs. 3 AVIG
d AVIG ) sowie die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Massgabe des Verschuldens ( Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BV

Although mentioned in the reasoning (as 'BGG' in section 1.1 refers to LTF/BGG generally), this specific article is not explicitly cited in the final orders (dispositive), so it is excluded based on the strict rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied for imposing court costs on the respondent due to the partial success of the appeal leading to a remand.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in reference to awarding costs/indemnities following the remand of the case.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (29)

S1 24 197 (2025-08-04) · vs
Unemployment Benefit Suspension Upheld for Refusal of Suitable Employment Due to Salary Demands
«…re un contrat afin de ne pas compromettre la fin du chômage (ATF 122 V 34 consid. 3b p. 38 ; arrêts du Tribunal fédéral 8C_750/2019 du 10 février 2020 consid. 4.1, in : ARV 2020 p. 90 ; 8C_491/2014 du 23 décembre 2014 consid. 2, in : SVR 2015 AC n° 7…»
VBE.2024.554 (2025-07-14) · ag
Unemployment Benefits Suspended for Missed Trial Work Periods
«…edes Verhalten erfasst, welches das Zustandekommen ei- nes Arbeitsvertrages scheitern lässt (SVR 2020 ALV Nr. 14 S. 43, 8C_750/2019 E. 4.1; THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2519 f. Rz. 850). Die arbeitslose Person hat bei Verhandlungen mit dem künftigen…»
SV2 2024 103 (2025-05-20) · gr
Claimant Sanctioned for Failure to Submit Documents Promptly
«…ekommen des Arbeitsvertrags scheitern lässt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_709/2022 vom 14. September 2023 E. 3.3, 8C_750/2019 vom 10. Februar 2020 E. 4.1). 3.3. In der Rechtsprechung wurde ein Ablehnen der Stelle bejaht, wenn der Versicherte si…»
II 2025 5 (2025-03-20) · sz
Unemployment Benefit Suspension Upheld for Failure to Apply for Assigned Job
«…tragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E. 3b; Urteile BGer 8C_750/2019 vom 10.2.2020 E. 4.1, in: ARV 2020 S. 90; 8C_491/2014 vom 23.12.2014 E. 4.2, in: SVR 2015 ALV Nr. 7, S. 19). Ebenso ist…»
VBE.2024.393 (2025-02-20) · ag
Claimant Denied Unemployment Benefits for Refusing Suitable Work
«…d jedes Verhalten erfasst, welches das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags scheitern lässt (SVR 2020 ALV Nr. 14 S. 43, 8C_750/2019 E. 4.1; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizeri- sches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Sozi…»
VBE.2023.468 (2024-07-03) · ag
Benefit Suspension Overturned Due to Unreasonable Job Offer
«…edes Verhalten erfasst, welches das Zustan- dekommen eines Arbeitsvertrages scheitern lässt (SVR 2020 ALV Nr. 14 S. 43, 8C_750/2019 E. 4.1; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversiche- rung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Sozi…»
II 2024 30 (2024-06-18) · sz
Unemployment Benefit Sanction for Refusing Suitable Job Offer
«…tragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E. 3b; Urteile BGer 8C_750/2019 vom 10.2.2020 E. 4.1, in: ARV 2020 S. 90; 8C_491/2014 vom 23.12.2014 E. 2; VGE II 2023 12 vom 21.4.2023). Ebenso ist de…»
II 2024 9 (2024-05-16) · sz
Sanction for Violating Duty to Mitigate Damages by Jeopardizing Job Offer
«…tragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E. 3b; Urteile BGer 8C_750/2019 vom 10.2.2020 E. 4.1, in: ARV 2020 S. 90; 8C_491/2014 vom 23.12.2014 E. 2, in: SVR 2015 ALV Nr. 7 S. 19; VGE II 2023 12…»
VBE.2023.430 (2024-02-20) · ag
Unemployment Benefits Denied for Refusal of Suitable Employment
«…edes Verhalten erfasst, welches das Zustandekommen ei- nes Arbeitsvertrages scheitern lässt (SVR 2020 ALV Nr. 14 S. 43, 8C_750/2019 E. 4.1; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Sozial…»
A/3331/2023 (2024-02-13) · ge
Unemployment Benefit Suspension Upheld for Failure to Apply for Assigned Job
«…ery=8C_446/2020) du 28 janvier 2021 consid. 3.1 ; [8C\_750/2019](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=8C_750/2019) du 10 février 2020 consid. 4.1 et [8C\_865/2014](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=8C_865/2014) d…»
VBE.2023.303 (2024-01-15) · ag
Unemployment Benefits Denial Reduced for Refusal of Short-Term Painting Job
«…edes Verhalten erfasst, welches das Zustan- dekommen eines Arbeitsvertrages scheitern lässt (SVR 2020 ALV Nr. 14 S. 43, 8C_750/2019 E. 4.1; NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: SBVR, Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2519 f. Rz. 850)…»
8C_709/2022 (2023-09-14)
Unemployment Benefits Suspension for Failure to Respond to Job Offer
«…t, durch ihr Verhalten aber in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (vgl. BGE 122 V 34 E. 3b; Urteile 8C_750/2019 vom 10. Februar 2020 E. 4.1 und 8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 2.2). Zudem kommt Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG die Fun…»
VBE.2023.73 (2023-08-22) · ag
Unemployment Benefits Suspended for Refusal of Suitable Employment
«…edes Verhalten erfasst, welches das Zustan- dekommen eines Arbeitsvertrages scheitern lässt (SVR 2020 ALV Nr. 14 S. 43, 8C_750/2019 E. 4.1; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversiche- rung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, So-…»
S 2022 113 (2023-06-19) · gr
Unemployment Benefits Suspension Reduction for Refused Job Offer
«…- 11 - Zustandekommen des Arbeitsvertrags scheitern lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2019 vom 10. Februar 2020 E.4.1.; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2520, Rz. 850). 2.4. Eine Einstellung in der Anspruchsbe…»
S 2022 102 (2023-05-30) · gr
Sanction Upheld for Failure to Apply for Referred Employment
«…, welches das Zustandekommen des Arbeitsvertrags scheitern lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2019 vom 10. Februar 2020 E.4.1.; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2520, Rz. 850). 2.3. In der Rechtsprechung wurde ein Abl…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_750/2019

Urteil vom 10. Februar 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichterinnen Heine, Viscione,

Gerichtsschreiber Wüest.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Simone Andres,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld Kant. Verwaltung,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 14. August 2019 (VV.2019.7/E).

Sachverhalt:

A. Der 1978 geborene A.________ war bis zum 30. Juni 2018 bei der Garage B.________ als Fahrzeugaufbereiter angestellt. Per 2. Juli 2018 meldete er sich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Mit Schreiben vom 1. Juni 2018 bewarb er sich bei der C.________ AG, für eine Stelle als Fahrzeugaufbereiter. Am 9. Juni 2018 fand ein Vorstellungsgespräch statt, wobei unter anderem die Lohnvorstellungen thematisiert wurden. In diesem Zusammenhang wurde A.________ darum ersucht, Lohnbelege resp. einen Lohnausweis seiner früheren Arbeitgeberin einzureichen. Nachdem der Versicherte der C.________ AG am 11. Juni 2018 telefonisch mitgeteilt hatte, dass er dieser Aufforderung nicht nachkommen werde, verzichtete die potentielle Arbeitgeberin auf weitere Verhandlungen. Mit Verfügung vom 26. Juli 2018 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) A.________ wegen Ablehnung zumutbarer Arbeit für die Dauer von 31 Tagen ab 2. Juli 2018 in seiner Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 29. November 2018 fest.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 14. August 2019 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten.

Während die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichten das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein ( Art. 97 Abs. 1 BGG ).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung im Umfang von 31 Tagen zu Recht bestätigt hat.

2.2. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Pflichten des Versicherten ( Art. 17 AVIG ) und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Nichtbefolgen von Weisungen des Arbeitsamtes ohne entschuldbaren Grund ( Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ) sowie die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Massgabe des Verschuldens ( Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 3 AVIV ) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Rechtsprechung, wonach der Einstellungstatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG auch dann erfüllt ist, wenn die versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird ( BGE 122 V 34 E. 3b S. 38; SVR 2015 ALV Nr. 7 S. 19, 8C_491/2014 E. 2 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

3. Das kantonale Gericht erwog, es bestünden unterschiedliche Lehrmeinungen zur Frage, ob anlässlich eines Bewerbungsgesprächs Fragen nach der bisherigen Höhe des Lohnes, nach Zulagen und sonstigen Leistungen des früheren Arbeitgebers zulässig seien. Entsprechend sei auch zivilrechtlich umstritten, ob die C.________ AG berechtigt gewesen sei, vom Beschwerdeführer Unterlagen zu dessen bei seinem früheren Arbeitgeber erzielten Lohn einzuverlangen. Diese Frage könne vorliegend aber offen bleiben, da das Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen des Bewerbungsverfahrens im Hinblick auf die Vereitelung einer möglichen Anstellung bereits aus anderen Gründen als Verletzung seiner Schadenminderungspflicht resp. als schuldhaft im Sinne von Art. 30 AVIG zu qualifizieren sei.

Diesbezüglich stellte die Vorinstanz fest, es sei unbestritten, dass im Rahmen der Besprechung zwischen dem Beschwerdeführer und der C.________ AG vom 9. Juni 2018 über die Lohnvorstellungen des Beschwerdeführers gesprochen und dieser aufgefordert worden sei, Lohnabrechnungen oder einen Lohnausweis seines letzten Arbeitgebers einzureichen. Weiter sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich dieses Gesprächs (noch) nicht geweigert habe, die verlangten Unterlagen nachzureichen. Erst nachträglich im Telefonat vom 11. Juni 2018 habe er der C.________ AG mitgeteilt, dass er die Unterlagen nicht einreichen werde.

Diese Weigerung habe er widersprüchlich begründet: Zum einen habe er erklärt, dass sein vormaliger Arbeitgeber keine derartigen Lohnbelege abgebe, was unglaubwürdig sei, letztlich aber nicht abschliessend geklärt werden müsse. Zum anderen habe er angeführt, dass ein Lohnausweis "unter Datenschutz" falle. Die Vorinstanz erkannte, das widersprüchliche Verhalten des Beschwerdeführers einerseits in Form der erst nachträglich erklärten Weigerung zur Einreichung der verlangten Lohnbelege und andererseits in Form der unterschiedlichen Begründungen für seine Weigerung sei für sich geeignet gewesen sei, den Aufbau einer Vertrauensbasis zur potentiellen Arbeitgeberin zu vereiteln.

Sie gelangte zum Schluss, der Beschwerdeführer habe nicht alles Zumutbare unternommen, um einen drohenden Schaden abzuwenden, weshalb der Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG erfüllt sei. Zudem habe er durch sein Verhalten in Kauf genommen, dass die Stelle anderweitig besetzt werde, womit auch Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt sei. Das kantonale Gericht bestätigte schliesslich die Einstellungsdauer von 31 Tagen entsprechend einem schweren Verschulden im untersten Bereich (vgl. Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV ) gemäss Einspracheentscheid des AWA vom 29.

November 2018.

4.

4.1. Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisungen des Arbeitsamtes nicht befolgt, namentlich eine ihm zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt ( Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ). Gemäss Rechtsprechung ist dieser Einstellungstatbestand auch dann erfüllt, wenn der Versicherte die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch sein Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Mithin erfasst der Tatbestand grundsätzlich jedes Verhalten, welches das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags scheitern lässt (vgl. Urteil 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.3; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Auflage 2016, S. 2529 f., Rz. 850). Der arbeitslose Versicherte hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden ( BGE 122 V 34 E. 3b S. 38 mit Hinweisen; Urteil 8C_337/2008 vom 1. Juli 2008 E. 3.3.2).

4.2. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, kann in dem von der Vorinstanz als widersprüchlich bezeichneten Verhalten kein arbeitslosenversicherungsrechtlich relevantes Fehlverhalten im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c oder d AVIG erblickt werden. Die Vorinstanz erwog selber, es sei zivilrechtlich umstritten, ob die Stellenanbieterin berechtigt gewesen sei, vom Beschwerdeführer Unterlagen zu dessen bei seinem früheren Arbeitgeber erzielten Lohn einzuverlangen. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, dass er der Stellenanbieterin nicht umgehend, sondern erst zwei Tage nach dem Vorstellungsgespräch telefonisch mitteilte, die verlangten Unterlagen nicht einreichen zu können resp. zu wollen. Auch im Umstand, dass der Beschwerdeführer für die Nichteinreichung der verlangten Unterlagen zwei unterschiedliche Gründe anführte, kann mit Blick auf die von der Vorinstanz dargelegte unklare zivilrechtliche Ausgangslage kein widersprüchliches Verhalten im Sinne eines arbeitslosenversicherungsrechtlich relevanten Fehlverhaltens erblickt werden. Die Beschwerde des Versicherten ist insoweit begründet.

4.3. Es stellt sich indessen die Frage, ob der Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG aus einem anderen Grund gegeben ist.

4.3.1. Zwar darf auch eine arbeitslose Person im Rahmen eines Vorstellungsgespräches mit der potentiellen Arbeitgeberin über den Lohn verhandeln. Sie darf aber aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht dadurch nicht die Chance der angebotenen Anstellung vereiteln, wenn ersichtlich wird, dass die Gegenseite damit nicht einverstanden ist (vgl. Urteil C 218/06 vom 22. Februar 2007 E. 4). Die arbeitslose Person muss vielmehr aktiv zu erkennen geben, dass sie sich auch mit einem tieferen Lohn zufriedengeben würde (vgl. Urteil 8C_337/2008 vom 1. Juli 2008 E. 3.3.2).

4.3.2. Aus den Angaben des Beschwerdeführers und der potentiellen Arbeitgeberin ergibt sich, dass der Lohn das zentrale Thema des Gesprächs vom 9. Juni 2018 war. Die Beschwerdegegnerin warf dem Versicherten in ihrer Verfügung vom 26. Juli 2018 vor, dass er nicht die Bereitschaft zum Abschluss eines Arbeitsvertrages zu einem tieferen Lohn gezeigt habe. Entsprechendes machte sie auch in ihrer Vernehmlassung im vorinstanzlichen Verfahren geltend. Aus den Akten ergeben sich ebenfalls Hinweise, dass die Anstellung letztlich an den Lohnvorstellungen des Beschwerdeführers scheiterte (vgl. etwa die Angaben der potentiellen Arbeitgeberin vom 13. Juni 2018 im Rückmeldeformular, im E-Mail vom 3. Juli 2018 und im Schreiben vom 25. September 2018). Der Beschwerdeführer macht hingegen - wie bereits im Einspracheverfahren und in seiner Beschwerde vor dem kantonalen Gericht - geltend, er habe klar zu verstehen gegeben, dass er an der Stelle sehr interessiert sei und diese auch zu einem Lohn unter seiner geäusserten Vorstellung antreten würde. Die Vorinstanz traf hierzu keine Feststellungen tatsächlicher Art. Die Sache wird deshalb an das kantonale Gericht zurückgewiesen, damit es prüfe, ob im Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen der Lohnverhandlung ein arbeitslosenversicherungsrechtlich relevantes Fehlverhalten zu erblicken ist.

5. Die Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger oder an das vorinstanzliche Gericht zu erneuter Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG , unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird ( BGE 137 V 210 E. 7.1 S. 271 mit Hinweisen). Demgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin zu überbinden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 14. August 2019 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Februar 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Wüest