Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_747/2007 KI-generiert

Unemployment Benefit Default Interest Claim Dismissal

Geschäftsnummer 8C_747/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case involves a dispute regarding entitlement to delay interest on unemployment compensation payments. An individual claimed rights to such interest for unemployment benefits paid out retroactively for a specified period, following a previous decision that denied these interest claims. The relevant social insurance court upheld the refusal, leading the individual to appeal, seeking both the reassessment of the interest claim and addressing additional financial discrepancies. The dispute hinged on the timelines regarding the eligibility for delay interests as interpreted under applicable legal provisions.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 26 Abs. 2 ATSG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Unemployment Benefit Default Interest Claim Dismissal: An individual claimed rights to such interest for unemployment benefits paid out retroactively for a specified period, following a previous decision that denied these interest claims. The relevant social insurance court upheld the refusal, leading the individual to appeal, seeking both the reassessment of the interest claim and addressing additional financial discrepancies. The dispute hinged on the timelines regarding the eligibility for delay interests as interpreted under applicable legal provisions.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung Verzugszinsen Arbeitslosenentschädigung Sozialversicherungsleistungen Versäumung der gesetzlichen Frist Zahlungsfrist Kapitalabfindung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied because the appellant, as the losing party, must bear the court costs.

Art. 95 BGG

Cited in the reasoning regarding the review of factual findings, although the main decision was based on substantive law (Art. 26 Abs. 2 ATSG, which was not cited in the dispositive).

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_747/2007

Urteil vom 15. Februar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Frésard,

Gerichtsschreiberin Weber Peter.

Parteien

H.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Unia Arbeitslosenkasse, Strassburgstrasse 11,

8004 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. September 2007.

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 19. Mai 2006, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2006, verneinte die Arbeitslosenkasse Unia einen Anspruch von H.________ auf Verzugszinsen für die am 12. April 2006 nachträglich betreffend die Zeit vom 1. Mai 2004 bis 25. April 2005 ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. September 2007 ab.

Der Versicherte führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Begehren um Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides und "Verzugszinsgutsprache gemäss Urteil vom 28. Februar 2006 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich" sowie Eintreten auf bestimmte weitergehende Beschwerdepunkte, wie "fehlerhaft abgerechnete Überweisung von Fr. 39'126.95", "Steuererklärungsdifferenzen zu Ungunsten des Versicherten" sowie "Anpassung der Taggelder an die kontrollierten Tage".

Die Unia und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Gegenstand des Einspracheentscheides vom 29. Juni 2006 sowie des diesen bestätigenden kantonalen Gerichtsentscheides vom 28. September 2007 und damit möglicher Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig der Anspruch des Beschwerdeführers auf Verzugszinsen für die nachträglich am 12. April 2006 ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung. Soweit darüber hinausgehende Anträge von Seiten des Beschwerdeführers vorliegen, kann auf das Rechtsmittel mangels eines Anfechtungsgegenstandes nicht eingetreten werden (vgl. BGE 130 V 501 E. 1.1 S. 502, BGE 125 V 413 ).

2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

3. Nach zutreffender Wiedergabe der einschlägigen Rechtsgrundlage ( Art. 26 Abs. 2 ATSG ) hat das kantonale Gericht erkannt, dass, nachdem der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung frühestens am 1. Mai 2004 entstanden ist, die 24-monatige Frist im Zeitpunkt der unbestrittenermassen am 12. April 2006 erfolgten Gutschrift durch die Arbeitslosenkasse noch nicht abgelaufen ist, und mithin keine Verzugszinsen geschuldet sind. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Einwendungen des Beschwerdeführers, soweit überhaupt relevant, vermögen daran nichts zu ändern. Insbesondere ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass ihrem Rückweisungsentscheid vom 28. Februar 2006 nicht eine Verzugszinspflicht der Arbeitslosenkasse zu entnehmen ist, sondern letztere darin aufgefordert wurde, einen allfälligen Verzugszinsanspruch zu prüfen. Von einer offensichtlich unrichtigen Feststellung der rechtserheblichen Sachverhalts oder einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG kann keine Rede sein.

4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Februar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Weber Peter