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8C_737/2025 KI-generiert

8C_737/2025 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 8C_737/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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in die Beschwerde vom 24. November 2025 gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn unbekannten Datums, dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen (angefochtenes Urteil) nicht innerhalb der mit Verfügung vom 25. November 2025 angesetzten, am 9. Dezember 2025 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Nachfrist behoben hat,

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; 8C_737/2025 · Bundesgericht: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_737/2025

Urteil vom 17. Dezember 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn unbekannten Datums (VSBES.2025.118).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 24. November 2025 gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn unbekannten Datums,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen (angefochtenes Urteil) nicht innerhalb der mit Verfügung vom 25. November 2025 angesetzten, am 9. Dezember 2025 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Nachfrist behoben hat,

dass abgesehen davon die zwei Sätze umfassende Beschwerde den minimalen Anforderungen an Antrag und Begründung gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Dezember 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel