Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_740/2009 KI-generiert

Social Aid Recipient Vexatious Litigation Ruling

Geschäftsnummer 8C_740/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between an individual and a municipality regarding social assistance. The administrative court of Zurich had dismissed the individual's complaint due to the inadequacy of the submitted documents, which it deemed insufficient and unnecessary for correction based on the individual's previous experiences with similar legal processes. Subsequently, the individual submitted a new type of legal document to the federal court, which led to a determination that the filing constituted an abusive or frivolous legal strategy. Consequently, the federal court decided not to accept the individual's filings and also ruled that no court fees would be charged for the appeal process.

Legislator-Regeste

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Art. 102 Abs. 1 BGG, Art. 113 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Social Aid Recipient Vexatious Litigation Ruling: The administrative court of Zurich had dismissed the individual's complaint due to the inadequacy of the submitted documents, which it deemed insufficient and unnecessary for correction based on the individual's previous experiences with similar legal processes. Subsequently, the individual submitted a new type of legal document to the federal court, which led to a determination that the filing constituted an abusive or frivolous legal strategy. Consequently, the federal court decided not to accept the individual's filings and also ruled that no court fees would be charged for the appeal process.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) vorsorgliche unentgeltliche Rechtspflege mutwillige Prozessführung missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe sozialversicherungsrechtliches Klageverfahren Kürzung der Sozialhilfe Sozialgeschichte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG

The appeal was dismissed in simplified procedure due to obvious inadmissibility resulting from vexatious litigation conduct.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs for the Federal Tribunal proceedings.

Art. 68 BGG

Used to deny the appellant compensation for legal costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_740/2009

Urteil vom 14. September 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Parteien

D.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde X.________,

vertreten durch die Sozialbehörde, Sozialamt,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Juni 2009.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. D.________ steht mit der Gemeinde X.________ im Streit über Sozialhilfe. Mit Verfügung vom 22. Juni 2009 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf eine Beschwerde des D.________ vom 11. Juni 2009 nicht ein und auferlegte ihm die Gerichtskosten von Fr. 560.-. Am 9. September 2009 gelangte D.________ mit einer als "Verfassungsbeschwerdeschrift" bezeichneten Rechtsschrift sowie einer mit "Anhang, Sammlung von Stellungnahmen und Rüge vorgeblicher Verletzungen durch die Sozialabteilung" betitelten Eingabe an das Bundesgericht. - Ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden ( Art. 102 Abs. 1 BGG ).

2.

2.1 Bei den Eingaben des Beschwerdeführers sind die Voraussetzungen nach Art. 82 ff. BGG für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an sich erfüllt, weshalb sie als solche - und nicht als (subsidiäre) Verfassungsbeschwerde - entgegenzunehmen sind ( Art. 113 BGG ).

2.2 Das Verwaltungsgericht ist auf das bei ihm eingereichte Rechtsmittel mit der Begründung nicht eingetreten, dass die Beschwerdeschrift ungenügend sei; von einer Rückweisung zur Verbesserung nach dem Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG) sah es darum ab, weil dem Beschwerdeführer aus mehreren früheren Verfahren bekannt sei, welchen Anforderungen die Beschwerdeschrift genügen müsse, so dass eine entsprechende Aufforderung als unnötig und zwecklos erscheine.

2.3 Aus dem im vorinstanzlichen Entscheid eingehend dargelegten Ablauf der Angelegenheit bzw. den zahlreichen, verschiedene Bereiche betreffenden Verfahren und den Ausführungen mit zahllosen Anträgen und Wiederholungen in den Eingaben des Beschwerdeführers vom 9. September 2009 ist ersichtlich, dass es sich um eine querulatorische resp. rechtsmissbräuchliche Prozessführung im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG handelt, weshalb auf die Beschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht einzutreten ist. Es kann daher offen bleiben, ob die Eingaben des Beschwerdeführers den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen zu genügen vermögen und auch insoweit ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel ( Art. 108 BGG ) vorliegt (vgl. BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.; je mit Hinweisen).

3. Mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen bzw. um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. Auf eine Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), womit auch das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer nicht zu ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Eingaben vom 9. September 2009 wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, dem Bezirksrat Y.________ und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. September 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz