Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_738/2022 KI-generiert

Failure to Substantiate Appeal Regarding Employment Status

Geschäftsnummer 8C_738/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant appealed against a decision of the Administrative Court of the Canton of Bern, seeking payment for work from January 15, 2010, to the end of July 2018, in a case rooted in public employment law. The complainant argued about the nature of an employment agreement purportedly based on municipal law, which was initially set as fixed-term and extended once until January 14, 2010, after which it expired without needing formal termination. The complainant contested these findings, suggesting it was an ongoing contract, but did not sufficiently demonstrate that the previous court's fact-finding was evidently incorrect or arbitrary under the Swiss legal standards. As a result, due to inadequacies in the legal reasoning presented in the complaint, the Swiss Federal Tribunal decided not to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit c-e BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Failure to Substantiate Appeal Regarding Employment Status: The complainant argued about the nature of an employment agreement purportedly based on municipal law, which was initially set as fixed-term and extended once until January 14, 2010, after which it expired without needing formal termination. The complainant contested these findings, suggesting it was an ongoing contract, but did not sufficiently demonstrate that the previous court's fact-finding was evidently incorrect or arbitrary under the Swiss legal standards. As a result, due to inadequacies in the legal reasoning presented in the complaint, the Swiss Federal Tribunal decided not to proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung) Arbeitnehmerstatus befristeter Arbeitsvertrag Beschwerdelegitimation ungenügend begründete Rüge mangelnder Solvenznachweis ungerechtfertigte Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits under the simplified procedure due to a manifest defect in reasoning.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule on the waiver of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_738/2022

Urteil vom 13. Januar 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Einwohnergemeinde Biel, handelnd durch den Gemeinderat, Abteilung Personelles, Rüschlistrasse 14, 2501 Biel BE,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. November 2022 (100.2021.367).

Erwägungen:

1. Bei Beschwerden, die sich, wie vorliegend, gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Urteils klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen).

2. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Urteil vom 10. November 2022 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten eingehend dar, weshalb die Forderung der Beschwerdeführerin auf Lohnzahlungen für die Zeit vom 15. Januar 2010 bis Ende Juli 2018 unbegründet sei. Demnach stand die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin in einem auf kommunalem Recht beruhenden befristeten Arbeitsverhältnis, das einmalig bis zum 14. Januar 2010 verlängert wurde und - weil befristet - ohne Kündigung mit Ablauf der festgelegten Dauer endete.

3. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG , das heisst willkürlich ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) und die darauf beruhenden Erwägungen bundesrechts- bzw. insbesondere verfassungswidrig sein sollen; allein den Geschehensablauf zu schildern reicht offensichtlich nicht aus; genau so wenig genügt es, der von der Vorinstanz vorgenommenen Qualifikation des Arbeitsverhältnisses als auf den 14. Januar 2010 befristet ihre eigene Sichtweise gegenüber zu stellen (unbefristetes Arbeitsverhältnis mit Probezeitvertrag), ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Auffassung willkürlich sein könnte. Willkür liegt nicht bereits vor, wenn eine andere Auslegung ebenfalls denkbar wäre, ja selbst dann noch nicht, wenn ein andere Lösung zutreffender erscheint ( BGE 145 II 32 E. 5.1 ; 144 I 170 E. 7.3; 142 V 513 E. 4.2, je mit Hinweisen).

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Regierungsstatthalteramt Biel schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Januar 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel