Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_749/2024 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Due to Late Cost Advance Payment

Geschäftsnummer 8C_749/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 20 Abs. 3 VwVG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Due to Late Cost Advance Payment: a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Kostenvorschussleistung Zahlungsfrist Verwaltungskosten nachträglicher Rechtsvorschlag Bankenrecht Eilvorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it was obviously insufficiently substantiated, leading to a decision in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Basis for the exceptional waiver of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_749/2024

Urteil vom 13. Januar 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2024

(C-1915/2024).

Erwägungen:

1. Nach

Art. 95 BGG

kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von

Art. 95 BGG

beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (

Art. 97 Abs. 1 BGG

). Gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (

BGE 134 V 53

E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensverfügungen eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen (

BGE 123 V 335

). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik:

BGE 148 IV 205

E. 2.6;

144 V 50

E. 4.2;

137 V 57

E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (

Art. 99 Abs. 1 BGG

), was in der Beschwerde näher dazulegen ist (

BGE 133 III 393

E. 3). Bei Tatsachen und Beweismitteln, welche die einlegende Partei bereits vor Vorinstanz hätte vortragen können und gestützt auf die ihr bei der Sachverhaltsermittlung obliegende, sich aus Treu und Glauben (

Art. 5 Abs. 3 BV

) ergebende Mitwirkungspflicht auch hätte vortragen müssen, ist es nicht das vorinstanzliche Urteil, das erstmals Anlass zu einem derartigen Vorbringen gibt. Entsprechende Eingaben finden letztinstanzlich keine Berücksichtigung. Echte Noven, das heisst Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind, sind dagegen in jedem Fall unzulässig, da sie nicht durch den Entscheid der Vorinstanz veranlasst worden sind (

BGE 143 V 19

E. 1.2 mit Hinweisen).

2. Die Vorinstanz trat im angefochtenen Urteil vom 6. November 2024 auf die gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2024 erhobene Beschwerde wegen verspätet bezahltem Kostenvorschuss nicht ein. Dabei legte sie näher dar, weshalb für von einem Post- oder Bankkonto ausgehende Zahlungen das Belastungsdatum des persönlichen Kontos des Beschwerdeführers in der Schweiz oder desjenigen seines Vertreters massgeblich ist. Die entsprechende Beweislast treffe den Beschwerdeführer. Dieser habe den Beweis innert der gesetzten Frist jedoch nicht erbracht.

3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl.

Art. 97 Abs. 1 BGG

) - mithin willkürlich (

BGE 146 IV 88

E. 1.3.1 f. und 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig legt er dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl.

Art. 95 lit. a-e BGG

) gesetzt haben könnten. Soweit er insbesondere auf den Umstand hinweist, der letzte Tag der Frist sei am Wohnort der die Zahlung leistenden Person auf einen kantonal anerkannten Feiertag gefallen, mag dies zwar zutreffen. Warum er indessen die in diesem Zusammenhang allenfalls relevanten Tatsachen nicht bereits vor Vorinstanz geltend gemacht hat, obwohl er dazu Gelegenheit erhalten hatte und gestützt auf die Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung auch verpflichtet gewesen wäre, führt er nicht aus. Vielmehr liess er sich innert der ihm von der Vorinstanz angesetzten Frist nicht vernehmen. Soweit er solches nun vor Bundesgericht nachzuholen versucht, steht dem das erwähnte Novenverbot entgegen (E. 1 in fine hiervor). Dementsprechend ist letztinstanzlich nicht näher zu prüfen, ob im Wissen um diese Umstände allenfalls ein Anwendungsfall des

Art. 20 Abs. 3 VwVG

("Ist der letzte Tag der Frist u.a. ein vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie erst am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat") vorliegen könnte.

4. Erweist sich die Beschwerde als offensichtlich ungenügend begründet, kann das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

erledigt werden.

5. In Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Januar 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel