Petitioner v. Disability Insurance Office and Cantonal Court (Invalidity Pension)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal by an individual against a decision by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich, dated September 30, 2019, regarding the denial of an invalidity pension by the IV-Stelle des Kantons Zürich. The appellant challenged the court's evaluation of medical reports, asserting that the decision to deny the pension was incorrect or insufficiently justified. However, the appellant failed to concretely address the court’s reasoning or demonstrate how the lower court violated legal provisions. Furthermore, the appellant's arguments did not effectively meet the substantiation requirements necessary for the appeal to be considered by the Swiss Federal Tribunal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Petitioner v. Disability Insurance Office and Cantonal Court (Invalidity Pension): The appellant challenged the court's evaluation of medical reports, asserting that the decision to deny the pension was incorrect or insufficiently justified. However, the appellant failed to concretely address the court’s reasoning or demonstrate how the lower court violated legal provisions. Furthermore, the appellant's arguments did not effectively meet the substantiation requirements necessary for the appeal to be considered by the Swiss Federal Tribunal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal decision not to enter judgment was based on this procedural ground due to insufficient substantiation.
Applied to waive the collection of court fees in this exceptional case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_745/2019
Urteil vom 20. November 2019
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 30. September 2019 (IV.2019.00001).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 4. November 2019 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2019,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass die Vorinstanz in einlässlicher Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der im Recht gelegenen Arztberichte zur Überzeugung gelangt ist, die IV-Stelle habe der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. November 2018 zu Recht eine Invalidenrente verwehrt,
dass die Beschwerdeführerin die vom kantonalen Gericht dabei vorgenommene Beweiswürdigung der in den Akten gelegenen Arztberichte als falsch bzw. mangelhaft kritisiert, ohne indessen auf das dazu Erwogene konkret einzugehen, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz dabei gegen Recht verstossen haben soll; lediglich die ihre Auffassung stützenden Arztberichte anzurufen, reicht nicht aus,
dass der Substanziierungspflicht genau so wenig Genüge getan ist, dem kantonalen Gericht letztinstanzlich pauschal vorzuwerfen, den Entscheid ohne vorgängig durchgeführte Eingliederungsmassnahmen gefällt zu haben, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht hierzu verpflichtet gewesen sein soll, nachdem der Rentenanspruch erstens im Rahmen einer Neuanmeldung geprüft und zweitens dabei von einem im Wesentlichen unverändert gebliebenen zumutbaren Arbeitsfähigkeitsprofil ausgegangen wurde,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden erweist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. November 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel