Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_745/2015 KI-generiert

Insolvency Compensation Claim Under Unemployment Insurance: Insufficient Legal Justification for Appeal

Geschäftsnummer 8C_745/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint filed against a decision by the Social Insurance Court of a cantonal authority regarding the eligibility for unemployment compensation. The complaint, presented to the Swiss Federal Tribunal, challenged the conclusion that the claimant had not adequately fulfilled the obligation to mitigate damages, thereby disqualifying them from receiving the requested compensation. The Federal Tribunal found that the claimant's appeal did not sufficiently address the preceding court's reasoning, leading to a conclusion of non-viability for the appeal without further proceedings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 55 Abs. 1 AVIG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Insolvency Compensation Claim Under Unemployment Insurance: Insufficient Legal Justification for Appeal: The complaint, presented to the Swiss Federal Tribunal, challenged the conclusion that the claimant had not adequately fulfilled the obligation to mitigate damages, thereby disqualifying them from receiving the requested compensation. The Federal Tribunal found that the claimant's appeal did not sufficiently address the preceding court's reasoning, leading to a conclusion of non-viability for the appeal without further proceedings.

Schlagwörter

KI-generiert
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Insolvenzentschädigung Arbeitslosenversicherung Schadenminderungspflicht Arbeitslosigkeit Versicherungsleistungsbegehren mangelnder Solvenznachweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because of a manifest defect in the statement of grounds, as per this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_745/2015 {T 0/2}

Urteil vom 28. Oktober 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt, Hochstrasse 37, 4053 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. August 2015.

Nach Einsicht

in die zweimal beim Bundesgericht direkt, einmal beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt eingereichte Beschwerde vom 2. Oktober 2015 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. August 2015,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und Würdigung der Akten zur Auffassung gelangt ist, der Beschwerdeführer sei der in Art. 55 Abs. 1 AVIG umschriebenen Schadenminderungspflicht nur in unzureichendem Umfang nachgekommen, was die Ausrichtung der beantragten Insolvenzentschädigung ausschliesse,

dass der Beschwerdeführer sich letztinstanzlich darauf beschränkt, das bereits vor Vorinstanz Vorgebrachte pauschal zu wiederholen, ohne sich auch nur ansatzweise mit den dazu ergangenen Erwägungen auseinander zusetzen, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlich vorgenommene Beweiswürdigung qualifiziert fehlerhaft, d.h. unhaltbar oder willkürlich ( Art. 97 Abs. 1 BGG ) erfolgt sein soll und die darauf beruhenden weiteren Ausführungen gegen Recht verstossen haben könnten,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG aber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Oktober 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel