Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_733/2021 KI-generiert

Cantonal Refusal of Free Legal Aid Upheld on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 8C_733/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person, represented by an attorney, filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal against a decision by the Cantonal Court of Lucerne, which had denied their request for legal aid in a case concerning accident insurance. The denial was based on the court's assessment that the individual was not eligible for legal aid due to possessing sufficient liquid assets, including a vehicle estimated to have a certain value. The appellant contested the value assigned to the vehicle and argued that their financial situation warranted free legal representation, alleging that the court's decision violated federal law. However, the complaint was not admitted by the Federal Tribunal due to its failure to sufficiently meet the legal requirements for an appeal, and the tribunal also rejected the application for legal aid for the appeal, although it waived court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Cantonal Refusal of Free Legal Aid Upheld on Procedural Grounds: The denial was based on the court's assessment that the individual was not eligible for legal aid due to possessing sufficient liquid assets, including a vehicle estimated to have a certain value. The appellant contested the value assigned to the vehicle and argued that their financial situation warranted free legal representation, alleging that the court's decision violated federal law. However, the complaint was not admitted by the Federal Tribunal due to its failure to sufficiently meet the legal requirements for an appeal, and the tribunal also rejected the application for legal aid for the appeal, although it waived court costs.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) unentgeltliche Rechtspflege Verfahrensgrundsatz Verfahrenskosten Demonstrationsrecht kostenloses Verfahren gesetzliche Reserve

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to proceedings in the simplified procedure because the submission did not meet the minimum requirements for a statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided to waive the collection of court costs in this exceptional case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_733/2021

Urteil vom 16. November 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Bühler,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Luzern,

Murbacherstrasse 21/23, 6003 Luzern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 28. September 2021 (KG 5V 21 289).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 4. November 2021 gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 28. September 2021, worin das im Verfahren KG 5V 21 289 gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen wurde,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 264 E. 2.3; 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4),

dass das kantonale Gericht das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung nach Einholung von Beweismitteln wegen fehlender Bedürftigkeit ablehnte,

dass es sich dabei vom für kantonale Gerichtsverfahren durch das Obergericht des Kantons Luzern aufgestellten Grundsatz leiten liess, wonach ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bei jüngeren Personen ungeachtet der konkreten Einkommensverhältnisse dann nicht bestehe, wenn sie die mutmasslichen Prozesskosten durch aktuell vorhandene liquide Mittel bestreiten können, wobei eine Vermögensfreigrenze von Fr. 10'000.- zu belassen sei,

dass es in tatsächlicher Hinsicht von einem frei verfügbaren Vermögen von mindestens Fr. 19'411.70 ausging,

dass der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz veranschlagten Restwert von Fr. 10'000.- betreffend das im Jahr 2010 für Fr. 14'900.- erworbene Fahrzeug beanstandet; inwiefern dieser vom Umfang her derart falsch im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG festgelegt worden sein soll, als damit eine Prozessfinanzierung ohne Unterschreitung der Vermögensfreigrenze von Fr.10'000.- nicht mehr möglich wäre, legt der Beschwerdeführer indessen nicht näher dar; allein zu behaupten, das Fahrzeug habe selbstredend keinen Wert mehr, reicht klarerweise nicht aus,

dass es der Beschwerdeführer ebenso unterlässt, näher aufzuzeigen, inwiefern der von der Vorinstanz für anwendbar erklärte Grundsatz konkret zu einer Bundesrechtsverletzung führen soll; lediglich auf die aktuellen Einkommensverhältnisse zu verweisen und im Übrigen letztinstanzlich unzulässige neue Beweismittel ins Recht zu legen (dazu Art. 99 Abs. 1 BGG ), genügt nicht,

dass die Eingabe insgesamt offensichtlich nicht den eingangs aufgezeigten Mindestanforderungen an eine Beschwerdebegründung zu genügen vermag,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG darauf nicht einzutreten ist,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist,

dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. November 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel