Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_738/2009 KI-generiert

Claimant's Appeal Inadmissible Due to Insufficient Substantive Request for Reformatory Remedy

Geschäftsnummer 8C_738/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against the Aargau IV office after their appeal concerning invalidity insurance benefits was rejected by the cantonal insurance court. The individual contested the court's decision from June 17, 2009, and subsequently submitted a complaint to the Federal Court on September 8, 2009, seeking to have the earlier ruling overturned without specifying any material claims for relief or changes to the decision. The Federal Court determined that the complaint was inadmissible due to the lack of a substantial request for a material decision, leading to dismissal of the case and costs being imposed on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 107 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 102 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant's Appeal Inadmissible Due to Insufficient Substantive Request for Reformatory Remedy: The individual contested the court's decision from June 17, 2009, and subsequently submitted a complaint to the Federal Court on September 8, 2009, seeking to have the earlier ruling overturned without specifying any material claims for relief or changes to the decision. The Federal Court determined that the complaint was inadmissible due to the lack of a substantial request for a material decision, leading to dismissal of the case and costs being imposed on the individual.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invalidenversicherung Versicherungsleistung Beschwerdelegitimation Begründung in der Sache Wiedererwägung durch den Versicherer Klageänderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to dismiss the appeal in a simplified procedure due to its apparent inadmissibility.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because the appeal was not entered upon.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_738/2009

Urteil vom 9. Oktober 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Parteien

T.________, vertreten durch Fürsprecher Dr. Hans A. Schibli,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. Juni 2009.

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 17. Juni 2009 hat das Versicherungsgericht des Kantons Aargau eine Beschwerde des T.________ gegen die SVA Aargau, IV-Stelle, abgewiesen. Gegen diesen Entscheid lässt T.________ mit Eingabe vom 8. September 2009 Beschwerde an das Bundesgericht führen und folgendes Begehren stellen:

"1. Das Urteil des Versicherungsgerichtes vom 17. Juni 2009 sei aufzuheben und

2. unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Das Bundesgericht hat auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 133 III 489 E. 3 mit Hinweis).

2.

2.1 Die Beschwerdeschrift hat u.a. ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). Das Begehren umschreibt den Umfang des Rechtsstreits und muss grundsätzlich so formuliert werden, dass es bei Gutheissung zum Urteil erhoben werden kann. Da die Beschwerde ein reformatorisches Rechtsmittel ist ( Art. 107 Abs. 2 BGG ), darf sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Der Beschwerdeführer hat demnach anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich; Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig ( BGE 133 III 489 E 3.1 S. 489 f.; 132 III 186 E. 1.2 S. 188; 130 III 136 E. 1.2 S. 139; 125 III 412 E. 1b S. 414 mit Hinweisen; Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Basel 2008, N 14 ff. und 18 zu Art. 42).

2.2 Im "Begehren" seiner Eingabe vom 8. September 2009 verlangt der Beschwerdeführer - abgesehen von der im vorliegenden Zusammenhang nicht relevanten Kosten- und Entschädigungsfolge - lediglich, das Urteil des Versicherungsgerichts vom 17. Juni 2009 sei aufzuheben. Einen materiellen Antrag stellt er nicht. Der blosse Aufhebungsantrag genügt nach den in E. 2.1 hievor dargelegten Grundsätzen nicht, zumal der Versicherte auch in der Beschwerdebegründung mit keinem Wort die von ihm verlangte materielle Entscheidung (Gewährung von Leistungsansprüchen sowie deren Beginn und Höhe) erwähnt. Daran vermögen auch die in der Beschwerdebegründung (S. 8 f.) enthaltenen Ausführungen namentlich zum Valideneinkommen nichts zu ändern, weil Einkommensvergleiche zur Bestimmung des Invaliditätsgrades in verschiedenen Leistungsbereichen der IV - als grundsätzliche Anspruchsvoraussetzungen - erforderlich sind, welche übrigens auch schon beim Beschwerdeführer in Betracht gefallen bzw. ausdrücklich verlangt worden sind (Eingliederungsmassnahmen, Hilfsmittel, Invalidenrente).

2.3 Demnach ist auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels ( Art. 102 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten.

3. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Oktober 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz