Federal Supreme Court Declines Appeal on Unemployment Benefit Repayment Due to Insufficient Specification.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute over an unemployment insurance claim, where the claimant challenged a decision by the Office for Industry, Trade, and Labor of the Canton of Grisons (KIGA). The claimant's insured earnings, initially set at CHF 2,333, were retroactively reduced to CHF 2,053 from October 1, 2020. Consequently, the unemployment benefits paid during this period had been overestimated, leading to an overpayment of CHF 3,427.85, which KIGA sought to reclaim. The Cantonal Court of Grisons upheld this decision, finding no grounds to revisit the agency's determination. The claimant then appealed to the Federal Tribunal, which, upon review, found that the appeal did not satisfy the requirements for challenging the lower court's ruling, as it failed to demonstrate any factual inaccuracies or violations of federal law.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 95 beruht, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 al. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Declines Appeal on Unemployment Benefit Repayment Due to Insufficient Specification: The claimant's insured earnings, initially set at CHF 2,333, were retroactively reduced to CHF 2,053 from October 1, 2020. Consequently, the unemployment benefits paid during this period had been overestimated, leading to an overpayment of CHF 3,427.85, which KIGA sought to reclaim. The Cantonal Court of Grisons upheld this decision, finding no grounds to revisit the agency's determination. The claimant then appealed to the Federal Tribunal, which, upon review, found that the appeal did not satisfy the requirements for challenging the lower court's ruling, as it failed to demonstrate any factual inaccuracies or violations of federal law.
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KI-generiertThe appeal was dismissed without entering the merits based on the simplified procedure due to insufficient reasoning for the appeal.
Applied to waive the collection of court costs.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_740/2023
Urteil vom 30. November 2023
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Ringstrasse 10, 7000 Chur,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 17. Oktober 2023 (S 22 87).
Erwägungen:
1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Urteil vom 17. Oktober 2023 einlässlich dar, weshalb es in Bezug auf die unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Graubünden (KIGA) vom 17. und 25. März 2022, mit welchen der versicherte Verdienst rückwirkend ab 1. Oktober 2020 von Fr. 2'333.- auf Fr. 2053.- reduziert und die zu Unrecht ausbezahlten Arbeitslosentaggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 3'427.85 zurückgefordert worden waren, an einem Rückkommenstitel fehlt. In Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und unter Hinweis auf die rechtlichen Grundlagen führte sie die Gründe an, die Anlass zur Rückforderung der im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis Ende Februar 2022 basierend auf dem zu hohen versicherten Verdienst (von Fr. 2'333.-) ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung geben mussten. Da der Einspracheentscheid des KIGA vom 5. September 2022 folglich nicht zu beanstanden sei, müsse die Beschwerde abgewiesen werden.
3. In seiner Eingabe an das Bundesgericht befasst sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen vorinstanzlichen Erwägungen, indem er weder rügt noch aufzeigt, inwiefern diese in tatsächlicher Hinsicht im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar oder willkürlich sein ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen) oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhen sollten. Mit seinem Vorbringen, wonach das Bundesgericht nun die Chance erhalte, "den ganzen persönlichen Sozialversicherungs-Skandal zu untersuchen", die nötigen Schritte und Konsequenzen einzuleiten und Wiedergutmachung zu leisten, vermag er den Mindestanforderungen an die Beschwerdebegründung jedenfalls keineswegs zu genügen.
4. Liegt offensichtlich keine sachbezogen begründete Beschwerde vor, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.
5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. November 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz