Zurich Child Allowance Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation of Constitutional Violation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a party filed a complaint against a decision made by the social insurance court of a Swiss canton regarding family allowance matters. The complaint, submitted to the Federal Tribunal, was found to lack a valid legal basis, as the appellant failed to sufficiently argue violations of constitutional rights or fundamental freedoms, instead limiting their challenge to the application of cantonal law. Consequently, the Federal Tribunal decided not to engage with the complaint and imposed court costs on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Zurich Child Allowance Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation of Constitutional Violation: The complaint, submitted to the Federal Tribunal, was found to lack a valid legal basis, as the appellant failed to sufficiently argue violations of constitutional rights or fundamental freedoms, instead limiting their challenge to the application of cantonal law. Consequently, the Federal Tribunal decided not to engage with the complaint and imposed court costs on the appellant.
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KI-generiertThe appeal was not entered upon (nicht eingetreten) based on the simplified procedure in this article.
The appellant was ordered to pay court costs in accordance with these provisions.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_75/2009
Urteil vom 27. Februar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch X.________,
gegen
Familienausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kantonale Sozialversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. November 2008.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 23. Januar 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. November 2008,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder das Recht auf persönliche Freiheit, verstossen soll; hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.): es obliegt daher dem Beschwerdeführer, namentlich klar und detailliert darzulegen, inwiefern der in Frage stehende Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll ( BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe indessen nichts dergleichen anruft, sondern sich darauf beschränkt, die von den kantonalen Behörden im vorliegenden Fall getroffene Anwendung kantonalen Rechts - § 5 ff. des Zürcherischen Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer (KZG/ZH) sowie § 4a der dazugehörigen Vollziehungs- verordnung - als unrichtig zu rügen, was nach dem Gesagten keinen zulässigen Beschwerdegrund bilden kann,
dass mithin keine hinreichende Begründung und daher kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. Februar 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz