Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance regarding Unemployment Benefits
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA case was presented to the Swiss Federal Tribunal concerning a dispute related to unemployment insurance. The complainant challenged a decision made by the Zurich Social Security Court on August 20, 2015, regarding the adequacy of their job-seeking efforts. The Federal Tribunal reviewed the appeal, focusing on procedural requirements for submission and whether the earlier court's decision involved any legal violations. Key issues included the admissibility of new evidence that was not previously submitted during the lower court proceedings and the complainant's failure to adequately demonstrate any legal errors by the earlier court. Ultimately, the tribunal determined that the appeal could not be accepted and assessed no court fees in this context.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance regarding Unemployment Benefits: The complainant challenged a decision made by the Zurich Social Security Court on August 20, 2015, regarding the adequacy of their job-seeking efforts. The Federal Tribunal reviewed the appeal, focusing on procedural requirements for submission and whether the earlier court's decision involved any legal violations. Key issues included the admissibility of new evidence that was not previously submitted during the lower court proceedings and the complainant's failure to adequately demonstrate any legal errors by the earlier court. Ultimately, the tribunal determined that the appeal could not be accepted and assessed no court fees in this context.
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KI-generiertUsed to declare that the appeal could not be entertained due to insufficient reasoning (procedural ground for non-admission).
Used to decide that court costs should be waived due to the circumstances of the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_749/2015
Urteil vom 18. November 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. August 2015.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 13. Oktober 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. August 2015,
in die vom Bundesgericht beigezogenen Akten der Vorinstanz,
in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287);
dass die beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift bezüglich des materiellen Gehalts der Begründung sinngemässe Wiederholungen der Beschwerde enthält, welche der Versicherte schon vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht eingereicht und mit der sich das erstinstanzliche Gericht schon eingehend befasst hat (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.),
dass in der Beschwerde nicht aufgezeigt wird, inwiefern die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen resp. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,
dass die vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf die nachträglich bei "diversen Personalberatern" eingeholten Stellungnahmen geltend gemachten Belege zum Nachweis qualitativ genügender Arbeitsbemühungen hier als unzulässige Nova im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG zum Vornherein nicht mehr berücksichtigt werden können, nachdem es der Beschwerdeführer unterlassen hat, sie im kantonalen Beschwerdeverfahren beizubringen (vgl. BGE 135 V 194 und 133 III 393 E. 3 S, 395), wozu er allen Grund gehabt hätte, da er dem Einspracheentscheid vom 24. Juli 2014 entnehmen konnte, dass die von ihm unternommenen Arbeitsbemühungen namentlich in qualitativer Hinsicht als ungenügend erachtet wurden,
dass demnach, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der Unia Arbeitslosenkasse, Bülach, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. November 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Batz