Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_744/2024 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Upholds 27% Accident Invalidity Pension Calculation, Dismissing Appeal for Procedural Defects

Geschäftsnummer 8C_744/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), zudem (abweichend von hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 2 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Swiss Federal Supreme Court Upholds 27% Accident Invalidity Pension Calculation, Dismissing Appeal for Procedural Defects: a), zudem (abweichend von hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) Berechnung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit Invalidenrente der Unfallversicherung Verfahrensmangel Erhaltung des Vorsorgeschutzes sozialversicherungsrechtlicher Vorbescheid medizinische Feststellungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted based on this provision due to an obvious lack of substantiation.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule on the waiver of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_744/2024

Urteil vom 15. Januar 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2024 (UV.2024.00002).

Erwägungen:

1. Nach

Art. 95 BGG

kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), zudem (abweichend von

Art. 97 Abs. 1 BGG

) jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wenn sie sich gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet (

Art. 97 Abs. 2 BGG

). Gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (

BGE 134 V 53

E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik:

BGE 148 IV 205

E. 2.6;

144 V 50

E. 4.2;

137 V 57

E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Die Vorinstanz bestätigte mit Urteil vom 30. Oktober 2024 den Einsprach eentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember 2023, wonach dem Beschwerdeführer für auf den Unfall vom 16. April 2007 zurückführende Schulterbeschwerden ab dem 1. November 2020 eine auf einem Invaliditätsgrad von 27 % beruhende Invalidenrente zuzusprechen sei. Die vom Beschwerdeführer überdies geltend gemachten Rücken- und Hüftprobleme wie auch die Kopfschmerzen erachtete es in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Arztberichte als nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit einem bei der Beschwerdegegnerin versicherten Unfallereignisse stehend, weshalb deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit bei der (unfallbedingten) Invaliditätsbemessung ausser Acht zu lassen seien.

3. Zwar hatte die Beschwerdegegnerin bereits vor Erlass dieses Einspracheentscheids die Weiterbehandlung beidseitiger Schulterbeschwerden am 9. November 2023 unter dem Titel eines Rückfalls akzeptiert. Die Einstellung der damit einhergehenden Leistungen per 30. Juni 2024 wurde jedoch mit separatem Einspracheentscheid vom 31. Mai 2024 beschlossen. Dieser ist Gegenstand des vom kantonalen Gericht separat geführten Verfahrens UV.2024.00163. Dementsprechend kann das damit Zusammenhängende im vorliegenden Verfahren vor Bundesgericht nicht thematisiert werden.

4. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von

Art. 97 Abs. 2 BGG

unrichtig sein und die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl.

Art. 95 lit. a-e BGG

) gesetzt haben sollen. Allein den Geschehensverlauf zu schildern und weitere Abklärungen zu fordern, reicht nicht aus. Genauso wenig genügt es, die von der Vorinstanz für beweiskräftig erachteten Arztberichte pauschal als seine Beschwerden nicht hinreichend berücksichtigend zu kritisieren.

5. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

.

6. In Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

wird ausnahmsweise nochmals (bereits so: Urteil 8C_185/2022 vom 24. März 2022) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Indessen darf der Beschwerdeführer künftig bei vergleichbarem Prozessieren nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Januar 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel