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8C_745/2016 KI-generiert

Dismissal of Unemployment Insurance Appeal for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 8C_745/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A case was brought before the Swiss Federal Tribunal regarding an appeal against a decision made by the Social Insurance Court of Zurich concerning unemployment insurance. The appeal originated from a claim that was denied on the grounds of self-inflicted unemployment, with the court assessing the severity of the individual's fault. The appellant argued their perspective but failed to address the specific rationale provided by the lower court or demonstrate any legal errors in the decision. Consequently, the tribunal found issues with the appeal's justification and opted not to proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV, Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Dismissal of Unemployment Insurance Appeal for Lack of Substantiation: The appeal originated from a claim that was denied on the grounds of self-inflicted unemployment, with the court assessing the severity of the individual's fault. The appellant argued their perspective but failed to address the specific rationale provided by the lower court or demonstrate any legal errors in the decision. Consequently, the tribunal found issues with the appeal's justification and opted not to proceed with the case.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung Sistierung der Versicherungsleistung Arbeitslosigkeit vereinfachtes Verfahren Pflichtleistung formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 100 Abs. 1 BGG
dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art.
Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG
dass die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der in den Akten gelegenen Beweismittel von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ausgegangen ist,
Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV
dass sie in einem nächsten Schritt das Verschulden des Beschwerdeführers an der Arbeitslosigkeit in Anwendung von Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV als schwer einstufte, um alsdann die von der Verwaltung verfügte Einstellungsdauer am unteren Rand des dafür in Art.
Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV
a AVIV als schwer einstufte, um alsdann die von der Verwaltung verfügte Einstellungsdauer am unteren Rand des dafür in Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV vorgesehenen Rahmens zu bestätigen,
Art. 97 Abs. 1 BGG
dass sich der Beschwerdeführer letztinstanzlich darauf beschränkt, seine Sicht der Dinge darzulegen, ohne auf die vorinstanzlichen Erwägungen dazu näher einzugehen, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern die darin getroffenen Sachverhaltsfeststellungen qualifiziert unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
The appeal was not admitted for consideration in the simplified procedure due to a fundamental defect in the statement of reasons.
Art. 66 Abs. 1 Satz
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
Applied to waive the collection of court costs due to the circumstances.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted for consideration in the simplified procedure due to a fundamental defect in the statement of reasons.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the collection of court costs due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_745/2016

Urteil vom 5. Dezember 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2016.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 3. November 2016 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2016,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 10. November 2016 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,

dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 14. November 2016 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt ist,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt ( BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176 ; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),

dass die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der in den Akten gelegenen Beweismittel von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ausgegangen ist,

dass sie in einem nächsten Schritt das Verschulden des Beschwerdeführers an der Arbeitslosigkeit in Anwendung von Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV als schwer einstufte, um alsdann die von der Verwaltung verfügte Einstellungsdauer am unteren Rand des dafür in Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV vorgesehenen Rahmens zu bestätigen,

dass sich der Beschwerdeführer letztinstanzlich darauf beschränkt, seine Sicht der Dinge darzulegen, ohne auf die vorinstanzlichen Erwägungen dazu näher einzugehen, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern die darin getroffenen Sachverhaltsfeststellungen qualifiziert unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Dezember 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel