Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_749/2013 KI-generiert

Claimant v. Insurer: Disability Pension Entitlement and Income Calculation

Geschäftsnummer 8C_749/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a worker who suffered a serious eye injury leading to blindness after being struck by a splinter during his employment. He was covered by mandatory accident insurance and received treatment and daily allowances from the insurance provider. Initially, he was awarded a compensation for loss of integrity but later had his claim for a disability pension of 37% denied, based on a low assessed degree of disability. This decision was appealed to the cantonal insurance court, which upheld the denial. The worker then escalated the matter to the Federal Tribunal, seeking to overturn the previous decisions and obtain a pension. The case primarily revolves around determining the appropriate income levels for assessing the worker's disability and entitlement to benefits following the accident.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 16 ATSG, Art. 18 Abs. 1 UVG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Claimant v. Insurer: Disability Pension Entitlement and Income Calculation: He was covered by mandatory accident insurance and received treatment and daily allowances from the insurance provider. Initially, he was awarded a compensation for loss of integrity but later had his claim for a disability pension of 37% denied, based on a low assessed degree of disability. This decision was appealed to the cantonal insurance court, which upheld the denial. The worker then escalated the matter to the Federal Tribunal, seeking to overturn the previous decisions and obtain a pension. The case primarily revolves around determining the appropriate income levels for assessing the worker's disability and entitlement to benefits following the accident.

Schlagwörter

KI-generiert
Unfallversicherung (Einkommensvergleich) Invalidenrentenberechnung Entschädigungsberechtigung Valideneinkommensermittlung Versicherer Feststellung der Erwerbsfähigkeit Arbeitsausfall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 135 II 384
Experiment Rejection Upheld Due to Disproportionate Burden on Primates
BGE 135 V 58
Federal Supreme Court on Determining Valideneinkommen in Invalidity Assessment
BGE 135 V 297
Disability Pension Calculation: Income Parallelization Threshold and Overlapping Deductions
BGE 129 II 496
Monatslohn und die Ferienentschädigung separat ausgewiesen werden; sei dies nicht der Fall, bestehe ein klagbarer Anspruch auf diese Leistungen, zusätzlich zum vereinbarten Stundenlohn ( BGE 129 II 496 , 118 II 138, 116 II 151; Urteil 4C_420/2007 vom 2.
4C_420/2007
Monatslohn und die Ferienentschädigung separat ausgewiesen werden; sei dies nicht der Fall, bestehe ein klagbarer Anspruch auf diese Leistungen, zusätzlich zum vereinbarten Stundenlohn ( BGE 129 II 496 , 118 II 138, 116 II 151; Urteil 4C_420/2007 vom 2.
8C_700/2007
Disability Pension Appeal: Calculation of Earning Capacity Reduction
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order the appellant to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Cited in the dispositive regarding the allocation of court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (22)

C-591/2021 (2022-11-09)
Disability Pension Revision due to Worsened Earning Capacity
«…äss LSE bei- gezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; Urteile des BGer 9C_508/2016 vom 21. November 2016 E. 5.1 und 8C_749/2013 vom 6. März 2014 E. 4.1). Dabei sind grundsätzlich die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2…»
VBE.2021.365 (2022-06-16) · ag
Disability Benefits Denial Upheld: Residual Earning Capacity Sufficient
«…ten) Jahreseinkom- men von Fr. 53'381.00 (42.5 h [VB 87.1 S. 3] x 52 Wochen x Fr. 24.04 [vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_749/2013 vom 6. März 2014 E. 4.4.4] = Fr. 53'128.40, auf das Jahr 2018 der Nominallohnentwicklung angepasst gemäss Tabelle T1.2.…»
C-2525/2017 (2020-01-17)
Cross-Border Worker Granted Half Disability Pension Due to Health Issues
«…löhne gemäss LSE beigezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2; Urteile des BGer 9C_508/2016 vom 21. November 2016 E. 5.1 und 8C_749/2013 vom 6. März 2014 E. 4.1). Die Ansicht der Vorinstanz, wonach bereits der tatsäch- lich erzielte Lohn aufgrund des Zumut…»
8C_109/2018 (2018-11-08)
Insured Cook's Invalidity Pension Denial Upheld Despite Partial Capacity in Former Role
«…en (Dokumentation von Arbeitsplätzen seitens der Suva) herangezogen werden ( BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; Urteil 8C_749/2013 vom 6. März 2014 E. 4.1). 4.2. Ein Abstellen bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf den tatsächlich erzielten…»
8C_313/2018 (2018-08-10)
Insurer Appeal Regarding Calculation of Accident Insurance Invalidity Degree and Pension Entitlement
«…P-Zahlen (Dokumentation von Arbeitsplätzen seitens der Suva) herangezogen werden ( BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; Urteil 8C_749/2013 vom 6. März 2014 E. 4.1). 6.3. Ein Abstellen bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf den tatsächlich erzielten…»
C-5492/2016 (2018-07-12)
Disability Pension Appeal: Earning Capacity Calculation Flawed, Three-Quarter Pension Awarded
«…äss LSE bei- gezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; Urteile des BGer 9C_508/2016 vom 21. November 2016 E. 5.1 und 8C_749/2013 vom 6. März 2014 E. 4.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabelle…»
608 2017 288 (2018-07-03) · fr
Disability Insurance Appeal Based on Mental Health and Shifting Evaluation Methods
«…i sur la base des données statistiques résultant de l’Enquête suisse sur la structure des salaires (ESS; voir arrêts TF 8C_749/2013 du 6 mars 2014 consid. 4.2, 8C_771/2014 du 19 février 2015 consid. 4.3.4 et 9C_762/2015 du 26 janvier 2016 consid. 4.2)…»
C-174/2016 (2018-04-30)
French National Denied Swiss Invalidity Pension Due to Retained Work Capacity
«…äss LSE bei- gezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; Urteile des BGer 9C_508/2016 vom 21. November 2016 E. 5.1 und 8C_749/2013 vom 6. März 2014 E. 4.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabelle…»
C-1525/2017 (2018-04-10)
Disability Pension Calculation for Multiple Sclerosis Relapse
«…äss LSE bei- gezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; Urteile des BGer 9C_508/2016 vom 21. November 2016 E. 5.1 und 8C_749/2013 vom 6. März 2014 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich von der Tab…»
C-4032/2014 (2018-03-13)
«…ne gemäss LSE beizuziehen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; Urteile des BGer 9C_508/2016 vom 21. No- vember 2016 E. 5.1 und 8C_749/2013 vom 6. März 2014 E. 4.1). Die Rentenbemessung hat demnach in gleicher Weise wie in E. 7.8 hievor zu erfolgen, so dass…»
9C_708/2017 (2018-02-23)
Invalidity Pension Revision Following Traffic Accident and Change in Earning Capacity Calculation
«…d'invalide, mais doit être - entièrement - établi sur la base des données statistiques résultant de l'ESS (voir arrêts 8C_749/2013 du 6 mars 2014 consid. 4.2, 8C_771/2014 du 19 février 2015 consid. 4.3.4 et 9C_762/2015 du 26 janvier 2016 consid. 4.2)…»
C-8034/2015 (2017-11-03)
Invalidity Pension Reduction Based on Earning Capacity
«…äss LSE bei- gezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; Urteile des BGer 9C_508/2016 vom 21. November 2016 E. 5.1 und 8C_749/2013 vom 6. März 2014 E. 4.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabelle…»
C-38/2015 (2017-09-19)
Disability Pension Calculation for Partially Employed Individual
«…löhne gemäss LSE beigezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2; Urteile des BGer 9C_508/2016 vom 21. November 2016 E. 5.1 und 8C_749/2013 vom 6. März 2014 E. 4.1). Wenn eine versi- cherte Person trotz der gesundheitlichen Einschränkungen in der Lage ist, di…»
9C_140/2017 (2017-08-18)
Insured Income Calculation in Disability Pension Revision
«…d'invalide, mais doit être - entièrement - établi sur la base des données statistiques résultant de l'ESS (voir arrêts 8C_749/2013 du 6 mars 2014 consid. 4.2, 8C_771/2014 du 19 février 2015 consid. 4.3.4 et 9C_762/2015 du 26 janvier 2016 consid. 4.2;…»
C-172/2016 (2017-05-16)
Liechtenstein Resident Entitled to Half Invalidity Pension Based on Actual Earnings
«…äss LSE bei- gezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; Urteile des BGer 9C_508/2016 vom 21. November 2016 E. 5.1 und 8C_749/2013 vom 6. März 2014 E. 4.1). 3.4.4 Die Verwendung der vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus- gegebenen Lohnstrukt…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_749/2013

{

T 0/2

}

Urteil vom 6. März 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte

J.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ,

Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Einkommensvergleich),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 12. September 2013.

Sachverhalt:

A. Der 1987 geborene J.________ war seit 1. Februar 2010 Schaler bei der Firma X.________ GmbH, und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 3. Februar 2010 flog ihm ein Splitter ins linke Auge, was zur Erblindung an diesem führte. Die SUVA kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Mit Verfügung vom 30. November 2010 sprach sie dem Versicherten eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 30 % zu. Mit Verfügung vom 24. August 2012 verneinte sie einen Rentenanspruch und bestätigte die zugesprochene Integritätsentschädigung. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie ab, wobei sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 3,2 % ermittelte (Entscheid vom 17. Dezember 2012).

B. Die hiegegen geführte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 12. September 2013 ab.

C. Mit Beschwerde beantragt der Versicherte die Aufhebung des kantonalen Entscheides und die Zusprechung einer Invalidenrente in Höhe von 37 %.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389).

Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2. Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Grundlagen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Streitig und zu prüfen ist als Erstes das vom Versicherten ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbare Valideneinkommen. Für dessen Bestimmung ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Bezog die versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG durch eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte ( BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 und E. 3.4.1-3.4.6 S. 60 ff.). Dabei gilt der tatsächlich erzielte Verdienst als unterdurchschnittlich, wenn er mindestens um 5 % vom branchenüblichen Tabellenlohn nach der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abweicht; eine Parallelisierung hat jedoch - bei Erfüllen der übrigen Voraussetzungen - nur in dem Umfang zu erfolgen, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt ( BGE 135 V 297 E. 6.1.2 und 6.1.3 S. 302 ff.).

3.2.

3.2.1. Als Valideneinkommen ist der vom Versicherten vor dem Unfall zuletzt bei der Firma X.________ GmbH erzielte Lohn heranzuziehen; vereinbart war ein Stundenlohn von Fr. 32.-, wobei der 13. Monatslohn und die Ferienentschädigung darin inbegriffen waren. Am 5. Juni 2012 bestätigte die Firma, der Stundenlohn habe inkl. Ferien und 13. Monatslohn in den Jahren 2010 und 2011 Fr. 32.- betragen. SUVA und Vorinstanz errechneten ein Valideneinkommen von Fr. 63'920.- (Fr. 32.- x 42,5 Std. x 47 Wochen). Weiter führte die Vorinstanz aus, dieses liege um 5,4 % unter dem entsprechenden LSE-Durchschnittseinkommen im Baugewerbe von Fr. 67'562.-, weshalb das Invalideneinkommen um 0,4 % herabzusetzen sei.

3.2.2. Der Versicherte wendet ein, sowohl im Arbeitsvertrag als auch auf jeder einzelnen Lohnabrechnung müssten die Zulagen für den 13. Monatslohn und die Ferienentschädigung separat ausgewiesen werden; sei dies nicht der Fall, bestehe ein klagbarer Anspruch auf diese Leistungen, zusätzlich zum vereinbarten Stundenlohn ( BGE 129 II 496 , 118 II 138, 116 II 151; Urteil 4C_420/2007 vom 2. November 2007). Dem Stundenlohn bei der Firma X.________ GmbH von Fr. 32.- seien darum die entsprechenden Zuschläge von 8,33 % für den 13. Monatslohn resp. 10,6 % für den Ferienanspruch hinzuzurechnen. Das ergebe ein Valideneinkommen von Fr. 76'604.10 (Fr. 38.35 x 42.5 Std. x 47 Wochen). Demnach erübrige sich auch eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen.

3.3.

3.3.1. Unbestritten ist die Feststellung der Vorinstanz, dass der Versicherte kein arbeitsrechtliches Verfahren betreffend Lohn bei der Firma X.________ GmbH eingeleitet hat.

3.3.2. Sozialversicherungsrechtlich gilt Folgendes: Es ist nicht entscheidend, ob die Invaliditätsbemessung mit Stunden-, Monats- oder Jahreswerten durchgeführt wird. Bei allen drei Vorgehensweisen ist jedoch dem Anspruch auf Ferien oder Ferien- und Feiertagsentschädigung Rechnung zu tragen (RKUV 1998 Nr. U 314 S. 572; Urteil I 585/03 vom 8. März 2004 E. 3.1.2). Sind im Lohn Ferien- und Feiertagsentschädigungen enthalten, müssen die entsprechenden Zeiten für Ferien und Feiertage von der (gesamtarbeitsvertraglich) vereinbarten Jahresarbeitszeit abgezogen werden, um das massgebende Erwerbseinkommen ermitteln zu können (Urteile 8C_700/2007 vom 18. März 2008 E. 2 und I 446/01 vom 4. April 2002 E. 2b [letztgenanntes Urteil betraf einen Stundenlohn, in dem die Ferien-/Feiertagsentschädigung und der 13. Monatslohn enthalten waren]). Es wird nicht geltend gemacht, dass die Berechnung der Vorinstanz in diesem Lichte falsch wäre, weshalb es mit dem von ihr ermittelten Valideneinkommen von Fr. 63'920.- sein Bewenden hat.

4.

4.1. Umstritten ist weiter das trotz Gesundheitsschadens erzielbare Invalideneinkommen. Bei dessen Ermittlung ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können entweder LSE-Tabellenlöhne oder die DAP-Zahlen (Dokumentation von Arbeitsplätzen seitens der SUVA) herangezogen werden ( BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; zur Bemessung des Invalideneinkommens nach der DAP vgl. auch BGE 139 V 592 ).

4.2. Nach dem Unfall vom 3. Februar 2010 übernahm die Invalidenversicherung (IV) vom 26. April bis 31. Oktober 2011 die Kosten eines Arbeitstrainings des Versicherten bei der Firma Y.________ AG. Seit 1. November 2011 arbeitet der Versicherte bei dieser Firma zu 80 % als Aushilfe; das Arbeitspensum kann aus betrieblichen Gründen nicht erhöht werden. Unbestritten ist, dass dem Versicherten trotz seines Gesundheitsschadens eine 100%ige Erwerbstätigkeit zumutbar ist. In diesem Lichte ist der Vorinstanz beizupflichten, dass er die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise voll ausschöpft, weshalb zur Bestimmung des Invalideneinkommens entweder die LSE-Tabellenlöhne oder die DAP-Zahlen heranzuziehen sind. Daran vermögen die Einwände des Versicherten, er sei durch Hilfe der IV und der SUVA "komplett" wieder ins Erwerbsleben eingegliedert worden, nichts zu ändern.

5. Die Vorinstanz ermittelte das Invalideneinkommen gestützt auf die DAP und die LSE, was Fr. 64'011.- bzw. Fr. 58'999.- ergab. Sie hat richtig erkannt, dass im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 63'920.- beidenfalls kein Rentenanspruch besteht; denn beim tieferen LSE-Einkommen von Fr. 58'999.- ergibt sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 8 % (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG ). Diese Berechnungen werden nicht substanziiert bestritten, weshalb es mit dem angefochtenen Entscheid sein Bewenden hat.

6. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1, 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. März 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Jancar