*Complainant v. Cantonal Court on Refusal of Legal Assistance and Insufficient Appeal Reasoning*
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal against a decision made by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich, which denied a request for free legal representation in a proceeding related to accident insurance. The appellant had been asked to provide financial documentation to prove the necessity of free legal representation but failed to do so adequately, as he did not supplement the initial application with required information about the rejection of coverage by his legal protection insurance. Consequently, the court found there was no procedural need for free representation. The appellant did not demonstrate how the previous court's findings violated federal law, leading to the rejection of the appeal due to insufficient grounds and new evidence submission, violating the provision barring new claims at this stage. The request for free legal assistance in this federal case was also denied due to the appeal's lack of prospects for success, although court fees were waived.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 99 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; *Complainant v. Cantonal Court on Refusal of Legal Assistance and Insufficient Appeal Reasoning*: The appellant had been asked to provide financial documentation to prove the necessity of free legal representation but failed to do so adequately, as he did not supplement the initial application with required information about the rejection of coverage by his legal protection insurance. Consequently, the court found there was no procedural need for free representation. The appellant did not demonstrate how the previous court's findings violated federal law, leading to the rejection of the appeal due to insufficient grounds and new evidence submission, violating the provision barring new claims at this stage. The request for free legal assistance in this federal case was also denied due to the appeal's lack of prospects for success, although court fees were waived.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was not entertained (Nichteintreten) under the simplified procedure because it lacked substantive reasoning.
Used to provide for the exception where court costs are not levied.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_739/2021
Urteil vom 16. November 2021
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Theodor Georg Seitz,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. September 2021 (UV.2021.00080).
Nach Einsicht
in die Beschwerde in Zivilsachen (recte: öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) vom 8. November 2021 gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. September 2021, worin das im Verfahren UV2021.00080 gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen wurde,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 264 E. 2.3; 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4),
dass das kantonale Gericht das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ablehnte, nachdem
- es beim Gesuchsteller den Abklärungsbogen zur prozessualen Bedürftigkeit eingefordert hatte unter Androhung, bei ungenügender Substanzierung oder fehlenden respektive ungenügenden Belegen von mangelnder prozessualer Bedürftigkeit auszugehen,
- es dem eingereichten Abklärungsbogen entnommen hatte, dass der Gesuchsteller über eine Rechtsschutzversicherung verfügte,
- es den Gesuchsteller aufgefordert hatte, zu erklären, ob eine Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung abgelehnt worden sei, und dies gegebenenfalls entsprechend zu belegen,
- der Gesuchsteller das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit unverändert eingereicht hatte, mithin ohne die verlangten Ergänzungen,
dass es daraus unter Verweis auf das bereits im ersten Schreiben Angedrohte auf das Fehlen einer prozessualen Bedürftigkeit schloss,
dass der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, inwiefern diese Vorgehensweise bei der Sachverhaltsermittlung und daraus gezogenen Schlussfolgerungen gegen Bundesrecht verstossen sollen,
dass er statt dessen allein geltend macht, nach erneuter Rücksprache bei der Rechtsschutzversicherung habe sich bestätigt, dass diese jegliche Leistungspflicht ablehne,
dass damit offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vorliegt, überdies vor Bundesgericht ein Novenverbot gilt ( Art. 99 BGG ), was zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist,
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. November 2021
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel