Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_737/2016 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation in Disability Insurance Claim Upholding 20% Invalidity Degree

Geschäftsnummer 8C_737/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a decision made by the Cantonal Court regarding a disability insurance issue. The complaint was based on the assessment of the claimant's working capacity, as determined by several medical reports, including a multi-disciplinary evaluation. The claimant contested the evaluation, arguing that there were procedural violations, particularly concerning the right to a fair hearing and the validity of the medical assessments used to determine their disability level. However, the review indicated that the claimant did not sufficiently substantiate these claims or demonstrate any significant errors in the previous rulings, leading to a dismissal of their appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation in Disability Insurance Claim Upholding 20% Invalidity Degree: The complaint was based on the assessment of the claimant's working capacity, as determined by several medical reports, including a multi-disciplinary evaluation. The claimant contested the evaluation, arguing that there were procedural violations, particularly concerning the right to a fair hearing and the validity of the medical assessments used to determine their disability level. However, the review indicated that the claimant did not sufficiently substantiate these claims or demonstrate any significant errors in the previous rulings, leading to a dismissal of their appeal.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Versicherungsleistungsanspruch Invalidenversicherung Invalidenversicherungsleistungen Rechtsgutachten Anspruch auf rechtliches Gehör Rechtsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to proceedings (Nicht Eintreten) due to a manifest defect in the statement of reasons, as per the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided to waive the collection of court costs under the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_737/2016

Urteil vom 15. November 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft,

Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 11. August 2016.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 6. November 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 11. August 2016,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht ( BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176 ; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),

dass das kantonale Gericht in Würdigung der in den Akten gelegenen Arztberichten im Wesentlichen gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 25. Oktober 2013, aber auch aufgrund neuerer, von einem seither unverändert gebliebenen Gesundheitszustand berichtenden Stellungnahmen anderer Ärzte die im fraglichen Zeitraum geltende Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit bestimmte,

dass es davon ausgehend in einem nächsten Schritt den Invaliditätsgrad auf 20 % festlegte,

dass es bezogen auf die Rüge der im Verwaltungsverfahren begangenen Verletzung des rechtlichen Gehörs unter Hinweis auf die Rechtsprechung dazu ausführte, soweit eine solche überhaupt vorläge, sie nicht derart schwer wiege, dass sie nicht mehr im kantonalen Gerichtsverfahren hätte geheilt werden können,

dass der Beschwerdeführer darauf letztinstanzlich nicht hinreichend eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, lediglich pauschal die fehlende Aktualität des MEDAS-Gutachtens zu rügen, ohne zugleich auf die dazu ergangenen Erwägungen näher einzugehen und dabei aufzuzeigen, inwiefern diese konkret rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass es ebenso wenig ausreicht zu erklären, sich den kantonalgerichtlichen Ausführungen zu den Heilungsmöglichkeiten einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht anschliessen zu können, ohne zugleich aufzeigen, inwiefern die vom kantonalen Gericht in diesem Zusammenhang zitierten Bundesgerichtsurteile auf den vorliegend Fall keine Anwendung finden sollen oder aber als überholt zu betrachten seien,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber aber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. November 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel