Unemployment Insurance Repayment Appeal Dismissed for Procedural Defects
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA Swiss individual filed a complaint against the unemployment insurance office of the Canton of Thurgau relating to the issue of unjustly received short-time work compensation amounting to CHF 19,558.15. The Thurgau Administrative Court ruled that the unemployment insurance office was correct in requesting the return of this amount. The complainant, represented by a legal entity, appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal but failed to sufficiently substantiate the complaint with specific legal grounds or claims. Consequently, the Federal Tribunal found the appeal inadequately argued and decided not to proceed with it.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Unemployment Insurance Repayment Appeal Dismissed for Procedural Defects: The Thurgau Administrative Court ruled that the unemployment insurance office was correct in requesting the return of this amount. The complainant, represented by a legal entity, appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal but failed to sufficiently substantiate the complaint with specific legal grounds or claims. Consequently, the Federal Tribunal found the appeal inadequately argued and decided not to proceed with it.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it clearly lacked sufficiently relevant grounds, leading to a decision not to enter upon the merits under the simplified procedure.
The court decided to waive the collection of judicial costs in this exceptional case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_742/2022
Urteil vom 17. Januar 2023
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiberin Huber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau, Multiplex 1, Langfeldstrasse 53a, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin,
B.________ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Zahner,
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 28. September 2022 (VV.2022.95/E).
Erwägungen:
1. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 leitete das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau eine Eingabe von A.________ vom 15. Dezember 2022 (Poststempel) an das Bundesgericht weiter. Mit Mitteilung vom 20. Dezember 2022 wies dieses A.________ auf die gesetzlichen Anforderungen an Rechtsschriften hinsichtlich Begehren und Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), auf die nur innert der Beschwerdefrist bestehende Verbesserungsmöglichkeit sowie auf die Kostenrisiken hin.
2. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
3. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau gelangte in seinem Entscheid vom 28. September 2022 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten zur Überzeugung, die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau habe zu Recht den Betrag von Fr. 19'558.15 wegen ungerechtfertigt ausbezahlter Kurzarbeitsentschädigung zurückgefordert.
4. Inwiefern das kantonale Gericht mit dieser Vorgehensweise gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben sollte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Stattdessen trägt sie ausschliesslich ausserhalb davon Liegendes vor, wobei sie auch nach Erhalt der Mitteilung vom 20. Dezember 2022 nicht mit weiteren Vorbringen aufwartet.
5. Damit liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, was zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt.
6. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem B.________ GmbH, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Januar 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Die Gerichtsschreiberin: Huber