Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_742/2020 KI-generiert

Unemployment Insurance Claim Appeal Dismissed for Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer 8C_742/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal by an individual (the appellant) against a decision made by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich regarding unemployment insurance benefits. The appellant challenged a decision made on June 11, 2020, which established an entitlement to daily unemployment allowances for a duration of 380 days. The appellant argued against the decision and the lack of appointment of a legal representative for proceedings before the cantonal court. The appeal was scrutinized under specific legal provisions, including the necessity for a well-substantiated claim highlighting violations of federal law or factual errors, which were not effectively demonstrated by the appellant. Consequently, the Federal Tribunal did not proceed with the appeal due to insufficient grounds presented, resulting in a simplified proceeding with no court fees charged.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Unemployment Insurance Claim Appeal Dismissed for Procedural Deficiencies: The appellant challenged a decision made on June 11, 2020, which established an entitlement to daily unemployment allowances for a duration of 380 days. The appellant argued against the decision and the lack of appointment of a legal representative for proceedings before the cantonal court. The appeal was scrutinized under specific legal provisions, including the necessity for a well-substantiated claim highlighting violations of federal law or factual errors, which were not effectively demonstrated by the appellant. Consequently, the Federal Tribunal did not proceed with the appeal due to insufficient grounds presented, resulting in a simplified proceeding with no court fees charged.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Arbeitslosenversicherung Arbeitslosigkeit bestrittene Forderung Verfahrensbeschränkungen Arbeitslosenversicherungsorgan ungerechtfertigte Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon due to obvious deficiencies in the statement of grounds, as per this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the collection of court fees in this specific instance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_742/2020

Urteil vom 11. Dezember 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 30. September 2020 (AL.2020.00177).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 3. Dezember 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2020,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Feststellung des Sachverhalts in Arbeitslosenversicherungsstreitigkeiten nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ),

dass das kantonale Gericht in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und Würdigung der Akten zur Überzeugung gelangt ist, der von der Verwaltung mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2020 festgelegte Taggeldanspruch von 380 Tagen erweise sich als rechtens,

dass es auch näher darlegte, weshalb der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem kantonalen Gericht kein Rechtsvertreter beizugeben war,

dass die Beschwerdeführerin die Nichtberücksichtigung von vor der Vorinstanz geltend gemachten Umständen rügt, ohne indessen darzutun, inwiefern diese für die Entscheidfindung von massgeblicher Bedeutung gewesen sein sollen ( Art. 97 Abs. 1 BGG ),

dass sich auch die weiteren Vorbringen auf eine letztinstanzlich nicht zulässige appellatorische Kritik des angefochtenen Entscheids beschränken, ohne konkret auf das vom kantonalen Gericht Erwogene einzugehen und aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz gegen Bundesrecht verstossen haben soll; lediglich den Geschehensablauf zu schildern und daraus auf eine ungerechte, herzlose Missachtung der Umstände zu schliessen, reicht genau so wenig aus, wie die vorinstanzliche Verfahrensführung als unfair zu bezeichnen,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Dezember 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel