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8C_732/2014 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Meet Procedural Requirements in Free Legal Aid Case.

Geschäftsnummer 8C_732/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who appealed a decision made by a cantonal administrative court regarding the denial of social assistance. The individual argued against a previous ruling concerning their request for free legal representation and the lack of necessity for such assistance, as the process was deemed cost-free. The appellate court found that the appeal did not meet the necessary legal criteria for a valid challenge, particularly because the individual failed to respond to the reasoning behind the initial court's decision. Consequently, the appeal was dismissed as evidently inadmissible, and no court costs were imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Meet Procedural Requirements in Free Legal Aid Case: The individual argued against a previous ruling concerning their request for free legal representation and the lack of necessity for such assistance, as the process was deemed cost-free. The appellate court found that the appeal did not meet the necessary legal criteria for a valid challenge, particularly because the individual failed to respond to the reasoning behind the initial court's decision. Consequently, the appeal was dismissed as evidently inadmissible, and no court costs were imposed.

Schlagwörter

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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) unentgeltliche Rechtspflege Prozessvoraussetzung Zahlung der Leistungen kostenloses Verfahren materielle Begründung anfechtbarer Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide that no court fees shall be levied due to the circumstances of the case (non-admission based on Art. 108 BGG).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_732/2014

Urteil vom 29. Oktober 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Direktion des Innern des Kanton Zug ,

Postfach 146, 6301 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 27. August 2014.

Nach Einsicht

in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 27. August 2014, mit dem in Abweisung einer Beschwerde der A.________ der Zwischenentscheid der Direktion des Innern vom 5. Mai 2014 (betreffend Nichteintreten auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zufolge ohnehin bestehender Kostenlosigkeit des Verfahrens bzw. Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung zufolge nicht gegebener Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes) bestätigt wurde, soweit auf die Beschwerde einzutreten war,

in die von A.________ gegen den vorgenannten Entscheid beim Bundesgericht mit Eingabe vom 2. Oktober 2014 (Poststempel) erhobene Beschwerde,

in Erwägung,

dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird ( BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f.; ARV 2002 Nr. 7 S. 59 E. 2 S. 61; RKUV 1998 Nr. U 299 S. 337 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Oktober 2014 den obgenannten Anforderungen mit Bezug auf ein rechtsgenügliches Begehren sowie eine sachbezogene Begründung offensichtlich nicht gerecht wird, da sie sich in keiner Weise mit der vorerwähnten Begründung des vorinstanzlichen Entscheids - namentlich der fehlenden Notwendigkeit eines Rechtsbestandes - auseinandersetzt,

dass sich die Beschwerdeführerin auch mit Bezug auf den vorinstanzlichen Nichteintretenspunkt (hinsichtlich der materiellen d.h. den Anspruch auf Sozialhilfebeiträge betreffenden Begehren infolge noch nicht Vorliegens eines Entscheides des Regierungsrates) in keiner Weise sachbezogen äussert und nicht ausführt, weshalb das erstinstanzliche Gericht insoweit auf das Rechtsmittel hätte eintreten müssen und demzufolge der kantonale Nichteintretensentscheid zu Unrecht ergangen sein sollte,

dass auch die in der Beschwerde vor Bundesgericht wiederum gestellten materiellen d.h. den Anspruch auf Sozialhilfebeiträge betreffenden Begehren um Kostengutsprache für eine Brille und Neubeurteilung der Sozialhilfeberechnung (Beschwerdeanträge 1 - 2) offensichtlich unzulässig sind, weil die materiellen Gesichtspunkte ebenfalls nicht Gegenstand des letztinstanzlichen Verfahrens bilden können (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 S. 76 und 125 V 503 E. 1 S. 505 mit Hinweis),

dass deshalb auf die insgesamt offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dasses sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Oktober 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz