Suspension of Unemployment Benefits Due to Missed Counselling Session
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a complaint against a decision by the Administrative Court of the Canton of Thurgau regarding their entitlement to unemployment benefits. The dispute arose after the local Office for Economy and Labor suspended the individual's entitlement to benefits for seven days due to their failure to attend a mandatory consultation meeting. The administrative court upheld this decision, citing previous instances of non-compliance by the individual. The individual challenged this decision at the Swiss Federal Tribunal, arguing that the administrative court's conclusions were erroneous, but did not provide sufficiently detailed reasons to demonstrate legal errors in the previous rulings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Suspension of Unemployment Benefits Due to Missed Counselling Session: The dispute arose after the local Office for Economy and Labor suspended the individual's entitlement to benefits for seven days due to their failure to attend a mandatory consultation meeting. The administrative court upheld this decision, citing previous instances of non-compliance by the individual. The individual challenged this decision at the Swiss Federal Tribunal, arguing that the administrative court's conclusions were erroneous, but did not provide sufficiently detailed reasons to demonstrate legal errors in the previous rulings.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was not entertained in the simplified procedure due to an obvious formal defect.
Applied to waive the collection of court costs in this instance.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_743/2021
Urteil vom 2. Dezember 2021
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau, Rechtsdienst, Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 20. Oktober 2021 (VV.2021.43).
Nach Einsicht
in die zwei Schriftstücke umfassende Beschwerde vom 6. November 2021 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung A.________ am 26. Oktober 2021 ausgehändigten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 20. Oktober 2021,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 10. November 2021 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in Erwägung,
dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 25. November 2021 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt ist,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies von der Beschwerde führenden Person verlangt, sich konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht ( BGE 136 I 65 E. 1.3.1 und 134 II 244 E. 2.1),
dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen,
dass die Vorinstanz in Berücksichtigung der Parteivorbringen und Nennung der anwendbaren Rechtsbestimmungen darlegte, weshalb das Amt den Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung auf sieben Taggelder einstellen durfte,
dass sie namentlich erwog, durch das unentschuldigte Nichtteilnehmen am Beratungsgespräch vom 20. Januar 2021 habe der Beschwerdeführer gegen Kontrollvorschriften verstossen, was gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung berechtigte, zumal er zuvor bereits wegen anderen Pflichtverletzungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei,
dass der Beschwerdeführer den Geschehensablauf aus seiner Sicht darlegt, ohne aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen dazu rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG , das heisst willkürlich ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen), sein sollen,
dass auch sonst nichts vorgetragen wird, was über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik (s. oben) hinausginge,
dass dieser Mangel offensichtlich ist, womit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. Dezember 2021
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel