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8C_749/2017 KI-generiert

Refusal to Hear Appeal Regarding Invalidity Benefits Due to Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 8C_749/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an individual who filed a complaint against a decision made by the administrative court of a canton regarding a disability insurance claim. The individual sought to challenge the rejection of a new application for benefits submitted in October 2013, arguing that recent medical reports demonstrated significant changes in their health condition. However, the court found that the individual failed to convincingly establish that there had been a substantial change in their health status since an earlier assessment in 2013. The individual's appeal did not adequately address the reasoning of the lower court concerning the evaluation of medical reports, leading to a decision that did not recognize the appeal or grant a request for free legal assistance.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Refusal to Hear Appeal Regarding Invalidity Benefits Due to Insufficient Substantiation: The individual sought to challenge the rejection of a new application for benefits submitted in October 2013, arguing that recent medical reports demonstrated significant changes in their health condition. However, the court found that the individual failed to convincingly establish that there had been a substantial change in their health status since an earlier assessment in 2013. The individual's appeal did not adequately address the reasoning of the lower court concerning the evaluation of medical reports, leading to a decision that did not recognize the appeal or grant a request for free legal assistance.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) neues rechtliches Vorbringen Mindestleistungen Beweislosigkeit vereinfachtes Verfahren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal will not be entered upon due to deficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid because the appeal was not entered upon.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive court costs exceptionally.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_749/2017

Urteil vom 10. November 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Graubünden,

Ottostrasse 24, 7000 Chur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden

vom 17. August 2017 (S 17 51).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 25. Oktober 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 17. August 2017,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 27. Oktober 2017 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin vom Vater von A.________ am 30. Oktober 2017eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid das Nichteintreten der Verwaltung auf die am 7. Oktober 2013 eingereichte Neuanmeldung zum Leistungsbezug bestätigte,

dass sie dabei insbesondere erwog, trotz der vom Beschwerdeführer beigebrachten Arztberichte sei es diesem nicht gelungen, eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit dem 19. April 2013 glaubhaft zu machen; vielmehr sei in diesen Arztberichten der bereits bekannte Sachverhalt lediglich anders bewertet worden,

dass der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz dabei vorgenommene Würdigung der Arztberichte als willkürlich rügt, weil sich das Gericht dabei eine "ihm nicht zustehende Fachkompetenz anmasse", indem es davon ausgehe, die geltend gemachte hebephrene Störung sei bereits Gegenstand früherer Abklärungen gewesen,

dass er es dabei indessen unterlässt, auf die von der Vorinstanz in E. 6 des angefochtenen Entscheids vorgenommene Würdigung der Arztberichte näher einzugehen, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern diese konkret auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) sein soll,

dass, soweit er überdies bemängelt, die Vorinstanz habe sich mit dererstmals am 3. August 2017 gestellten Diagnose des Zähnepressens und nächtlicher Bruxismus nicht näher auseinandergesetzt, er nicht darlegt, inwiefern diese für die Frage des Eintretens auf die am 7. Oktober 2013 erfolgte Neuanmeldung von entscheidwesentlicher Bedeutung gewesen sein soll,

dass die Beschwerde somit insgesamt offensichtlich den Mindestanforderungen an eine Begründung nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen vermag,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG darauf nicht einzutreten ist,

dass aus demselben Grund das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. November 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel