Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_738/2014 KI-generiert

Accident Insurance Relapse Dispute: Breach of Right to Be Heard Justifies Cost Award Despite Unsuccessful Main Claim

Geschäftsnummer 8C_738/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a worker who sustained injuries from an accident while employed, resulting in an initial claim for accident insurance benefits that were later partially denied. After subsequent medical evaluations, the insurance provider concluded that the new health complaints were not causally linked to the original accident, leading to a refusal of further benefits. The worker contested this decision, arguing for entitlement to benefits based on new medical evidence and requesting additional evaluations. The dispute escalated through various legal channels, ultimately involving a federal court review that focused on the procedural aspects of the claims process, specifically regarding the worker's right to legal representation and access to pertinent case documents during the assessment of their insurance claim.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 61 lit. g ATSG; Accident Insurance Relapse Dispute: Breach of Right to Be Heard Justifies Cost Award Despite Unsuccessful Main Claim: After subsequent medical evaluations, the insurance provider concluded that the new health complaints were not causally linked to the original accident, leading to a refusal of further benefits. The worker contested this decision, arguing for entitlement to benefits based on new medical evidence and requesting additional evaluations. The dispute escalated through various legal channels, ultimately involving a federal court review that focused on the procedural aspects of the claims process, specifically regarding the worker's right to legal representation and access to pertinent case documents during the assessment of their insurance claim.

Schlagwörter

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Unfallversicherung Rückgriff des Versicherers Versicherungsleistung der Unfallversicherung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Anspruch auf rechtliches Gehör Überversicherung Rechtsgutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 105 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl.
Art. 97 Abs. 1 BGG
Art. 97 Abs. 1 BGG ) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
Art. 95 BGG
1 BGG ) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).
Art. 106 Abs. 1 BGG
Es wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), prüft indessen - unter Beachtung der allgemeinen Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren ( Art.
Art. 61 lit. g ATSG
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, wobei diese vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird.
Art. 61 ATSG
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, wobei diese vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird.
Art. 29 Abs. 2 BV
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied as the basis for ordering the appellant to pay the court costs due to the outcome of the appeal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (31)

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«…sich für seinen Entscheid zu stützen gedenkt, vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Januar 2015, 8C_738/2014, E. 7). Indem die Beschwerdegegnerin auf die versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. K.___ vom 23. Januar 2025…»
UV.2024.71 (2025-08-22) · sg
Appeal Dismissed: Insurance Benefits for Accident Injuries Lacking Proven Causation
«…chtliches Gehör gemäss Art. 42 ATSG verletzt (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Januar 2015, 8C_738/2014, E. 7). Der Beschwerdeführer, macht keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und hat im Hauptant…»
UV.2024.64 (2025-08-12) · sg
Accident Insurance Benefits Dispute Remanded Over Rotator Cuff Injury Causality and Right to Be Heard
«…sich für seinen Entscheid zu stützen gedenkt, vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Januar 2015, 8C_738/2014, E. 7), doch stellte die Beschwerdegegnerin diese neue Stellungnahme vor Erlass des Einspracheentscheids dem Beschwerde…»
UV.2024.32 (2025-02-11) · sg
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«…seinen Entscheid zu stützen gedenkt, vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Januar 2015, 8C_738/2014, E. 7). Indem die Beschwerdegegnerin auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. I.___ vo…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_738/2014

{T 0/2}

Urteil vom 15. Januar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte

Branchen Versicherung Schweiz ,

Sihlquai 255, 8005 Zürich,

vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Grämiger,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 2. September 2014.

Sachverhalt:

A. A.a. Die 1986 geborene A.________ war seit 12. Oktober 2009 als Speditionsmitarbeiterin bei der B.________ AG tätig und dadurch bei der Branchen Versicherung Schweiz gegen die Folgen von Unfällen versichert. Laut Schadenmeldung UVG vom 10. Mai 2010 rutschte A.________ am 7. Mai 2010 auf der Treppe aus und stürzte auf die Lendenwirbelsäule und das Steissbein. Die Branchen Versicherung kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf, stellte die Taggeldzahlungen jedoch per 31. Dezember 2010 ein.

A.b. Am 6. Juni 2012 meldete die C.________ AG als damalige Arbeitgeberin von A.________ einen Rückfall zum Unfallereignis vom Mai 2010. Die Branchen Versicherung verneinte mit Verfügung vom 18. Juli 2012 eine Leistungspflicht, da ein Kausalzusammenhang der Beschwerden mit dem Unfallereignis wenn überhaupt, nur möglicherweise gegeben sei. Im Rahmen des Einspracheverfahrens liess die Unfallversicherung A.________ durch die D.________ GmbH polydisziplinär begutachten. Die Branchen Versicherung teilte dem Rechtsvertreter der Versicherten am 12. Februar 2013 mit, das orthopädische Gutachten vom 29. Januar 2013 halte den durch das Bundesgericht aufgestellten Anforderungen nicht stand, und unterbreitete ihm am 5. April 2013 den Vorschlag einer rheumatologischen Begutachtung durch Dr. med. E.________, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, sowie einer radiologischen Beurteilung. Der Rechtsvertreter der Versicherten hielt an der Schlüssigkeit des Gutachtens fest und lehnte eine zusätzliche Begutachtung und insbesondere den vorgeschlagenen Rheumatologen ab. Die Branchen Versicherung veranlasste in der Folge ohne Rücksprache mit der Versicherten ein rheumatologisches Aktengutachten bei Dr. med. F.________, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH (Gutachten vom 15. Juli 2013). Mit Einspracheentscheid vom 21. August 2013 hielt die Branchen Versicherung an der verfügten Leistungsablehnung fest, da ein Rückfall für die ab Frühjahr 2012 geklagten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen sei. Sie stützte sich dabei auf das eingeholte Gutachten vom 15. Juli 2013, welches sie zum integrierenden Bestandteil des Entscheids erklärte und der Versicherten zusammen mit dem Einspracheentscheid eröffnete.

B. Beschwerdeweise liess A.________ beantragen, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 21. August 2013 sei die Branchen Versicherung zu verpflichten, der Versicherten die gesetzlichen Leistungen aus UVG zuzusprechen, eventualiter sei eine umfassende neutrale rheumatologische, neurologische, orthopädische und psychiatrische Begutachtung vorzunehmen. Mit Entscheid vom 2. September 2014 wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde ab, sprach der Versicherten jedoch zu Lasten der Branchen Versicherung eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- zu.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die Branchen Versicherung die Aufhebung von Ziff. 3 des Rechtsspruchs des vorinstanzlichen Entscheids vom 2. September 2014 beantragen. Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Es wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), prüft indessen - unter Beachtung der allgemeinen Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweisen).

2. Die Vorinstanz hat die Beschwerde der Versicherten abgewiesen, da aufgrund der medizinischen Aktenlage, namentlich gestützt auf das Gutachten des Dr. med. F.________ vom 15. Juli 2013, nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten könne, dass es sich bei den ab Frühjahr 2012 geklagten Beschwerden am Gesäss und an der unteren Lendenwirbelsäule um eine natürlich-kausale Folge des Unfallereignisses vom 7. Mai 2010 handle. Trotzdem hat das kantonale Gericht der Versicherten eine Parteientschädigung zu Lasten der Branchen Versicherung zugesprochen.

Streitig und zu prüfen ist einzig, ob der vorinstanzliche Entscheid bezüglich Zusprechung einer Parteientschädigung vor Bundesrecht standhält.

3.

3.1. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, wobei diese vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird.

Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf eine Parteientschädigung als Obsiegen, wenn die Rechtsstellung der Partei durch den Entscheid im Vergleich zu derjenigen im Administrativverfahren verbessert wird. Massgebend sind dabei die im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge ( BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 117 zu Art. 61 ATSG ).

3.2. Die Versicherte hat im vorinstanzlichen Verfahren unbestrittenermassen nicht obsiegt, weshalb sie grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.

4. Trotz Unterliegens in der Sache kann einer Partei im Rahmen von Art. 61 lit. g ATSG eine Parteientschädigung zugesprochen werden, soweit die Gegenpartei die Kosten verursacht hat. Dies folgt aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach jene Partei für die Kosten des Verfahrens aufzukommen hat, welche es bewirkt hat, und hat bislang namentlich in Fällen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der daraus abgeleiteten Verpflichtung zur Entscheidbegründung Anwendung gefunden (vgl. SVR 2010 IV Nr. 51 S. 157, 9C_363/2009, E. 3.3; SVR 2010 IV Nr. 40 S. 126, 9C_1000/09, E. 2.2; SVR 2003 AlV Nr. 2 S. 4, C 313/01, E. 1d, nicht publ. in BGE 128 V 311 ; vgl. auch Urteil 8C_284/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4; UELI KIESER, a.a.O., N. 118 zu Art. 61 ATSG ).

5.

5.1. Die Vorinstanz hat die Zusprechung einer Parteientschädigung an die unterliegende Versicherte damit begründet, dass die Unfallversicherung den Anspruch auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt habe, indem sie ohne vorgängige Information der Versicherten, welche sich mit einer erneuten Begutachtung nicht einverstanden erklärt hatte, ein Aktengutachten eingeholt und dieses vor Erlass des Einspracheentscheides nicht zur Stellungnahme zugestellt habe. Da der Rechtsvertreter der Versicherten jedoch nicht die Rückweisung der Streitsache zur formgerechten Durchführung des Beweisverfahrens, sondern einen Entscheid in der Sache beantragt habe, hielt das kantonale Gericht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör für geheilt, berücksichtigte diese indes bei der Frage der Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Bundesrechtsverletzung, da gemäss Art. 61 lit. g ATSG nur die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten habe.

6.

6.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann ( BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282; 135 II 286 E. 5.1 S. 293; 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).

6.2. Das Akteneinsichtsrecht als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Besonderen bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr der betroffenen Person selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen ( BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389; Urteil 9C_369/2012 vom 2. November 2012 E. 6.2).

6.3. Im Zusammenhang mit Expertengutachten beinhaltet das rechtliche Gehör insbesondere das Recht, Kenntnis vom Inhalt des Gutachtens zu nehmen und dem Experten ergänzende Fragen zu stellen, wobei Verwaltung oder Gericht von der Beantwortung der Ergänzungsfragen durch den Experten absehen können, wenn davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f. ; 125 I 127 E. 6c/cc am Ende S. 135, 417 E. 7b S. 430; 124 V 94 E. 4b S. 94; 122 II 464 E. 4a S. 469; 122 III 219 E. 3c S. 223 f.; SVR 2014 UV Nr. 32 S. 106, 8C_834/2013, E. 5.1).

6.4. Gemäss Art. 42 Satz 2 ATSG brauchen die Parteien nicht angehört zu werden vor Verfügungen, welche durch Einsprache anfechtbar sind. Spätestens im Einspracheverfahren hat die Verwaltung jedoch die allgemeinen Grundsätze des rechtlichen Gehörs zu wahren und folglich der versicherten Person oder ihrem Vertreter Einsicht in die Akten zu gewähren, auf deren Grundlage sie den Einspracheentscheid abstützt ( BGE 132 V 387 E. 4.1 S. 389).

7. Indem die Beschwerdeführerin - wie sie selber einräumt - im Einspracheverfahren ohne vorgängige Information der Versicherten ein Aktengutachten erstellen liess und dieses dem Rechtsvertreter der Versicherten erst zusammen mit dem Einspracheentscheid zugestellt hat, hat sie den Anspruch der Beschwerdegegnerin auf rechtliches Gehör verletzt. Mit diesem Vorwurf setzt sich die Beschwerdeführerin nicht näher auseinander. Der vorinstanzliche Entscheid, wonach diese Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung trotz Unterliegens begründet, verstösst nach Gesagtem nicht gegen Bundesrecht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

8. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Januar 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch