Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_733/2015 KI-generiert

Appeal Inadmissible: Interlocutory Decision on Remand Lacks Immediate Appealability

Geschäftsnummer 8C_733/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging a decision made by a social insurance authority regarding disability insurance. The individual filed a complaint with the Cantonal Court, which annulled a previous ruling by the insurance authority and referred the matter back for further investigation. Subsequently, the individual appealed to the Federal Tribunal against the Cantonal Court's decision, seeking to contest this interim ruling. The Federal Tribunal examined the admissibility of the appeal based on legal provisions regarding appeals against provisional decisions and determined that the circumstances did not warrant a hearing, ultimately concluding that the appeal was inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Inadmissible: Interlocutory Decision on Remand Lacks Immediate Appealability: The individual filed a complaint with the Cantonal Court, which annulled a previous ruling by the insurance authority and referred the matter back for further investigation. Subsequently, the individual appealed to the Federal Tribunal against the Cantonal Court's decision, seeking to contest this interim ruling. The Federal Tribunal examined the admissibility of the appeal based on legal provisions regarding appeals against provisional decisions and determined that the circumstances did not warrant a hearing, ultimately concluding that the appeal was inadmissible.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Anfechtung von Zwischenentscheiden nicht wiedergutzumachender Nachteil Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Beweisführung Administrativuntersuchung verspätete Einwendungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed in the simplified procedure based on this provision because it was clearly inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_733/2015

Urteil vom 15. Oktober 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Estermann,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern,

Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Kantonsgerichts Luzern

vom 31. August 2015.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des A.________ vom 7. Oktober 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 31. August 2015,

in Erwägung,

dass im vorinstanzlichen Entscheid, soweit er vom Beschwerdeführer angefochten wird, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wurde, damit sie, nach weiteren Abklärungen gemäss den Erwägungen, neu verfüge,

dass es sich beim vorinstanzlichen Entscheid um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 und seitherige Rechtsprechung),

dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte ( BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen),

dass ein solcher Nachteil überdies bei der Beschwerde führenden Person ausgewiesen sein muss,

dass solches hier nicht gegeben ist (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.3 f. S. 484 f. sowie Urteile 8C_413/2013 vom 15. Juli 2013, 8C_459/2013 vom 9. Juli 2013, 8C_286/2013 vom 4. Juni 2013 und 8C_188/2012 vom 27. März 2012), weil der Versicherte nach den von der Beschwerdegegnerin vorzunehmenden Abklärungen und der gestützt hierauf zu erlassenden neuen Verfügung Beschwerde gegen den Endentscheid wird erheben können ( Art. 93 Abs. 3 BGG ), ohne dass der angefochtene Entscheid im bundesgerichtlichen Verfahren präjudizierende Wirkung entfaltet,

dass ebenso wenig ein Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG angezeigt ist,

dass nämlich, selbst wenn mit einer Gutheissung der Beschwerde direkt ein sofortiger Endentscheid herbeigeführt werden könnte und damit die im Rückweisungsentscheid angeordneten ergänzenden Sachverhaltsabklärungen obsolet würden, damit praxisgemäss kein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne dieser Bestimmung erspart würde (dazu statt vieler: Urteil 8C_489/2015 vom 23. Juli 2015 mit Hinweisen),

dass denn auch die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme darstellt, die restriktiv zu handhaben ist und die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, da sie die mit dem Zwischenentscheid zusammenhängenden Fragen - wie bereits erwähnt - mit dem Endentscheid werden anfechten können ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; dazu statt vieler Urteil 8C_378/2015 vom 24. Juni 2015 mit Hinweisen),

dass sich demzufolge die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid insgesamt als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird,

dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Oktober 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz