Insolvency Compensation Claim Under Unemployment Insurance: Insufficient Legal Justification for Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed against a decision by the Social Insurance Court of a cantonal authority regarding the eligibility for unemployment compensation. The complaint, presented to the Swiss Federal Tribunal, challenged the conclusion that the claimant had not adequately fulfilled the obligation to mitigate damages, thereby disqualifying them from receiving the requested compensation. The Federal Tribunal found that the claimant's appeal did not sufficiently address the preceding court's reasoning, leading to a conclusion of non-viability for the appeal without further proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 55 Abs. 1 AVIG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Insolvency Compensation Claim Under Unemployment Insurance: Insufficient Legal Justification for Appeal: The complaint, presented to the Swiss Federal Tribunal, challenged the conclusion that the claimant had not adequately fulfilled the obligation to mitigate damages, thereby disqualifying them from receiving the requested compensation. The Federal Tribunal found that the claimant's appeal did not sufficiently address the preceding court's reasoning, leading to a conclusion of non-viability for the appeal without further proceedings.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because of a manifest defect in the statement of grounds, as per this procedural rule.
Used to waive the collection of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_745/2015 {T 0/2}
Urteil vom 28. Oktober 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt, Hochstrasse 37, 4053 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. August 2015.
Nach Einsicht
in die zweimal beim Bundesgericht direkt, einmal beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt eingereichte Beschwerde vom 2. Oktober 2015 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. August 2015,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und Würdigung der Akten zur Auffassung gelangt ist, der Beschwerdeführer sei der in Art. 55 Abs. 1 AVIG umschriebenen Schadenminderungspflicht nur in unzureichendem Umfang nachgekommen, was die Ausrichtung der beantragten Insolvenzentschädigung ausschliesse,
dass der Beschwerdeführer sich letztinstanzlich darauf beschränkt, das bereits vor Vorinstanz Vorgebrachte pauschal zu wiederholen, ohne sich auch nur ansatzweise mit den dazu ergangenen Erwägungen auseinander zusetzen, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlich vorgenommene Beweiswürdigung qualifiziert fehlerhaft, d.h. unhaltbar oder willkürlich ( Art. 97 Abs. 1 BGG ) erfolgt sein soll und die darauf beruhenden weiteren Ausführungen gegen Recht verstossen haben könnten,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG aber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Oktober 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel