Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_740/2015 KI-generiert

Disability Pension Revision and Cancellation Following Change in Claimant's Circumstances

Geschäftsnummer 8C_740/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a woman who, after suffering elbow fractures from a fall in 1999, applied for disability benefits in 2001 due to ongoing health issues. Initially granted a disability rating of approximately 65%, she received partial pensions from the invalidity insurance scheme. However, following a review in 2012, the relevant authorities assessed her as being capable of full-time work and reduced her disability rating to 20%. This led to the cessation of her pension in October 2013. She contested this decision, but her appeal was rejected by the Zurich Social Security Court in 2015. Subsequently, she took her case to the Swiss Federal Tribunal, where she requested the annulment of the prior decisions and sought free legal assistance.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 1 BGG; Disability Pension Revision and Cancellation Following Change in Claimant's Circumstances: Initially granted a disability rating of approximately 65%, she received partial pensions from the invalidity insurance scheme. However, following a review in 2012, the relevant authorities assessed her as being capable of full-time work and reduced her disability rating to 20%. This led to the cessation of her pension in October 2013. She contested this decision, but her appeal was rejected by the Zurich Social Security Court in 2015. Subsequently, she took her case to the Swiss Federal Tribunal, where she requested the annulment of the prior decisions and sought free legal assistance.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Revision der Invalidenrente Invaliditätsgrad Kinderrente bisheriger Rechtsstatus Einstellung von Invalidenleistungen Dreiviertelsrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was dismissed summarily under this provision because it was obviously unfounded.

Art. 109 Abs. 3 BGG

The decision was rendered by referring to the reasoning of the challenged decision.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

The request for free legal aid was denied because the appeal was hopeless.

Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG

The proceedings were declared subject to costs based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant based on the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_740/2015

Urteil vom 11. Februar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,

Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 17. August 2015.

Sachverhalt:

A. A.________, geboren 1965, zog sich anlässlich eines Treppensturzes am 1. Oktober 1999 Frakturen an beiden Ellbogen zu. Bis dahin war sie praktisch ausschliesslich mit familiärer Haushaltsführung und Kindererziehung beschäftigt. Wegen seither anhaltender Beschwerden meldete sie sich am 25. September 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Bei einem gemäss Verfügung vom 26. Juli 2002 anfänglich auf 54 % ermittelten und auf dem Rechtsweg sodann auf (gerundet) 65 % erhöhten Invaliditätsgrad (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [heute: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] I 784/03 vom 31. August 2004 E. 4.1) bezog die Versicherte zunächst mit Wirkung ab 1. Oktober 2000 eine halbe und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 26. Oktober 2004). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen anlässlich eines im Sommer 2012 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens stufte die IV-Stelle des Kantons Zürich die Versicherte gestützt auf deren Angaben gemäss Haushaltsabklärungsbericht vom 29. Mai 2013 hypothetisch im Gesundheitsfall neu als Vollerwerbstätige ein. Bei fehlender Einschränkung im Haushaltsbereich seit März 2011 und voller Zumutbarkeit einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit ermittelte die IV-Stelle revisionsweise einen Invaliditätsgrad von nur noch 20 %, weshalb sie die Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 3. Oktober 2013 aufhob.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. August 2015 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ in der Sache beantragen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz oder die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zudem ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG ). Als "offensichtlich unrichtig" gelten die vorinstanzlichen Feststellungen, wenn sie willkürlich erhoben worden sind ( Art. 9 BV ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; allgemein zur Willkür in der Rechtsanwendung BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. ; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 138 III 378 E. 6.1 S. 379 f.; insbesondere zu jener in der Beweiswürdigung BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 135 III 127 E. 1.5 S. 129 f.; Urteil 2C_1143/2013 vom 28. Juli 2014 E. 1.3.4). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden ( BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f.; 134 V 250 E. 1.2 S. 252, je mit Hinweisen).

2. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Grundlagen über die Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG ), die Invalidität ( Art. 8 Abs. 1 ATSG ; Art. 4 Abs. 1 IVG ) und den Rentenanspruch ( Art. 28 IVG ) richtig dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf die Grundsätze zur Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG ; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132, 133 V 108) und zur Beurteilung der Statusfrage ( BGE 137 V 334 E. 3.2 S. 338; 133 V 504 E. 3.3 S. 507). Richtig sind auch die Ausführungen über die Aufgabe von Ärztinnen und Ärzten im Rahmen der Invaliditätsbemessung ( BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) und die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte und Gutachten ( BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.

3. Streitig ist, ob die Vorinstanz die von der IV-Stelle am 3. Oktober 2013 revisionsweise verfügte Rentenaufhebung zu Recht bestätigt hat.

4.

4.1. Das kantonale Gericht hat nach einlässlicher Würdigung der Aktenlage mit überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ), zutreffend erkannt, dass im unbestritten massgebenden Vergleichszeitraum (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.) zwischen der ursprünglichen Rentenzusprache und der strittigen revisionsweisen Rentenaufhebung eine anspruchserhebliche Änderung der rentenrelevanten Verhältnisse eingetreten ist. Gemäss rechtskräftig beurteilter Sachverhaltsfeststellung bei Rentenzusprache wäre die Beschwerdeführerin in jenem Zeitpunkt auch ohne Eintritt des Gesundheitsschadens - wie schon zuvor - namentlich gestützt auf ihre eigenen Aussagen laut Haushaltabklärungsbericht vom 10.

April 2002 nicht erwerbstätig, sondern ausschliesslich mit der Haushaltsführung beschäftigt gewesen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 784/03 vom 31. August 2004 E. 3.2 f.). Immerhin gab sie schon damals an, dass sie mit Blick auf den Übertritt ihres jüngsten Kindes in die Oberstufe 2005 mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit rechnete (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 784/03 vom 31. August 2004 E. 3.2). In Bezug auf den nunmehr interessierenden Revisionszeitpunkt hat die Vorinstanz sodann festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben im Haushaltabklärungsbericht vom 10.

Juni 2013 im Gesundheitsfall als vollerwerbstätige Hilfsarbeiterin ein Nettoeinkommen von ca. Fr. 3'500.- erzielen würde. Diese - für das Bundesgericht grundsätzlich bindende (vgl. Art. 105 BGG ) - Feststellung erfolgte, nachdem das jüngste Kind die gemeinsame Wohnung im Juli 2012 verlassen hatte. Soweit die Versicherte hiegegen unter Berufung auf den von ihr gewählten "Lebensstil" des bisherigen Verzichts auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vor Bundesgericht einwendet, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei offensichtlich unhaltbar, ist nicht ersichtlich und legt sie nicht dar, weshalb die beanstandete Tatsachenfeststellung bundesrechtswidrig sein soll.

Insbesondere zeigt die Beschwerdeführerin letztinstanzlich nicht auf, inwiefern die auf ihrer eigenen - angeblich nur "rein hypothetisch" gemeinten - Aussage gemäss Haushaltabklärungsbericht vom 10. Juni 2013 beruhende Feststellung der hypothetischen Tatfrage nach dem Status als Gesunde im Zeitpunkt der Rentenrevision gemäss angefochtenem Entscheid nicht nur hinsichtlich der Begründung, sondern auch im Ergebnis unhaltbar sei ( BGE 139 III 334 E. 4.2.5 ; 138 I 49 E. 7.1 S. 51 und 305 E. 4.3 S. 319; 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 138 V 74 E. 7; je mit Hinweisen).

Auch macht die Versicherte nicht geltend, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei ihr aus objektiv nachvollziehbaren Gründen nicht zumutbar. Dass die freie Wahl des "Lebensstils" als Nichterwerbstätige einen Rechtsanspruch auf eine Invalidenrente begründen würde, behauptet sie zu Recht nicht. Was sie im Übrigen gegen die vom kantonalen Gericht bestätigte Feststellung des Revisionsgrundes der Statusänderung vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.

4.2. Gleiches gilt in Bezug auf die Vorbringen gegen die vorinstanzlich bestätigte Beweiskraft der Gutachten des Prof. Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. März 2013 und der Frau Dr. med. C.________, Fachärztin FMH für Innere Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, vom 28. März 2013 samt bidisziplinärer Zusammenfassung vom 28. März 2013. Die darauf abgestützten Tatsachenfeststellungen des kantonalen Gerichts sind nicht zu beanstanden. Zwar behauptet die Beschwerdeführerin, das Gutachten der Dr. med. C.________ sei widersprüchlich und unvollständig. Inwiefern die auf einer bundesrechtskonformen Beweiswürdigung basierende Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts in Bezug auf die trotz des Gesundheitsschadens in einer leidensangepassten Tätigkeit im Revisionszeitpunkt zumutbare Leistungsfähigkeit offensichtlich unrichtig oder gar willkürlich sei, ist nicht ersichtlich und legt die Versicherte nicht dar. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin ist gegen das Abstellen der Vorinstanz auf das Gutachten der Dr. med. C.________ vom 28. März 2013 nichts einzuwenden. Daran vermag auch die erstmals vor Bundesgericht neu vorgebrachte Tatsachenbehauptung nichts zu ändern, wonach Dr. med. C.________ in den Jahren 2012 bis 2014 392 Gutachten für die IV-Stelle des Kantons Zürich erstellt habe, soweit in diesem Vorbringen nicht ohnehin ein unzulässiges Novum zu erblicken ist ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Denn das Auftrags- und Honorarvolumen schafft für sich allein keine als Ausstandsgrund zu qualifizierende Abhängigkeit einzelner Experten von den IV-Stellen ( BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226 f. mit Hinweisen; Urteil 8C_624/2015 vom 25. Januar 2016 E. 3.2.1). Was die Versicherte im Übrigen gegen die vorinstanzliche Feststellung des Leistungsvermögens im Zeitpunkt der Rentenrevision vorbringt, beschränkt sich im Wesentlichen auf appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, auf welche nicht weiter einzugehen ist (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis).

4.3. Gegen die Ermittlung des Invaliditätsgrades gemäss kantonalem Entscheid erhebt die Beschwerdeführerin zu Recht keine Einwände. Damit bleibt es bei der vorinstanzlich bestätigten revisionsweisen Rentenaufhebung.

5. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid ( Art. 109 Abs. 3 BGG ) erledigt.

Der Prozess ist kostenpflichtig ( Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG ). Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung) für den letztinstanzlichen Prozess kann wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht stattgegeben werden ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Februar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Hochuli