Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_75/2025 KI-generiert

Federal Appeal Inadmissible Due to Insufficient Formal Requirements

Geschäftsnummer 8C_75/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Januar 2025 (UV.2024.00206) und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 16. Oktober 2024 (S 2024 102). hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensentscheiden praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen (

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Appeal Inadmissible Due to Insufficient Formal Requirements: Januar 2025 (UV.2024.00206) und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 16. Oktober 2024 (S 2024 102). hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensentscheiden praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen (

Schlagwörter

KI-generiert
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) Formerfordernisse örtliche Unzuständigkeit Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Beschwerdelegitimation ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen beschränkte Handlungsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule on the inadmissibility of the appeal in the simplified procedure due to obvious defects in reasoning.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court fees.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_75/2025

Urteil vom 12. März 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Januar 2025 (UV.2024.00206) und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 16. Oktober 2024 (S 2024 102).

Erwägungen:

1.

Gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensentscheiden praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen (

BGE 123 V 335 ).

2.

Zunächst trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zug (Urteil vom 16. Oktober 2024) und in der Folge, nach Weiterleitung der Akten an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, auch Letzteres (Beschluss vom 15. Januar 2025) auf eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 5. September 2024 mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein (vgl. zu dieser Konstellation

BGE 143 V 363

E. 2).

3.

Mit der dagegen beim Bundesgericht erhobenen Beschwerde vom 4. Februar 2025 wird einzig "Einspruch" geltend gemacht. Sie enthält abgesehen davon weder einen Antrag noch wird auf die Begründung im angefochtenen Urteil bzw. Beschluss Bezug genommen. Auf die Mitteilung des Bundesgerichts vom 6. Februar 2025, worin der Beschwerdeführer auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen wurde, erfolgte keine Reaktion.

4.

Der Begründungsmangel ist somit offensichtlich, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist.

5.

In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. März 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz