Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_733/2012 KI-generiert

Claimant v. Social Insurance Institution regarding Disability Pension Termination

Geschäftsnummer 8C_733/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual, born in 1959, who worked part-time as a cashier until May 2007 and later applied for an invalidity pension due to depression. After initial assessments, the relevant authority granted a temporary full pension for a specific period based on a high invalidity degree. However, the individual sought to extend the pension beyond that period, leading to a dispute over the assessment of their health condition and working capacity. The lower court denied the extension, concluding that the condition had significantly improved, allowing for a 60% capacity to work. The individual appealed this decision, seeking a continuation of the benefits or further medical review, but the appeal was ultimately rejected by the Federal Tribunal, which upheld the previous assessments and findings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 17 ATSG; Claimant v. Social Insurance Institution regarding Disability Pension Termination: After initial assessments, the relevant authority granted a temporary full pension for a specific period based on a high invalidity degree. However, the individual sought to extend the pension beyond that period, leading to a dispute over the assessment of their health condition and working capacity. The lower court denied the extension, concluding that the condition had significantly improved, allowing for a 60% capacity to work. The individual appealed this decision, seeking a continuation of the benefits or further medical review, but the appeal was ultimately rejected by the Federal Tribunal, which upheld the previous assessments and findings.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung (Invalidenrente) Einstellung von Invalidenleistungen Invaliditätsversicherung Beurteilung der Arbeitsfähigkeit medizinisches Gutachten Leistungsanspruch Vorsorgeeinrichtung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 65 BGG

Cited as the basis for stating that the procedure is subject to costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant as the losing party.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (18)

2015.03.12.sv.5 (2015-03-12) · bl
Pension Fund v. Disability Benefits for Burnout
«…im Rahmen der Begutach- tung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Januar 2013, 8C_733/2012, E. 3.2 mit Hinweisen). 4.1 Medizinische Grundlage der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Verfügung vom 17. Ju…»
2015.02.05.sv.1 (2015-02-05) · bl
Disability Pension Appeal Over Expert Medical Report Sufficiency and Impairment Rating
«…im Rahmen der Begutach- tung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Januar 2013, 8C_733/2012, E. 3.2 mit Hinweisen). 4. Medizinische Grundlage der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Verfügung vom 15.…»
2015.01.08.sv.2 (2015-01-08) · bl
Claimant Denied Invalidity Pension Due to Residual Earning Capacity
«…im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bun- desgerichts vom 28. Januar 2013, 8C_733/2012, E. 3.2 mit Hinweisen). 5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung des Gesundheitszustands und de…»
2014.12.04.sv.4 (2014-12-04) · bl
Disability Pension Denial Upheld: Residual Earning Capacity Found
«…im Rahmen der Begutach- tung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Januar 2013, 8C_733/2012, E. 3.2 mit Hinweisen). 4. Die IV-Stelle stützte ihre Verfügung auf das polydisziplinäre Gutachten des C.____ vom…»
2014.11.14.sv.3 (2014-11-14) · bl
Invalidity Pension Denied: Obesity Not Sufficient for Disability Benefits
«…im Rahmen der Begutach- tung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Januar 2013, 8C_733/2012, E. 3.2 mit Hinweisen). 4. Für die Beurteilung des vorliegenden Falles sind im Wesentlichen die folgenden medi- z…»
2014.09.19.sv.1 (2014-09-19) · bl
Turkish National Denied Invalidity Pension Due to Sufficient Expert Opinions
«…im Rahmen der Begutach- tung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Januar 2013, 8C_733/2012, E. 3.2 mit Hinweisen). 6. Zur Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sind im Wesentli- chen d…»
2014.09.19.sv.3 (2014-09-19) · bl
Restaurant Owner Denied Disability Benefits Due to Sufficient Residual Earning Capacity
«…im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblie- ben sind (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Januar 2013, 8C_733/2012, E. 3.2 mit Hinweis). 5. Für die Beurteilung des vorliegenden Falls sind nachfolgende Berichte zu berücksichti-…»
2014.08.21.sv.6 (2014-08-21) · bl
Disability Benefits Revision Denied Due to Stable Condition
«…im Rah- men der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Januar 2013, 8C_733/2012, E. 3.2 mit Hinweisen). 5. Für die Beurteilung des vorliegenden Falles sind im Wesentlichen die folgenden medizi-…»
2014.08.07.sv.6 (2014-08-07) · bl
Applicant's Disability Pension Denied: Court Upholds Expert Opinion on Earning Capacity
«…im Rahmen der Begutach- tung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Januar 2013, 8C_733/2012, E. 3.2 mit Hinweisen). 5. Zur Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin sind im Wesentli- chen…»
2014.07.24.sv.1 (2014-07-24) · bl
Invalidity Pension Dispute: Claimant's Disability Rating Upheld
«…Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutach- tung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2012 vom 28. Januar 2013 E. 3.2 mit Hinweis). 7. Für die Beurteilung des vorliegenden Falls sind nachfolgende Berich…»
2014.07.03.sv.7 (2014-07-03) · bl
Disability Pension Eligibility for Anemia and Beta-Thalassemia
«…im Rahmen der Begutach- tung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Januar 2013, 8C_733/2012, E. 3.2 mit Hinweisen). 4. Unter den Parteien umstritten ist insbesondere die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der…»
2014.04.24.sv.4 (2014-04-24) · bl
Disability Pension Denied: Claimant Can Perform Sedentary Work
«…ie im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Januar 2013, 8C_733/2012, E. 3.2 mit Hinweisen). 4. Für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung dem Beschwerdeführer noch zugemut…»
2014.01.09.sv.5 (2014-01-09) · bl
Insurance Office v. Claimant (Disability Pension Review based on 6th IV Revision)
«…ie im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Januar 2013, 8C_733/2012, E. 3.2 mit Hinweisen). 4.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw.…»
2013.10.17.sv.2 (2013-10-17) · bl
Claimant's Disability Rating Upheld in Vocational Rehabilitation Case
«…ie im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Januar 2013, 8C_733/2012, E. 3.2 mit Hinweisen). 4. Für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung dem Beschwerdeführer noch zuge…»
2013.10.17.sv.3 (2013-10-17) · bl
PTSD Disability Pension Dispute and Reduced Earning Capacity Assessment
«…ie im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Januar 2013, 8C_733/2012, E. 3.2 mit Hinweisen). 4.1 Für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin noch zu…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_733/2012 {T 0/2}

Urteil vom 28. Januar 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Frésard, Maillard,

Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte

C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 21. Juni 2012.

Sachverhalt:

A. Die 1959 geborene C.________ war ab 1. Dezember 1999 bis 11. Mai 2007 (letzter effektiver Arbeitstag) bei der Firma X.________ tätig, in den letzten Jahren als Fachleiterin Kasse im Teilpensum von 85%. Am 12. Februar 2008 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an. Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich C.________ mit Verfügung vom 5. August 2010 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 88% ab 1. Mai bis 31. Oktober 2008 eine befristete ganze Invalidenrente zu. Sie stützte sich dabei namentlich auf das eingeholte Gutachten des Instituts Y.________ vom 11. Dezember 2008 und die ergänzende Stellungnahme vom 27. Mai 2009.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher C.________ die Ausrichtung der Rente auch nach dem 31. Oktober 2008, eventualiter die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle beantragen liess, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. Juni 2012 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt C.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten, eventualiter sei die Angelegenheit zur ergänzenden medizinischen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ).

1.2 Die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung, die gestützt darauf gestellte Diagnose, die ärztliche Stellungnahme zum noch vorhandenen Leistungsvermögen oder (bei psychischen Gesundheitsschäden) zur Verfügbarkeit von Ressourcen der versicherten Person sowie die aufgrund der medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit betreffen Tatfragen ( BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398), welche sich nach der dargelegten Regelung der Kognition einer Überprüfung durch das Bundesgericht weitgehend entziehen. Analoges gilt für die Frage, ob sich eine Arbeits(un)fähigkeit in einem bestimmten Zeitraum in einem revisionsrechtlich relevanten Sinne ( Art. 17 ATSG , Art. 88a IVV ) verändert hat (Urteil 8C_361/2012 vom 11. September 2012 E. 2.2.2). Soweit hingegen die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine Rechtsfrage ( BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398). Rechtsfragen sind auch die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes ( Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG ) und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten ( BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die konkrete Beweiswürdigung wiederum ist Tatfrage (nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254 , in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]; Urteil 8C_761/2011 vom 10. Mai 2012 E. 1.2).

2.

2.1 Streitig und zu prüfen ist die Befristung der Ausrichtung der ganzen Invalidenrente per 31. Oktober 2008 bzw. ein allfälliger Rentenanspruch der Beschwerdeführerin auch ab 1. November 2008.

2.2 Die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die dazu ergangene Judikatur hat das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1 Die Vorinstanz hat in Würdigung der gesamten Aktenlage, insbesondere gestützt auf das Gutachten des Instituts Y.________ vom 11. Dezember 2008 und die ergänzende Stellungnahme vom 27. Mai 2009, mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung erkannt, dass infolge einer relevanten Verbesserung des (psychischen) Gesundheitszustandes der Versicherten seit Mai 2008, spätestens seit November 2008 von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen ist.

3.2 Die gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhobenen Einwände sind nicht geeignet, die für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts zur Arbeitsfähigkeit als offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Die Vorinstanz hat die medizinische Aktenlage einlässlich und pflichtgemäss gewürdigt. Das eingeholte Gutachten des Instituts Y.________ vom 11. Dezember 2008, welches auf einer internistisch/allgemeinmedizinischen, einer psychiatrischen und einer orthopädischen Untersuchung beruht, erfüllt - wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat - die Anforderungen der Rechtsprechung.

Insbesondere setzt es sich auch mit den übrigen medizinischen Berichten auseinander und begründet die Abweichung der Diagnose einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode gegenüber der vom behandelnden Psychiater Dr. med. G.________ im Arztbericht vom 7. März 2008 diagnostizierten schweren therapieresistenten Depression mit psychotischen Symptomen. Zudem äussert sich das Institut Y.________ in der Stellungnahme vom 27. Mai 2009 einlässlich zur von der Versicherten vorgebrachten Kritik am Gutachten. Bezüglich unterschiedlich attestierter Arbeitsfähigkeit durch den Gutachter einerseits und durch den behandelnden Psychiater andrerseits ist sodann auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen ( BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen).

Wohl können - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärztinnen und Ärzte oft wertvolle Erkenntnisse hervorbringen, doch übersieht die Versicherte bei ihrer Kritik, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits ( BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) nicht zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen.

Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil 8C_642/2011 vom 14. Februar 2012 E. 5.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Rügen bezüglich des Gutachtens beschränken sich weitgehend auf Wiederholungen von bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Einwendungen, mit welchen sich die Vorinstanz einlässlich und überzeugend auseinandergesetzt hat.

Wenn das kantonale Gericht auf das Gutachten des Instituts Y.________ vom 11. Dezember 2008 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 27. Mai 2009 abstellte und von weiteren Abklärungen absah, liegt darin somit weder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine offensichtlich unrichtige (willkürliche) Beweiswürdigung begründet.

3.3 Nicht gerügt wird die konkrete Invaliditätsbemessung, weshalb diesbezüglich kein Anlass zu einer näheren Prüfung besteht. Mit der verfügten und vorinstanzlich bestätigten Leistungsbefristung per Ende Oktober 2008 hat es somit sein Bewenden.

4. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 65 BGG ). Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt ( Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Januar 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Ursprung

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch