Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_743/2014 KI-generiert

Foreman's Claim for Invalidity Pension Denied Based on Residual Work Capacity Assessment

Geschäftsnummer 8C_743/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A case was brought before the Swiss Federal Tribunal concerning a plaintiff who sought an invalidity pension after suffering serious injuries from an accident. The individual, who could no longer perform his previous job due to the injuries, was evaluated by medical professionals who determined that he could undertake mostly sedentary work despite some limitations. An initial request for an invalidity pension was denied by the relevant insurance authority, which was subsequently upheld by a cantonal court. The plaintiff then appealed this decision, arguing that his medical condition warranted the pension. However, the tribunal ultimately reviewed the case and confirmed the previous decisions, indicating that the evidence did not substantiate the claim for an invalidity pension.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG; Foreman's Claim for Invalidity Pension Denied Based on Residual Work Capacity Assessment: The individual, who could no longer perform his previous job due to the injuries, was evaluated by medical professionals who determined that he could undertake mostly sedentary work despite some limitations. An initial request for an invalidity pension was denied by the relevant insurance authority, which was subsequently upheld by a cantonal court. The plaintiff then appealed this decision, arguing that his medical condition warranted the pension. However, the tribunal ultimately reviewed the case and confirmed the previous decisions, indicating that the evidence did not substantiate the claim for an invalidity pension.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Beschäftigungsbedingungen Mobilität der Arbeitnehmer Beweiswürdigung Kurzarbeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (the appellant) must bear the court costs.

Art. 16 ATSG

The appeal was dismissed as the income comparison conducted according to this article resulted in an invalidity degree below the threshold.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_743/2014

Urteil vom 8. Januar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Peter F. Siegen,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin,

Personalvorsorgeeinrichtung der B.________, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. August 2014.

Sachverhalt:

A. Der 1956 geborene A.________ meldete sich am 27. Februar 2012 wegen der Folgen eines Unfalles vom 6. Mai 2011 (mehrfragmentäre Fersenbeinfrakturen an beiden Füssen nach einem unfreiwilligen Sprung aus vier Metern Höhe) zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei. Laut kreisärztlichem Abschlussbericht des Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, SUVA, vom 28. November 2012 war der Zustand an den Füssen definitiv und seit einigen Monaten stabil; den Beruf als Vorarbeiter im Tiefbau vermochte der Versicherte dauerhaft nicht mehr auszuüben, hingegen waren ihm vorwiegend sitzende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen und ohne repetitive Belastungen der Füsse vollzeitig zumutbar; trotz der beidseitig erheblich reduzierten Belastbarkeit beider Beine war ein kurzes stockfreies Gehen und für längere Strecken auch ein Gehen an Stöcken zumutbar. Dieser Beurteilung war gemäss Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) vom 15. Mai 2013 beizupflichten. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle einen Anspruch auf Invalidenrente mangels leistungsbegründenden Invaliditätsgrades ab (Verfügung vom 1. November 2013 ).

B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 20. August 2014).

C. Mit Beschwerde lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm ab 1. Oktober 2012 eine ganze, eventualiter eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen ( BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.3. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es sich um Tatfragen ( BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung (nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254 , in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]). Dagegen sind die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG , die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes ( Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG ) Rechtsfragen.

2.

2.1. Das kantonale Gericht hat erkannt, dass zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit auf den in allen Teilen beweiskräftigen Bericht des Dr. med. C.________ vom 28. November 2012 abzustellen war, den er in Kenntnis sämtlicher medizinischer Unterlagen und gestützt auf eine einlässliche kreisärztliche Untersuchung verfasste. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Sachverhalt sei in neurologischer und psychosomatischer/psychiatrischer Hinsicht nicht abgeklärt worden, weshalb schon aus diesem Grund ein externes polydisziplinäres Gutachten hätte veranlasst werden müssen. Er übersieht zum einen, dass sich für dieses Vorbringen in den umfangreichen ärztlichen Akten kein Anhaltspunkt fand. Vielmehr empfahl Dr. med. E.________, FMH Innere Medizin, laut dem vom damaligen Rechtsvertreter ins Verwaltungsverfahren eingebrachten Bericht vom 18. September 2013, Auskünfte des behandelnden Orthopäden einzuholen. Zum anderen verkennt der Beschwerdeführer, dass die während des Aufenthaltes in der Klinik Bellikon durchgeführte psychosomatische Betreuung keine krankheitswertige psychische Störung ergab (Austrittsbericht vom 17. April 2012). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern das kantonale Gericht den medizinisch relevanten Sachverhalt rechtsfehlerhaft festgestellt haben soll. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht gemäss BGE 135 V 465 (vgl. insbesondere E. 4.8 S. 472) u.a. dann kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung, wenn die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit allein mit den subjektiven Angaben der versicherten Person begründet wird, worauf schon die Vorinstanz hingewiesen hat.

2.2.

2.2.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass er die verbliebene Erwerbsfähigkeit nicht verwerten könne, weil er nicht reisefähig sei; so sei gemäss Beobachtungen der zuständigen Person der Eingliederungsberatung zu befürchten gewesen, der Versicherte breche auf dem Rückweg von der Eingliederungsstätte zum Parkplatz zusammen ("er war um den Mund herum ganz weiss und sichtlich erschöpft").

2.2.2. Das kantonale Gericht hat sich mit der im vorinstanzlichen Verfahren erneut aufgeworfenen Frage, inwieweit die massive Gehbehinderung des Versicherten den Gang zu Erwerbsgelegenheiten unzumutbar machte, durchaus befasst. So hat es festgehalten, dass die Belastbarkeit beider Füsse zwar erheblich reduziert, dem Versicherten laut medizinischen Auskünften bei zumutbarer Willensanstrengung jedoch ein kurzes stockfreies Gehen sowie für längere Strecken auch ein Gehen an Stöcken möglich war. Diese Feststellung ist tatsächlicher und daher das Bundesgericht bindender Natur, weil sie u.a. auf der Stellungnahme des RAD vom 15. Mai 2013 beruhte, worin die Ergebnisse der Eingliederungsberatung wie im Übrigen auch diejenigen der Klinik F.________ zur Gehfähigkeit einlässlich dargelegt wurden.

2.2.3. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der vorinstanzlich vorgenommene, unstreitig nicht zu beanstandende Einkommensvergleich gemäss Art. 16 ATSG einen unter der Erheblichkeitsschwelle liegenden Invaliditätsgrad ergeben und das kantonale Gericht daher zu Recht in Bestätigung der Verfügung vom 1. November 2013 einen Anspruch auf Invalidenrente verneint hat.

3. Dem Begehren um Durchführung eines Schriftenwechsels im bundesgerichtlichen Verfahren ist nicht stattzugeben. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt dazu einzig vor, er habe sich wegen zu später Kontaktnahme der versicherten Person zum vorliegenden Fall nicht genügend vorbereiten können. Ein solcher Sachverhalt stellt keinen Grund dar, in Verlängerung der Beschwerdefrist ausnahmsweise neue Begehren zuzulassen (vgl. Ulrich Meyer/Johanna Dormann, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], 2. Aufl. 2011, Rz 21 zu Art. 102 BGG , sowie BGE 132 I 42 E. 3.3.3 f. S. 47).

4. Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Personalvorsorgeeinrichtung der B.________, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Januar 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grunder