Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_74/2023 KI-generiert

Claimant's Appeal on Invalidity Pension Denied for Insufficient Legal Reasoning

Geschäftsnummer 8C_74/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant appealed a decision by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich, which upheld a ruling by the Zurich Disability Insurance Office denying his request for disability benefits. The appeal was based on a claim for an invalidity pension filed anew on August 12, 2020, which had been previously declined on May 18, 2015. The court compared the complainant's health condition over these periods and found it to be largely unchanged, thus supporting the denial by the disability office. The Swiss Federal Tribunal found that the appeal did not address legal violations or inaccuracies in the lower court's judgment, relying instead on subjective assertions, which led to the appeal being dismissed under simplified proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant's Appeal on Invalidity Pension Denied for Insufficient Legal Reasoning: The appeal was based on a claim for an invalidity pension filed anew on August 12, 2020, which had been previously declined on May 18, 2015. The court compared the complainant's health condition over these periods and found it to be largely unchanged, thus supporting the denial by the disability office. The Swiss Federal Tribunal found that the appeal did not address legal violations or inaccuracies in the lower court's judgment, relying instead on subjective assertions, which led to the appeal being dismissed under simplified proceedings.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Versicherungsleistungsbegehren Versicherungsleistung der Sozialversicherung Prozessvoraussetzung vereinfachtes Verfahren Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to dismiss the appeal without entering into substance due to insufficiently founded complaint in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_74/2023

Urteil vom 14. Februar 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2022 (IV.2022.00466).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte im Urteil vom 8. Dezember 2022 die Verfügung der IV-Stelle vom 12. Juli 2022, mit welcher das mit Neuanmeldung vom 12. August 2020 gestellte Invalidenrentenbegehren des Beschwerdeführers abgelehnt wurde.

Dabei verglich es den Gesundheitszustand, wie er zum Zeitpunkt der vormaligen Leistungsverweigerungsverfügung vom 18. Mai 2015 ausgewiesen war, mit demjenigen, wie er sich anlässlich der neuen Rentenverfügung vom 12. Juli 2022 präsentierte. In Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten gelangte es zur Überzeugung, dieser sei im Wesentlichen unverändert geblieben. Dementsprechend habe die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abweisen dürfen.

3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers gehen nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinaus. Insbesondere genügt es nicht, den Geschehensablauf und den Gesundheitszustand lediglich aus eigener Sicht zu schildern. Auf eine Ungenauigkeit im von der Vorinstanz herangezogenen Gutachten zu verweisen, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern diese für die Entscheidfindung wesentlich gewesen sein soll, reicht ebenso wenig aus. Schliesslich lässt sich auch aus dem Hinweis nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten, die Vorinstanz habe den Schilderungen der involvierten Sozialarbeiterin, welche Einblick in seinen praktischen Alltag habe und ihn aus zahlreichen Gesprächen gut kenne, nicht das gleiche Gewicht beigemessen wie den Einschätzungen der Ärzte. Inwiefern die diesbezügliche vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich oder anderweitig rechtsfehlerhaft sein soll, ist damit nicht ansatzweise aufgezeigt.

4. Liegt demnach offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden, womit das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden ist.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Februar 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel