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8C_743/2022 KI-generiert

Appellant v. Cantonal Court: Denial of Situational Benefit for Birthday Celebrations

Geschäftsnummer 8C_743/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant challenged a decision by the Administrative Court of the Canton of Bern, which denied their entitlement to a yearly situational allowance for recurring birthday celebrations. The court had ruled that such costs should normally be covered by the basic living expenses and stated that the administration has discretion in granting allowances for family and religious gatherings, which wasn't abused or applied arbitrarily in this case. The complainant raised various constitutional rights issues, but failed to specify in detail how the ruling violated those rights, resulting in the Swiss Federal Tribunal dismissing the appeal. Additionally, the request for free legal aid was denied due to the lack of a viable complaint, although the tribunal waived court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 7 BV, Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 8 Abs. 2 BV; Appellant v. Cantonal Court: Denial of Situational Benefit for Birthday Celebrations: The court had ruled that such costs should normally be covered by the basic living expenses and stated that the administration has discretion in granting allowances for family and religious gatherings, which wasn't abused or applied arbitrarily in this case. The complainant raised various constitutional rights issues, but failed to specify in detail how the ruling violated those rights, resulting in the Swiss Federal Tribunal dismissing the appeal. Additionally, the request for free legal aid was denied due to the lack of a viable complaint, although the tribunal waived court costs.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Rechtsgleichheit Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege verfassungsmässige Anforderung Menschenrechte Sozialversicherungsverfahren Assistenzbeitrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to proceedings under the simplified procedure because no valid appeal was filed.

Art. 64 Abs. 1 am Ende BGG

The request for legal aid was rejected because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court waived the collection of court costs as an exception.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_743/2022

Urteil vom 11. Januar 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiberin Huber.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeindeverband Sozialdienst Region Jungfrau, Jungfraublickallee 16, 3800 Matten b. Interlaken,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. November 2022 (100.2022.97U).

Erwägungen:

1. Am 15. Dezember 2022 (Poststempel) erhob A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. November 2022 und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 wies das Bundesgericht A.________ auf die gesetzlichen Anforderungen an Rechtsschriften hinsichtlich Begehren und Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) sowie auf die nur innert der Beschwerdefrist bestehende Verbesserungsmöglichkeit und auf die Kostenrisiken hin.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Bei Beschwerden wie der vorliegenden, die sich gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Urteils klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen).

3. Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Urteil vom 16. November 2022 umfassend dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine jährliche situationsbedingte Leistung (SIL) für wiederkehrende Geburtstagsfeiern hat. Es hat insbesondere festgehalten, dass Geburtstagskosten in der Regel aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt zu decken seien. Ausserdem ist es zum Schluss gelangt, dass die Behörde im Zusammenhang mit der Auszahlung von SIL für familiäre und religiöse Feiern über ein eigenes Ermessen verfüge, das hier weder rechtsmissbräuchlich noch willkürlich ausgeübt worden sei.

4. Der Beschwerdeführer ruft zwar namentlich diverse Grundrechte an (Menschenwürde [ Art. 7 BV ], Rechtsgleichheit [ Art. 8 Abs. 1 BV ], Diskriminierungsverbot [ Art. 8 Abs. 2 BV ] sowie Recht auf Hilfe in Notlagen [ Art. 12 BV ]). Dabei legt er jedoch nicht konkret und detailliert dar, inwiefern die Vorinstanz in Anwendung der einschlägigen kantonalen Regelungen seine verfassungsmässigen Rechte verletzt haben sollte. Die Eingabe erfüllt folglich die gesetzlichen Erfordernisse der qualifizierten Rügepflicht hinsichtlich eines zulässigen Beschwerdegrundes offensichtlich nicht.

5. Da somit kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, ist darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege muss wegen aussichtsloser Beschwerdeführung (Art. 64 Abs. 1 am Ende BGG) abgewiesen werden. Indessen wird in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Januar 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Die Gerichtsschreiberin: Huber