Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_75/2016 KI-generiert

Insured Accident Benefits Denial for Persistent Post-Concussion Symptoms Lacking Organic Correlate

Geschäftsnummer 8C_75/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who has been employed by a city and insured against accident-related consequences. In February 2011, he suffered an injury while skiing, leading to the classification of a skull contusion and suspected brain concussion. Despite receiving initial treatment and benefits from the accident insurance, subsequent medical examinations failed to establish a clear causal link between the ongoing health issues and the incident. As a result, the insurance company discontinued benefits, which was later upheld by a cantonal social insurance court. The individual challenged this decision, seeking further medical evaluation and a disability pension, arguing that there were still unresolved health issues stemming from the accident. However, the court found that existing medical assessments did not support the claimed connection between his current symptoms and the accident.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Insured Accident Benefits Denial for Persistent Post-Concussion Symptoms Lacking Organic Correlate: In February 2011, he suffered an injury while skiing, leading to the classification of a skull contusion and suspected brain concussion. Despite receiving initial treatment and benefits from the accident insurance, subsequent medical examinations failed to establish a clear causal link between the ongoing health issues and the incident. As a result, the insurance company discontinued benefits, which was later upheld by a cantonal social insurance court. The individual challenged this decision, seeking further medical evaluation and a disability pension, arguing that there were still unresolved health issues stemming from the accident. However, the court found that existing medical assessments did not support the claimed connection between his current symptoms and the accident.

Schlagwörter

KI-generiert
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang) Schleudertrauma Leistungen der Unfallversicherung Dahinfallen der Versicherungsleistungen Folgeschäden organisches Psychosyndrom Arbeitsunfälle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 68 Abs. 2 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (36)

200 2018 543 (2019-03-26) · be
Insured Concussion Claim Denied for Lack of Demonstrable Causality and Medical Criteria
«…ung gemäss BGE 115 V 133 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden zur Anwendung (Entscheid des BGer vom 18. April 2016, 8C_75/2016, E. 4.2 und E. 3.2.2 vorstehend). Beim vom Beschwerdeführer dargelegten Geschehensablauf fiel er beim Schlittschuhlauf…»
A/3007/2024 (2025-05-08) · ge
Disability Pension Appeal: Loss of Earnings Re-calculation Increased Rate from 13% to 18%
«…?query=8C_44/2017) du 19 avril 2017 consid. 4.1 et [8C\_75/2016](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=8C_75/2016) du 18 avril 2016 consid. 4.2). Il sera en outre relevé que, selon l'expert S\_\_\_\_\_\_, il n'était pas possible de…»
2024.OG.V.24.13 (2024-11-08) · ur
Insurance Disability Benefits Termination Overturned Based on Injury Classification
«…tanwendung auf das zerebrale Gewebe, die mit kleinen parenchymatösen Blutungen oder einem lokalen Ödem einhergeht (BGer 8C_75/2016 vom 18.04.2016 E. 4.2). 2.6 Die Rechtsprechung umschreibt den Begriff der organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolge…»
S 2023 67 (2024-05-07) · gr
Healthcare Worker v. Accident Insurance Carrier (PTSD Causality)
«…em Ergebnis erübrigt sich die Prüfung des natürlichen Kausalzusammenhangs (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2016 vom 18. April 2016 E.4.1). Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen d…»
VBE.2023.200 (2023-12-22) · ag
Taxicab Driver's Claim Denied: Psychological Injuries Not Directly Linked to Attack
«…h erlittenen Schädelprellung (Con- tusio capitis rechts temporal; VB 17 S. 3; 18 S. 2; vgl. Urteil des Bundesge- richts 8C_75/2016 vom 18. April 2016 E. 4.2), ist – auch wenn die Be- schwerdeführerin geltend macht, die für ein Schleudertrauma, eine ä…»
32812 (2023-07-18) · nw
Appeal Dismissed Regarding Cessation of Accident Insurance Benefits Due to Lack of Objective Medical Correlation for Persistent Symptoms
«…leudertrauma äquivalenten Verletzungen dar und genügen zur Anwendung der sog. Schleudertrauma-Praxis nicht (Urteil BGer 8C_75/2016 vom 18. April 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Adäquanzprüfung blieb seitens des Beschwerdeführers un- bestritten. Nachd…»
8C_565/2022 (2023-05-23)
Restaurant Manager v. Accident Insurer (Causation for Persistent Psychiatric Symptoms)
«…2022 du 11 janvier consid. 4.3.1 et 8C_632/2018 du 10 mai 2019 consid. 7.2.2, publié in SVR 2019 UV n° 41 p. 155; arrêt 8C_75/2016 du 18 avril 2016 consid. 4.2 et les arrêts cités; sur la distinction médicale entre TCC léger et contusio cerebri, cf.…»
UV.2022.7 (2023-01-19) · sg
Insurance Benefits Denial for Mild Traumatic Brain Injury
«…dsätzlich nicht für die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. April 2016, 8C_75/2016, E. 4.2) resp. die über Juni 2015 hinaus bestehenden kognitiven Defizite ohne unfallkausales Korrelat nicht ohne weiter…»
UV.2022.7 (2023-01-19) · sg
Appeal Dismissed: Cognitive Deficits Not Linked to Mild Traumatic Brain Injury for Insurance Claim
«…dsätzlich nicht für die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. April 2016, 8C_75/2016, E. 4.2) resp. die über Juni 2015 hinaus bestehenden kognitiven Defizite ohne unfallkausales Korrelat nicht ohne weiter…»
8C_596/2022 (2023-01-11)
Insured Person v. Insurer (Causal Link for Post-Accident Symptoms)
«…lgerungen entscheidend sind. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer daher aus dem zitierten Urteil 8C_75/2016 vom 18. April 2016 E. 4.2 mit Berufung auf die darin wiedergegebene Definition der Commotio cerebri (gemäss dem MSD-Man…»
UV.2021.28 (2022-01-26) · sg
Insurer Upheld in Terminating Accident Benefits Due to Lack of Causal Link to Initial Injury
«…s nicht dazu, dass die Schleudertrauma-Praxis zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. April 2016, 8C_75/2016, E. 4.2; vgl. ferner Urteil des EVG vom 13. Juni 2005, U 276/04, E. 2.2.1 f.). Per Einstellungszeitpunkt bestand offenk…»
UV.2021.28 (2022-01-26) · sg
Insurer Upheld in Denying Accident Benefit Continuation Post-2017
«…s nicht dazu, dass die Schleudertrauma-Praxis zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. April 2016, 8C_75/2016, E. 4.2; vgl. ferner Urteil des EVG vom 13. Juni 2005, U 276/04, E. 2.2.1 f.). Per Einstellungszeitpunkt bestand offenk…»
UV.2021.1 (2021-11-19) · sg
Accident Insurance Appeal Dismissed: Lack of Causal Link for Psychological Complaints
«…s nicht dazu, dass die Schleudertrauma-Praxis zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. April 2016, 8C_75/2016, E. 4.2; vgl. ferner Urteil des EVG vom 13. Juni 2005, U 276/04, E. 2.2.1 f.). Dies leuchtet auch für den vorliegenden…»
UV.2021.1 (2021-11-19) · sg
Disability Pension Rejection Upheld: Insufficient Causal Link Between Work Accident and Psychological Impairment
«…s nicht dazu, dass die Schleudertrauma-Praxis zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. April 2016, 8C_75/2016, E. 4.2; vgl. ferner Urteil des EVG vom 13. Juni 2005, U 276/04, E. 2.2.1 f.). Dies leuchtet auch für den vorliegenden…»
UV.2020.25 (2021-05-04) · sg
Disability Benefits Appeal Regarding Subjective Pain Limitations
«…, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. April 2016, 8C_75/2016, E. 5.2). 4.4. Nicht vollends nachvollziehbar ist, weshalb Dr. F.___ mit Beurteilung vom 5. November 2019 auch die im…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_75/2016

Urteil vom 18. April 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi,

Beschwerdeführer,

gegen

Unfallversicherung Stadt Zürich, Stadelhoferstrasse 33, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 30. November 2015.

Sachverhalt:

A. Der 1960 geborene A.________ ist seit 1984 bei der Stadt Zürich tätig und daher bei der Unfallversicherung Stadt Zürich (nachfolgend: Unfallversicherung) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 16. Februar 2011 stürzte er beim Skifahren und schlug mit dem durch einen Helm geschützten Kopf auf der Piste auf. Der erstbehandelnde Arzt stellte am Unfalltag eine Schädelprellung fest. Im Sinne einer Differentialdiagnose notierte er eine Commotio cerebri. Die Unfallversicherung erbrachte Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld. Aufgrund persistierender Beschwerden im Sinne von eingeschränkter Belastbarkeit, erhöhter Ermüdung und belastungsabhängigen Kopfschmerzen liess die Unfallversicherung A.________ durch Dr. med. B.________, Facharzt für Neurologie FMH, untersuchen. Da gemäss Gutachten vom 1. April 2014 keine Befunde, die ursächlich auf dem versicherten Ereignis beruhen, erhoben wurden, stellte die Unfallversicherung ihre Leistungen mit Verfügung vom 16. April 2014 rückwirkend per 16. Mai 2011 ein. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Entscheid vom 2. Juli 2014).

B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 30. November 2015), nachdem es lite pendente eingereichte weitere medizinische Akten (neurologisches Gutachten des Dr. med. C.________, Facharzt für Neurologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 5. Januar 2015 und Bericht der lic. phil. D.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP und Psychotherapie FSP, vom 4. Dezember 2014) der Unfallversicherung zur Stellungnahme unterbreitet hatte.

C. Mit Beschwerde lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit dieses ein neurologisches Obergutachten einhole. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente nach Massgabe eine Invaliditätsgrades von 13 % auszurichten.

Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Trotzdem prüft es - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389).

Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2.

2.1. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer über den 16. Mai 2011 hinaus Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat. Zu prüfen ist insbesondere, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, die Beschwerdegegnerin habe die gesundheitlichen Folgen des Unfalles vom 16. Februar 2011 hinreichend abgeklärt und den rechtserheblichen Kausalzusammenhang verneint.

2.2. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Leistungsvoraussetzungen des natürlichen ( BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) und des adäquaten Kausalzusammenhangs ( BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweis) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Anforderungen an einen ärztlichen Bericht ( BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Ebenso richtig hat das kantonale Gericht auf die Rechtsprechung verwiesen, wonach bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt; die Adäquanz hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang damit praktisch keine selbstständige Bedeutung ( BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112) hat. Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind ( BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251 mit Hinweisen).

3.

3.1. Das kantonale Gericht erkannte in einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten, es bestehe zwischen verschiedenen Ärzten keine Einigkeit darüber, ob der Beschwerdeführer beim Skiunfall eine Schädelprellung, eine Commotio cerebri oder eine MTBI (leichte traumatische Hirnverletzung) erlitten habe. Aus den bildgebenden Untersuchungen sei jedoch ersichtlich, dass keine objektivierbaren Hirnverletzungen nachweisbar seien. Da mit verschiedensten Untersuchungsmethoden speziell nach solchen Verletzungen gesucht worden sei, könne von weiteren Abklärungen kein anderes Ergebnis erwartet werden. Die im Zeitpunkt des Fallabschlusses noch geklagten Beschwerden wiesen somit kein organisches Korrelat auf. Die Vorinstanz verneinte den adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Unfall in Anwendung der Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 . Die Frage, ob der Versicherte lediglich eine Schädelprellung oder auch eine Commotio cerebri beziehungsweise eine MTBI erlitten hatte, liess sie offen.

3.2. Der Versicherte beruft sich auf die Einschätzung des Dr. med. C.________, wonach er "mindestens eine MTBI Grad 2" erlitten habe. Es stelle sich daher die Frage, ob diese Verletzung im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri (Hirnprellung) liege. Diesfalls hätte die Adäquanzbeurteilung in Anwendung der sogenannten "Schleudertraumarechtsprechung" gestützt auf BGE 117 V 369 erfolgen müssen. Die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie den relevanten Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe.

4.

4.1. Auch der Versicherte bringt nicht vor, für die von ihm auch nach Fallabschluss geklagten Beschwerden liege ein organisches Korrelat vor. Entscheidend für die Frage der weiteren Leistungspflicht der Unfallversicherung ist demnach, ob diese in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall stehen. Wird dies verneint, erübrigt sich die Prüfung des natürlichen Kausalzusammenhanges. Uneinigkeit herrscht dabei, ob diese nach der sogenannten Psychopraxis ( BGE 115 V 133 ) oder nach der Schleudertrauma-Praxis, welche bei Schleudertraumata der Halswirbelsäule und analog bei äquivalenten Verletzungsmechanismen sowie Schädel-Hirntraumata mit entsprechenden Verletzungen zur Anwendung gelangt ( BGE 134 V 109 und 117 V 259), vorzunehmen ist.

4.2. Der Beschwerdeführer hat beim Unfall kein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten. Davon geht er selbst auch aus. Hingegen beruft er sich auf das Vorliegen eines Schädel-Hirntraumas. Gemäss Rechtsprechung (vgl. Urteil 8C_476/2007 vom 4. August 2008 E. 4 [publ. in: SVR 2008 UV Nr. 35 S. 133]; Urteile 8C_358/2014 vom 14. August 2014 E. 2.4.1; 8C_258/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 4.3.2; 8C_270/2011 vom 28. Juli 2011 E. 2.1) genügt ein Schädel-Hirntrauma, welches höchstens den Schweregrad einer Commotio cerebri - nicht im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri - erreicht, grundsätzlich nicht für die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis.

Eine Commotio cerebri ist ein Zustand vorübergehender, schnell reversibler neurologischer Dysfunktion, der mit kurzzeitiger Bewusstlosigkeit kurz nach der Verletzung einhergeht. Der Verletzte hat oft eine Amnesie für die Zeit der Verletzung und/oder für die Zeit vor der Verletzung. Es bestehen aber keine neurologischen Auffälligkeiten. Die Contusio cerebri ist eine fokale Gewaltanwendung auf das zerebrale Gewebe, die mit kleinen parenchymatösen Blutungen oder einem lokalen Ödem einhergeht (Definitionen gemäss MSD-Manual der Diagnostik und Therapie, Hrsg. von MSD Sharp & Dohme, 5. Aufl., München 1993, S. 1838).

Gemäss den echtzeitlichen medizinischen Akten hatte der Beschwerdeführer eine Schädelprellung im Grenzbereich zu einer Commotio cerebri erlitten. Strukturelle Veränderungen oder Mikroblutungen im Gehirn wurden nicht gefunden. Es bestand keine Amnesie. Damit steht fest, dass er keine Verletzung im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri erlitten hatte. Davon spricht selbst Dr. med. C.________ in seinem Gutachten vom 5. Januar 2015 nicht. Das kantonale Gericht hat die Adäquanz der weiterhin geklagten Beschwerden mit dem Unfall daher zu Recht gemäss den in BGE 115 V 133 aufgeführten Kriterien geprüft.

5.

5.1. Die konkrete Würdigung der Adäquanzkriterien durch die Vorinstanz wird nicht gerügt. Ob die gesundheitliche Beeinträchtigung in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall steht, braucht nicht geprüft zu werden (E. 4.1 hievor; BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472).

5.2. Nach dem Gesagten ist von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz oder die Unfallversicherung abzusehen, da von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Das vorinstanzliche Ergebnis, wonach aufgrund der medizinischen Akten aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht der adäquate Kausalzusammenhang der geltend gemachten Beschwerden mit dem Unfall vom 16. Februar 2011 und dessen Folgen zu verneinen war, ist nicht zu beanstanden.

6. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten ( Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. April 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer