Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_735/2019 KI-generiert

Organic Personality Disorder and Revision of Disability Pension Plausibility Standard

Geschäftsnummer 8C_735/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual born in 1985 who, after suffering from various health issues since childhood, including a diaphragmatic hernia and complex-partial epilepsy, received invalidity insurance benefits. Initially granted a full invalidity pension due to an 80% degree of disability, his pension was later reduced to a half pension after a reassessment determined a 58% degree of disability. In 2016, the individual applied again for an increased pension based on a worsened health condition. However, after medical evaluations, the St. Gallen Invalidity Office decided not to proceed with the new claim, a decision which was upheld by the Cantonal Court of St. Gallen. The individual then filed a complaint to mandate the reassessment of his disability claim, which led to the case being reviewed by the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 87 Abs. 2 IVV, Art. 87 Abs. 3 IVV; Organic Personality Disorder and Revision of Disability Pension Plausibility Standard: Initially granted a full invalidity pension due to an 80% degree of disability, his pension was later reduced to a half pension after a reassessment determined a 58% degree of disability. In 2016, the individual applied again for an increased pension based on a worsened health condition. However, after medical evaluations, the St. Gallen Invalidity Office decided not to proceed with the new claim, a decision which was upheld by the Cantonal Court of St. Gallen. The individual then filed a complaint to mandate the reassessment of his disability claim, which led to the case being reviewed by the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Neuanmeldung) Revision der Invalidenrente Persönlichkeitsstörung halbe Rente Gesundheitsverschlechterung Invalidenversicherung Krankenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning as the rule stating that the Federal Tribunal bases its decision on the facts established by the lower court.

Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning stating that the Federal Tribunal applies the law ex officio.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the respondent (Beschwerdegegnerin) to bear the court costs.

Art. 95 BGG

Cited in the reasoning as the basis for challenging a decision in appeals in public law matters, although the ground for judgment was derived from Art. 87 Abs. 2 IVV.

Art. 87 Abs. 2 IVV

The Federal Tribunal found that the lower court applied too strict standards regarding the requirement to substantiate a change in the degree of disability when reviewing a revision request.

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C-2582/2023 (2025-10-24)
German Citizen's Pension Revision Appeal Overturned Due to Procedural Flaw
«…e Änderung bei vertieften Abklärungen nicht erstellen lässt (Urteile des BGer 8C_481/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 2.4, 8C_735/2019 vom 25. Feb- ruar 2020 E. 4.2). Bei der Prüfung, ob die Vorbringen glaubhaft sind, ist auch zu berücksichtigen, ob die…»
VBE.2025.67 (2025-10-10) · ag
Disability Benefits Denial Upheld Due to Lack of New Medical Evidence
«…-4- sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2 mit Hinwei- sen). Bei der Prüfung der Eintretensvoraussetzung der glaubhaft gemach- ten Änd…»
VBE.2024.599 (2025-09-15) · ag
Disability Benefits Denial Upheld Due to Insufficient Evidence of Worsening Condition
«…ehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). -4- 2.3. Die versicherte Person mus…»
A/3216/2024 (2025-08-25) · ge
Claimant v. Social Security Administration (Disability Benefits Appeal)
«…paraison déterminante ; arrêt du Tribunal fédéral [8C\_735/2019](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=8C_735/2019) du 25 février 2020 consid. 4.5) est réellement survenue. Si l’office AI entre en matière sur la demande de révision, i…»
A/4068/2024 (2025-06-25) · ge
Disability Claim Reassessment Based on Aggravation and Calculation Method
«…paraison déterminante ; arrêt du Tribunal fédéral [8C\_735/2019](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=8C_735/2019) du 25 février 2020 consid. 4.5) est réellement survenue. Si l’office AI entre en matière sur la demande de révision, i…»
VBE.2025.29 (2025-05-28) · ag
Insurer Must Re-evaluate Claim Based on New Medical Evidence
«…der Abklä- rung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen las- sen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 -4- E. 4.2 mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Eintretensvo…»
VBE.2024.455 (2025-05-26) · ag
Disability Benefits Reapplication Case
«…-4- sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2 mit Hinwei- sen). Bei der Prüfung der Eintretensvoraussetzung der glaubhaft gemach- ten Änd…»
VBE.2024.485 (2025-05-08) · ag
Disability Claim Denial Upheld for Insufficient Evidence of Worsened Condition
«…-4- sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2 mit Hinwei- sen). Bei der Prüfung der Eintretensvoraussetzung der glaubhaft gemach- ten Änd…»
VBE.2024.413 (2025-05-06) · ag
Disability Benefits Appeal Denied: No Proven Change in Condition or Earning Capacity
«…der Abklä- rung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen las- sen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Eintretensvoraussetzung der glaubhaft gemachten Änderun…»
A/2889/2024 (2025-03-31) · ge
Disability Pension Appeal for Depression and Panic Disorder Denied
«…forme d’un nouveau diagnostic posé au cours de la période de comparaison déterminante ; arrêt du Tribunal fédéral 8C_735/2019 du 25 février 2020 consid. 4.5) est réellement survenue. Si l’office AI entre en…»
VBE.2024.320 (2025-03-24) · ag
Disability Benefits Claim Denied Due to Lack of Proven Health Deterioration
«…ehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Eintretens- voraussetzung der glaubhaft gemachten Änder…»
SV1 2025 5 (2025-03-21) · gr
Social Insurance Institution v. Applicant Regarding Disability Reapplication and Change in Circumstances
«…ss der Verfügung betreffend die Neuanmeldung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_572/2022 vom 21. Juni 2023 E. 3.2.4.1, 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 3.2 und 8C_256/2019 vom 23. August 2019 E. 6.1). 5.1. Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist…»
8C_422/2024 (2025-01-16)
Claimant v. Insurance Office: Renewed Vocational Measures Application Without Significant Change in Circumstances
«…Einkommensvergleichs beruht, anspruchserheblich verändert haben (vgl. Urteile 9C_234/2023 vom 4. September 2023 E. 1.2; 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 3.2). Übertragen auf die beruflichen Eingliederungsmassnahmen bedeutet dies, dass als Referenzz…»
SV1 2024 76 (2025-01-14) · gr
Claimant v. Social Security Agency (Disability Benefits Reinstatement)
«…ss der Verfügung betreffend die Neuanmeldung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_572/2022 vom 21. Juni 2023 E. 3.2.4.1, 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 3.2 und 8C_256/2019 vom 23. August 2019 E. 6.1). 5.1. Im hier zu beurteilenden Fall ist somit…»
VBE.2024.132 (2024-11-26) · ag
Disability Benefits Claim Denied Due to Lack of Changed Circumstances
«…ehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2 mit Hinwei- sen). Nach Fristablauf eingereichte Unterlagen gelten grundsätzlich als verspä…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_735/2019

Urteil vom 25. Februar 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Heine, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,

Gerichtsschreiberin Elmiger-Necipoglu.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Aebischer,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,

Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Neuanmeldung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 20. September 2019 (IV 2017/11).

Sachverhalt:

A. A.a. Dem 1985 geborenen A.________ wurden aufgrund einer congenitalen Zwerchfellhernie, die am Folgetag der Geburt operativ behoben wurde, verschiedene Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung gewährt. Seit 1988 litt er unter einer rezidivierenden infantilen Hemiplegie rechts mit Aphasie und Verdacht auf hemiplegische Migräne. Am 11. März 1993 stürzte er auf den Kopf. Im späteren Verlauf entwickelte er namentlich eine komplex-partielle Epilepsie und Hirnentwicklungsstörung.

A.b. Am 16. Oktober 2003 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Leistungsbezug für Erwachsene an. Im Nachgang an die vom Versicherten im Rahmen einer Massnahme beruflicher Art erfolgreich abgeschlossene Anlehre zum Holzbearbeiter sprach ihm die IV-Stelle ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 80 % eine ganz Invalidenrente ab 1. August 2004 zu (Verfügung vom 10. November 2005). Mit Mitteilungen vom 13. Dezember 2006 und 31. Juli 2012 bestätigte sie den Rentenanspruch. Sodann leitete sie im Februar 2014 ein weiteres Revisionsverfahren ein. Nach Abklärungen der wirtschaftlichen Verhältnisse setzte sie mit Verfügung vom 4. August 2015 die zugesprochene Rente bei einem Invaliditätsgrad von 58 % auf eine halbe Rente herab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

A.c. Mit Schreiben vom 14. März 2016 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf einen verschlechterten Gesundheitszustand erneut bei der Invalidenversicherung an. Nach medizinischen Abklärungen und Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) trat die IV-Stelle, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, auf das Gesuch mit Verfügung vom 21. November 2016 nicht ein.

B. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 20. September 2019 ab, soweit es darauf eintrat.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die IV-Stelle anzuweisen, auf das Rentenrevisionsgesuch einzutreten und ein -revisionsverfahren durchzuführen.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. Mit Schreiben vom 13. Januar 2020 äussert sich der Beschwerdeführer ein weiteres Mal.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 S. 61 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es die Nichteintretensverfügung der IV-Stelle vom 21. November 2016 auf ein am 14. März 2016 gestelltes Rentenerhöhungsgesuch des Beschwerdeführers bestätigte.

3.

3.1. Zur Diskussion steht vorab die Frage, ob der massgebliche Vergleichszeitraum korrekt festgelegt wurde.

3.2. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht ( BGE 134 V 131 E. 3 S. 132; 133 V 108 E. 5.4 S. 114).

3.3. Die Vorinstanz - wie auch zuvor die IV-Stelle in ihrer Nichteintretensverfügung vom 21. November 2016 - knüpfte für den zeitlichen Referenzzeitpunkt im Hinblick auf die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung an die Verfügung vom 4. August 2015 an. Diese Beurteilung ist bundesrechtskonform, zumal sie sich auf die letzte rechtskräftige Verfügung stützt, mit welcher eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs durchgeführt und die Invalidenrente infolge der erwerblichen Verhältnisse auf eine halbe Rente herabgesetzt wurde (vgl. E. 3.2 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, das kantonale Gericht habe den Referenzzeitpunkt "vorverlegt", ist dies aufgrund der missverständlichen vorinstanzlichen Erwägungen zwar nachvollziehbar, jedoch im Ergebnis falsch interpretiert. Die Frage, ob der Versicherte rentenrelevante veränderte Verhältnisse glaubhaft machen konnte, bezieht sich demnach auf den Zeitraum zwischen der rentenherabsetzenden Verfügung vom 4. August 2015 und der Nichteintretensverfügung vom 21. November 2016.

4.

4.1. Wird gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

4.2. Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ( BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteil 8C_647/2019 vom 31. Januar 2020 E. 2.1 mit Hinweis).

4.3. Ob eine anspruchserhebliche Änderung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht ist, ist eine vom Bundesgericht unter dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2 BGG überprüfbare Tatfrage. Frei zu beurteilende Rechtsfrage ist hingegen, wie hohe Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV zu stellen sind (vgl. Urteil 8C_596/2019 vom 15. Januar 2020 E. 3.3 mit Hinweis).

4.4. Zu dieser umstrittenen Frage erwog das kantonale Gericht, dass gestützt auf den Bericht des Dr. med. B.________, FMH Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Juni 2016 eine an sich relevante Sachverhaltsänderung glaubhaft gemacht sei. Diese hätte allerdings keinen relevanten Einfluss auf die erwerblichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, da er auf dem freien Arbeitsmarkt durchschnittlich ein Invalideneinkommen von Fr. 35'000.- zu erzielen vermöge.

4.5. Der Beschwerdeführer wendet dagegen unter Hinweis auf die medizinischen Berichte im Wesentlichen ein, die Vorinstanz habe Art. 87 Abs. 2 IVV verletzt. Diese Rüge ist begründet. Wie die Vorinstanz nicht offensichtlich unrichtig feststellte, ergibt sich aus dem Bericht des Dr. med. B.________ vom 19. Juni 2016 insofern eine Sachverhaltsänderung, als aus psychiatrischer Sicht die Diagnose einer Organischen Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F070) gestellt wird. Im Vergleich mit den medizinischen Berichten, die der Verfügung vom 4. August 2015 zu Grunde lagen und einzig eine leichte cerebrale Bewegungsstörung auswiesen, ist mit der neu gestellten Diagnose einer Organischen Persönlichkeitsstörung ein medizinisch veränderter Sachverhalt dargetan, was im Übrigen auch der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 22. August 2016 explizit bestätigte. Indem die Vorinstanz zum Schluss kam, dass der veränderte Sachverhalt keinen relevanten Einfluss auf das Invalideneinkommen habe, traf sie vorschnell eine Annahme hinsichtlich der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, wofür es es näherer Abklärungen im Rahmen einer materiellen Prüfung des Revisionsgesuchs bedürfte. Damit stellte sie im Ergebnis in Verletzung von Bundesrecht zu hohe Anforderungen an das Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV (vgl. Urteil 8C_110/2019 vom 6. Juni 2019 E. 6.1).

4.6. In Gutheissung der Beschwerde ist die Sache daher an die IV-Stelle zu weiteren medizinischen Abklärungen und zur Neuverfügung zurückzuweisen. Einer näheren Befassung mit den ausdrücklich als "obiter dictum" bezeichneten weiteren vorinstanzlichen Ausführungen bedarf es nicht (Fritz GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983 S. 68).

5. Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. September 2019 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 21. November 2016 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die IV-Stelle des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Februar 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Heine

Die Gerichtsschreiberin: Elmiger-Necipoglu