Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_748/2015 KI-generiert

Claimant Denied Insolvency Compensation for Failure to Mitigate Damages

Geschäftsnummer 8C_748/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was employed at a company for several years before its bankruptcy prompted him to apply for insolvency compensation for outstanding wages. After the insolvency compensation fund denied the claim, citing a failure to mitigate damages, the individual appealed this decision. The administrative court upheld the denial, leading the individual to challenge the ruling at a higher court, seeking entitlement to the compensation. The primary issue for the court's consideration was whether the individual had fulfilled his obligation to mitigate damages given the circumstances surrounding the company's financial difficulties and his employment termination.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 61 lit. c ATSG; Claimant Denied Insolvency Compensation for Failure to Mitigate Damages: After the insolvency compensation fund denied the claim, citing a failure to mitigate damages, the individual appealed this decision. The administrative court upheld the denial, leading the individual to challenge the ruling at a higher court, seeking entitlement to the compensation. The primary issue for the court's consideration was whether the individual had fulfilled his obligation to mitigate damages given the circumstances surrounding the company's financial difficulties and his employment termination.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Insolvenzentschädigung) Insolvenzentschädigung Schadenminderungspflicht Schuldtilgung mangelnder Solvenznachweis Arbeitslosenkasse Wirtschaftsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was dismissed summarily using the simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (Beschwerdeführer) was ordered to pay the court costs based on this article.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

S1 24 103 (2024-10-22) · vs
Appeal Dismissed for Failure to Mitigate Damages in Wage Claims
«…des Einzel- falls, wobei die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht praxisgemäss hoch sind (Bundesgerichtsurteil 8C_748/2015 vom 9. Februar 2016 E. 3.2), insbesondere nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses (vgl. AVIG-Praxis Integritätsentschäd…»
720.22.298.255 (2023-11-09) · bl
Employee Denied Insolvency Compensation for Failure to Mitigate Damages
«…ngsgemäss hoch sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 29. April 2020, 8C_820/2019, E. 4.3.1 und vom 9. Februar 2016, 8C_748/2015, E. 3.2). Vor dem Hintergrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und den besonderen Umständen während der…»
8C_374/2020 (2020-08-06)
Unemployment Insurance Fund v. Former Employee Regarding Mitigation of Damages in Wage Claim
«…adenminderungspflicht rechtsprechungsgemäss hoch sind (nebst vielen Urteile 8C_820/2019 vom 29. April 2020 E. 4.3.1 und 8C_748/2015 vom 9. Februar 2016 E. 3.2). 3. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dem Versicherten sei am 29. November 2016 per End…»
200 2020 61 (2020-07-27) · be
Insolvency Compensation Repayment Due to Failure to Mitigate Damages in Wage Claim
«…sgerichts [BGer] vom 29. April 2020, 8C_820/2019, E. 4.3.1, vom 19. Juni 2019, 8C_85/2019, E. 4.1, vom 9. Februar 2016, 8C_748/2015, E. 3.2, und vom 27. Januar 2015, 8C_641/2014, E. 4.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 20…»
II 2020 23 (2020-04-02) · sz
Unemployment Insurance Insolvency Compensation Denial Upheld Due to Failure to Mitigate Damages
«…latz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56 Erw. 4 S. 60; Urteil BGer 8C_748/2015 vom 9.2.2016 Erw. 3.2; ARV 1999 Nr. 24 S. 140, C 183/97). 2.4 Eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verle…»
OG O2V 19 4 (2020-02-11) · ar
Appeal of Denial of Insolvency Compensation for Unpaid Wages
«…lls, wobei die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht rechtsprechungsgemäss hoch sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2015 vom 9. Februar 2016 E. 3.2). Nach konstanter Rechtsprechung genügt es in der Regel nicht, wenn Lohnausstände lediglich…»
200 2019 690 (2020-01-21) · be
Employee Insolvency Compensation and Duty to Mitigate Damages
«…140 ff., bestätigt in Urteil Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2020, ALV/19/690, Seite 6 8C_748/2015 vom 9. Februar 2016 E. 3.2). Sie obliegt der versicherten Person in reduziertem Umfang schon vor…»
II 2019 92 (2020-01-14) · sz
Insured's Failure to Mitigate Damages Bars Unemployment Insurance Insolvency Compensation
«…latz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56 Erw. 4 S. 60; Urteil BGer 8C_748/2015 vom 9.2.2016 Erw. 3.2; ARV 1999 Nr. 24 S. 140, C 183/97). 2.4 Eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verle…»
8C_79/2019 (2019-05-21)
Insolvency Compensation Denial Due to Failure to Mitigate Damages
«…ältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird ( BGE 114 V 60 E. 4; ARV 1999 Nr. 24 S. 140 ff., bestätigt in Urteil 8C_748/2015 vom 9. Februar 2016 E. 3.2). Sie obliegt der versicherten Person in reduziertem Umfang schon vor der Auflösung des Arbe…»
II 2018 68 (2018-10-29) · sz
Unemployment Insurance Insolvency Compensation Denial Due to Failure to Mitigate Damages
«…latz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56 Erw. 4 S. 60; Urteil BGer 8C_748/2015 vom 9.2.2016 Erw. 3.2; ARV 1999 Nr. 24 S. 140, C 183/97). 2.3 Eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verle…»
8C_573/2017 (2017-10-18)
Employee Insolvency Compensation Denial Upheld for Failure to Mitigate Damages
«…VIG setze schweres Verschulden voraus, ist festzuhalten, dass Grobfahrlässigkeit als schweres Verschulden gilt (Urteil 8C_748/2015 vom 9. Februar 2016 E. 3.2). 4.6. Insgesamt erhebt der Beschwerdeführer keine Rügen, aus denen sich ergäbe, dass das k…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_748/2015

Urteil vom 9. Februar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,

Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte

A.________, vertreten durch Adovkat Martin Kaiser,

Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, 6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Insolvenzentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 26. August 2015.

Sachverhalt:

A. Der 1983 geborene A.________ war vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. April 2014 bei der B.________ AG angestellt. Am 21. Oktober 2014 wurde über diese Firma der Konkurs eröffnet. Am 21. November 2014 stellte A.________ bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug Antrag auf Insolvenzentschädigung für offene Lohnforderungen im Betrag von Fr. 58'704.-. Mit Verfügung vom 16. März 2015 verneinte die Kasse einen Anspruch mit der Begründung, der Versicherte sei seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Entscheid vom 19. Mai 2015).

B. Die hiegegen geführte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 26. August 2015 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides seien ihm die gesetzlichen Leistungen der Insolvenzentschädigung zuzusprechen.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG ). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen sowie die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG . Die konkrete Beweiswürdigung ist Tatfrage ( BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397; nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254 , veröffentlicht in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]; Urteil 8C_124/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2).

2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Insolvenzentschädigung und hiebei insbesondere die Frage, ob der Versicherte seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen sei.

3.

3.1. Im angefochtenen Gerichtsentscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf Insolvenzentschädigung ( Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ; vgl. auch BGE 134 V 88 ), zum Umfang des Anspruchs ( Art. 52 Abs. 1 AVIG ) sowie zu den Pflichten des Arbeitnehmers im Konkurs- oder Pfändungsverfahren ( Art. 55 Abs. 1 AVIG ; BGE 114 V 56 E. 3d S. 59; ARV 2002 Nr. 8 S. 62, C 91/01, und Nr. 30 S. 190, C 367/01; ARV 1999 Nr. 24 S. 140, C 183/97) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.2. Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG , wonach der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird ( BGE 114 V 56 E. 4 S. 60; ARV 1999 Nr. 24 S. 140, C 183/97). Die Vorinstanz hält in diesem Zusammenhang richtig fest, auch eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht im Sinne der zu Art. 55 Abs. 1 AVIG ergangenen Rechtsprechung setze voraus, dass dem Versicherten ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen, vorgeworfen werden kann (vgl. URS BURGHERR, Die Insolvenzentschädigung, 2004, S. 166). Das Ausmass der geforderten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Wie im angefochtenen Entscheid ausführlich dargelegt, sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht rechtsprechungsgemäss hoch.

4. In tatsächlicher Hinsicht stellte die Vorinstanz verbindlich fest (vgl. E. 1), der Beschwerdeführer habe seinen Arbeitgeber in der Zeit vom 31. März bis 4. Juli 2014 insgesamt vier Mal schriftlich gemahnt. Davon liegen zwei Mahnungen bei den Akten. Die Arbeitgeberin vertröstete den Versicherten jeweils mit dem Hinweis auf ihre schwierige wirtschaftliche Lage. Zahlungen, auch in Aussicht gestellte Teilzahlungen, erfolgten jedoch nicht.

5. Dem kantonalen Gericht ist zuzustimmen, dass die geschilderten Vorkehren nicht ausreichen, der Schadenminderungspflicht im konkreten Einzelfall zu genügen.

5.1. Das Arbeitsverhältnis wurde mit dem Hinweis auf wirtschaftliche Schwierigkeiten von der Arbeitgeberin am 28. Februar 2014 auf Ende April 2014 gekündigt. Ab jenem Zeitpunkt musste der Beschwerdeführer mit Blick auf die Erhaltung des Arbeitsplatzes keine Rücksichten mehr nehmen. Gleichzeitig musste ihm spätestens ab jenem Zeitpunkt auch bewusst sein, dass bereits ausstehende und noch anfallende Lohnforderungen gefährdet waren. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb er sich bis Anfang Juli 2014 mit weiteren Mahnungen begnügte, ohne dass auch nur Teilzahlungen erfolgt wären. Danach kann er überhaupt keine weiteren Bemühungen zur Geltendmachung seines Anspruchs mehr nachweisen. Das ist - auch in Anbetracht der beachtlichen Höhe der Forderung im Betrag von Fr. 58'704.- - unverständlich. Spätestens nach der zweiten Mahnung und den praktisch gleichlautenden, zu keiner Hoffnung Anlass gebenden Antworten der Arbeitgeberin hätte der Beschwerdeführer wissen müssen, dass nur konkrete rechtliche Schritte zur Eintreibung des ausstehenden Lohnes führen können. Bereits zu jenem Zeitpunkt wäre daher zu erwarten gewesen, dass er ein Betreibungs- bzw. Klageverfahren einleitet. Die vorinstanzliche Würdigung seines Verhaltens als grobfahrlässige Missachtung der Schadenminderungspflicht ist daher bundesrechtskonform.

5.2. Daran können die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente nichts ändern. Der Versicherte begnügt sich im Wesentlichen darzustellen, es sei unklar gewesen, wo er ein Klagebegehren oder Vollstreckungsmassnahmen hätte einleiten müssen. Diese Frage hätte indessen ohne weiteres und schnell geklärt werden können. Als Leitungskoordinator der B.________ AG hatte der Versicherte keine untergeordnete Stellung im Betrieb. Es wäre ihm ohne weiteres zuzumuten gewesen, sich über die Zuständigkeiten rechtzeitig ins Bild zu setzen. Er weist nicht nach, dass er dies getan hat.

5.3. Es bleibt dabei, dass bei einem während mehreren Monaten dauernden Ausstand ein - abgesehen von erfolglosen Mahnungen - tatenloses Zuwarten nicht mehr als objektiv verständlich zu werten ist. Zusammenfassend hat das kantonale Gericht deshalb zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung hat.

6. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 BGG , insbesondere ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, erledigt wird.

7. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Zug, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Februar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer