Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_74/2025 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Appeal on Social Assistance; Appellant Failed to Substantiate Rights Violation

Geschäftsnummer 8C_74/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den nicht interessierenden Ausnahmen gemäss abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 lit. c-e BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG; Federal Supreme Court Declines Appeal on Social Assistance; Appellant Failed to Substantiate Rights Violation: Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den nicht interessierenden Ausnahmen gemäss abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) Sozialhilfe verfassungsmässige Schranken Demonstrationsrecht unentgeltliche Rechtspflege Untätigkeitsklage gesetzlicher Anspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare non-entry into the merits of the appeal due to obvious deficiencies in the statement of grounds (simplified procedure).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court fees exceptionally.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_74/2025

Urteil vom 24. Februar 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Departementssekretariat, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8036 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2024 (VB.2024.00668).

Erwägungen:

1. Nach

Art. 95 lit. a BGG

kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den nicht interessierenden Ausnahmen gemäss

Art. 95 lit. c-e BGG

abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in

Art. 106 Abs. 1 BGG

verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (

Art. 106 Abs. 2 BGG

;

BGE 145 V 304

E. 1.2;

140 III 86

E. 2;

135 V 94

E. 1; je mit Hinweisen). Es ist anhand der massgeblichen Erwägungen klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen. Ist ein Nichteintretensurteil angefochten, setzt dies eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen voraus (

BGE 123 V 335

).

2. Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 17. Dezember 2024 das auf kantonalem Recht beruhende Nichteintreten des Bezirksrats Zürich vom 19. September 2024 auf den gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2023 erhobenen Rekurs. Dabei legte es in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb die Rekursfrist als vor der Rekurserhebung abgelaufen zu betrachten sei. Sodann führte es näher aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände, insbesondere das geschilderte Verhalten der Beschwerdegegnerin, weder eine neue Rechtsmittelfrist eröffnet noch eine Vertrauensgrundlage geschaffen habe, die das Entgegennehmen des ausserhalb der Rechtsmittelfrist eingereichten Rekurses gebiete. Dem Verfahrensausgang entsprechend auferlegte das kantonale Gericht die Gerichtsgebühr von Fr. 570.- dem Beschwerdeführer.

3. Der Beschwerdeführer wiederholt - soweit den Nichteintretensbeschluss des Bezirksrats vom 19. September 2024 betreffend - in weiten Teilen das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene. I nwiefern die von der Vorinstanz dazu getroffenen Feststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von

Art. 97 Abs. 1 BGG

, das heisst willkürlich (

BGE 146 IV 88

E. 1.3.1 f.;

140 III 115

E. 2; je mit Hinweisen), sein könnten, führt er nicht aus. Genauso wenig legt er dar, inwieweit die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl.

Art. 95 lit. a-e BGG

) gesetzt haben sollen. Was die vorinstanzliche Kostenauflage betrifft, beanstandet der Beschwerdeführer das Fehlen eines vorgängigen Hinweises auf die Kostenrisiken, ohne indessen aufzuzeigen, inwiefern sich das Vorgehen des kantonalen Gerichts deswegen als verfassungs- oder bundesrechtswidrig erweisen soll.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

.

5. In Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Damit wird das mit Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Februar 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel