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8C_735/2023 KI-generiert

Appeal Regarding Invalidity Insurance Claim Rejected for Procedural Defects

Geschäftsnummer 8C_735/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal to the Swiss Federal Tribunal concerning the denial of an invalidity pension by the IV-Stelle Basel-Landschaft. The appellant challenged the decision of the Cantonal Court of Basel-Landschaft, which upheld the pension denial based on the conclusion that the appellant's health condition had not significantly changed since a previous denial in 2013. The appellant's arguments were deemed insufficient as they failed to demonstrate any factual or legal errors in the previous court's decision. The appeal sought to contest the health status assessment and requested free legal assistance, which was also denied due to the perceived lack of merit in the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a-e BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Appeal Regarding Invalidity Insurance Claim Rejected for Procedural Defects: The appellant challenged the decision of the Cantonal Court of Basel-Landschaft, which upheld the pension denial based on the conclusion that the appellant's health condition had not significantly changed since a previous denial in 2013. The appellant's arguments were deemed insufficient as they failed to demonstrate any factual or legal errors in the previous court's decision. The appeal sought to contest the health status assessment and requested free legal assistance, which was also denied due to the perceived lack of merit in the appeal.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invalidenversicherung Verfahrensmangel Gesundheitsbezogene Angaben Prozesshandlung Forderungseingabe Wiedererwägung durch den Versicherer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify the decision not to enter into the appeal (Nichteintreten) due to manifest deficiency in the grounds for appeal.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for legal aid because the appeal was without prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide on the waiver of court fees on an exceptional basis.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_735/2023

Urteil vom 20. November 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft,

Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 13. Juli 2023 (720 23 16 / 166).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Die Vorinstanz legte im Urteil vom 13. Juli 2023 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 von einem fehlenden Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ausgehen durfte. Demnach habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letztmaligen materiellen Ablehnung am 4. November 2013 nicht massgeblich verändert, was zur (erneuten) Verneinung des Rentenanspruchs führe.

3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) - mithin willkürlich ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig tut er dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben könnten. Lediglich den Gesundheitszustand zu schildern und darüber hinaus pauschal eine falsche Sachverhaltsabklärung zu behaupten und um unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen, reicht nicht aus. Letzteres entbindet nicht von der Pflicht, innert der nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist eine den eingangs aufgezeigten Mindestanforderungen genügende Beschwerde einzureichen (Urteile 8C_390/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3; 8C_381/2023 vom 15. Juni 2023 E. 3 und 8C_362/2023 vom 6. Juni 2923 E. 3; je mit Hinweisen).

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5. Das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

6. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. November 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel