Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_750/2007 KI-generiert

Accident Insurer's Appeal Against Remand Order on Whiplash Benefits Inadmissible

Geschäftsnummer 8C_750/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a woman who suffered injuries in a rear-end car accident while working as a cleaning employee and was insured against accidents. The accident insurer recognized their obligation to provide benefits initially but later stopped these payments, arguing that her ongoing complaints were no longer causally linked to the accident. This decision was contested by the woman, leading to a ruling by the Social Insurance Court, which reversed the insurer's decision and ordered further medical assessments before a new determination of the benefits. The insurer subsequently appealed the court’s decision.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Accident Insurer's Appeal Against Remand Order on Whiplash Benefits Inadmissible: The accident insurer recognized their obligation to provide benefits initially but later stopped these payments, arguing that her ongoing complaints were no longer causally linked to the accident. This decision was contested by the woman, leading to a ruling by the Social Insurance Court, which reversed the insurer's decision and ordered further medical assessments before a new determination of the benefits. The insurer subsequently appealed the court’s decision.

Schlagwörter

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Unfallversicherung Unfallversicherer Auffahrunfall Einstellung von Leistungen Zwischenentscheid Beweisverfügungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order the appellant to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order the appellant to pay the respondent compensation.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited to explain why the appeal was inadmissible because it did not cause an irreparable disadvantage.

Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG

Cited to explain why the appeal was inadmissible because the issuance of a final decision would not avoid a vast evidence procedure.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_750/2007

Urteil vom 20. Juni 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,

Gerichtsschreiber Holzer.

Parteien

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), 6002 Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen

A.________, Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta, Obergasse 20, 8400 Winterthur.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 28. September 2007.

Sachverhalt:

A. Die 1955 geborene A.________ war als Reinigungsmitarbeiterin der X.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 9. Juli 2003 Opfer eines Auffahrunfalles wurde. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese aber mit Verfügung vom 6. Juli 2005 per 1. August 2005 ein, da die über dieses Datum hinaus bestehenden Beschwerden nicht mehr in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stünden. Mit Einspracheentscheid vom 2. November 2005 bestätigte die SUVA diese Leistungseinstellung.

B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. September 2007 gut, hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zu weiteren medizinischen Abklärung und anschliessender erneuten Verfügung über den Leistungsanspruch an die SUVA zurück.

C. Mit Beschwerde beantragt die SUVA sinngemäss, die Leistungseinstellung sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides zu bestätigen.

Während A.________ auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

D. Mit Urteil vom 19. Februar 2008 ( BGE 134 V 109 ) hat das Bundesgericht die sog. Schleudertrauma-Praxis bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden präzisiert. Die Parteien hielten im Rahmen des ihnen zu dieser Präzisierung gewährten rechtlichen Gehörs an ihren Rechtsbegehren fest.

Erwägungen:

1. Das kantonale Gericht hat die Sache unter Aufhebung des Einspracheentscheides zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Damit hat sie einen Zwischenentscheid im Sinne der Art. 90 ff. BGG gefällt ( BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481). Da der selbständig eröffnete Entscheid weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betrifft, ist eine Beschwerde nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ).

2. Es ist nicht erkennbar, dass der vorinstanzliche Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die Beschwerdeführerin bewirken würde. Insbesondere wird - da der angefochtene Entscheid keine materiell-rechtlichen Vorgaben enthält - die Versicherung durch ihn nicht gezwungen, einen ihres Erachtens rechtswidrigen neuen Entscheid zu erlassen (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.4 S. 484 und Urteil 8C_362/2007 vom 16. Januar 2008, E. 2.2). Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist somit nicht erfüllt.

3. Eine Gutheissung der Beschwerde würde zwar einen sofortigen Endentscheid herbeiführen; kantonale Rückweisungsentscheide, mit denen einzig eine ergänzende Sachverhaltsabklärung angeordnet wird, verursachen indessen in der Regel kein weitläufiges Beweisverfahren mit einem bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten im Sinne des Gesetzes (Urteile 8C_742/2007 vom 4. April 2008, E. 3, 8C_222/2007 vom 5. Mai 2008, E. 3 und 8C_222/2008 vom 13. Juni 2008, E. 3). Auch vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt wären, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

4. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 65 BGG ). Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ; BGE 133 V 642 E. 5). Sie hat der Beschwerdegegnerin überdies eine Parteientschädigung zu entrichten ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Juni 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Holzer