Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_748/2007 KI-generiert

Claimant v. Social Insurance Institution

Geschäftsnummer 8C_748/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over the denial of an invalidity pension for an individual born in 1962, whose request for benefits was rejected by the relevant authorities based on an assessment of her work capacity. The individual, who suffers from persistent shoulder and arm pain, was found unable to perform her previous job but capable of engaging in other employment, albeit at a reduced capacity. Following an administrative review and a dismissal of her appeal by the cantonal insurance court, the individual sought further review before the federal tribunal, arguing for a full pension based on additional medical evaluations and a reevaluation of her claim. The tribunal examined the previous findings regarding her medical condition and work capacity, ultimately finding no basis for overturning the earlier decisions.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 28 IVG, Art. 61 lit. c ATSG, Art. 99 Abs. 1 BGG; Claimant v. Social Insurance Institution: The individual, who suffers from persistent shoulder and arm pain, was found unable to perform her previous job but capable of engaging in other employment, albeit at a reduced capacity. Following an administrative review and a dismissal of her appeal by the cantonal insurance court, the individual sought further review before the federal tribunal, arguing for a full pension based on additional medical evaluations and a reevaluation of her claim. The tribunal examined the previous findings regarding her medical condition and work capacity, ultimately finding no basis for overturning the earlier decisions.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Ruhegehaltsansprüche sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit medizinische Beweismittel Überversicherung Anspruch auf Versicherungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Basis for handling the appeal in the simplified procedure because it was manifestly unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Provision used to rule on the imposition of court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_748/2007

Urteil vom 29. Januar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,

Gerichtsschreiber Grunder.

Parteien

S.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. Markus Züst, Bahnhofstrasse 14,

9430 St. Margrethen,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,

Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 11. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 13. April 2006 lehnte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen das Gesuch der 1962 geborenen S.________ um Zusprechung einer Invalidenrente ab, woran sie auf Einsprache hin festhielt (Einspracheentscheid vom 13. Juli 2007).

B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab (Entscheid vom 11. Oktober 2007).

C. S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; es seien zusätzliche medizinische Berichte der Dres. med. von Z.________ und R.________ einzuholen und gestützt darauf sei über den Anspruch neu zu entscheiden; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur Beweisabnahme und Neubeurteilung zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Zu prüfen ist als Voraussetzung des Rentenanspruchs ( Art. 28 IVG ) der Invaliditätsgrad und in diesem Rahmen die Frage, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig ist. Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3. Die Vorinstanz hat gestützt auf das Gutachten der MEDAS (Medizinische Abklärungsstelle) X.________ vom 19. Januar 2006 (einschliesslich Konsilien der Dres. med. M.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Dezember 2005 sowie J.________, Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, speziell Rheumaerkrankungen, Chefarzt MEDAS, vom 17. Oktober 2005) festgestellt, dass die an persistierenden Schulter-Arm-Schmerzen rechts leidende Versicherte im angestammten Beruf als Reinigungsangestellte nicht mehr arbeitsfähig ist, hingegen Tätigkeiten, welche weitgehend ohne Einsatz der rechten (dominanten) oberen Extremität ausgeführt werden können, in zeitlichem Umfang von 80 % auszuüben vermag.

Das vorinstanzliche Ergebnis beruht auf einer umfassenden, sorgfältigen, objektiven und inhaltsbezogenen (mithin bundesrechtskonformen) Beweiswürdigung der medizinischen Unterlagen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG ; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400). Die Vorinstanz hat einlässlich dargelegt, weshalb zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit auf das MEDAS-Gutachten (vgl. zu den Anforderungen an eine medizinische Expertise BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400 und 125 V 351 E. 3a S. 352) und nicht auf die anders lautende Einschätzung der Frau Dr. med. von Z.________, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 14.

Januar 2005 abzustellen ist. Sie wies dabei unter anderem zutreffend auf die Rechtsprechung hin, wonach der Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag Rechnung zu tragen ist (vgl. BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteil I 514/06 vom 25. Juni 2007 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Eine Bundesrechtsverletzung ist mit den Vorbringen in der letztinstanzlichen Beschwerde nicht begründbar. Dies trifft namentlich in Bezug auf die geltend gemachte anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu. Nach Auffassung des psychiatrischen Konsiliarius der MEDAS konnte der von der behandelnden Psychiaterin Frau Dr. med. Z.________ (Bericht vom 14.

Januar 2005) differentialdiagnostisch erwähnte Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (im Rahmen einer maladaptiven Unfallverarbeitung) gestützt auf Anamnese und Befunde nicht erhärtet werden. Die Vorinstanz war daher nicht gehalten zu prüfen, ob und in welchem Ausmass die praxisgemäss erforderlichen Kriterien, welche für die Annahme einer invalidisierenden somatoformen Schmerzstörung vorliegen müssen (vgl. BGE 132 V 65 E. 4.2.1 und 4.2.2 S. 70 ff., 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352), hier gegeben sind. Der Einwand in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die Krankheit habe zu gesellschaftlicher Isolation (auch innerhalb der Familie) geführt, trifft daher ins Leere.

Als unbestritten kann gelten, dass die Beschwerdeführerin unter der Annahme einer 80%igen Arbeitsfähigkeit für behinderungsangepasste Tätigkeiten keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad erreicht. Insgesamt ist festzustellen, dass der vorinstanzliche Entscheid keinen Anlass gibt, neue Beweismittel zuzulassen (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG ), weshalb auf die beantragten zusätzlichen Abklärungen zu verzichten ist.

4. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.

5. Die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei hat die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Januar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grunder