Man born 1953 v. Invalidity Insurance (Disability Pension Denial)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed against a decision made by a social insurance authority regarding invalidity benefits. The authority had initially rejected the claimant's request for disability benefits due to a determined invalidity grade of 20%. Following an appeal, the administrative court upheld the original decision. The claimant subsequently brought the case before the federal court, asking for a partial pension and questioning the assessment of their work capacity, specifically regarding mental health issues, including depression and pain disorders. The court evaluated the validity of the previous findings and the claimant’s arguments but ultimately found the appeal to be unsubstantiated.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 8 ATSG, Art. 28 Abs. 1 IVG; Man born 1953 v. Invalidity Insurance (Disability Pension Denial): The authority had initially rejected the claimant's request for disability benefits due to a determined invalidity grade of 20%. Following an appeal, the administrative court upheld the original decision. The claimant subsequently brought the case before the federal court, asking for a partial pension and questioning the assessment of their work capacity, specifically regarding mental health issues, including depression and pain disorders. The court evaluated the validity of the previous findings and the claimant’s arguments but ultimately found the appeal to be unsubstantiated.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was decided upon and dismissed according to the simplified procedure outlined in this article.
The court imposed court costs on the appellant as the losing party.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_732/2007
Urteil vom 22. Februar 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
Parteien
K.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,
gegen
IV-Stelle Uri, Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des
Obergerichts des Kantons Uri
vom 26. Oktober 2007.
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 16. Juni 2005 lehnte die IV-Stelle Uri das Leistungsbegehren des 1953 geborenen K.________ aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 20 % ab. An ihrem Standpunkt hielt sie mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2006 fest.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 26. Oktober 2007 ab.
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt K.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine 3/4-Rente auszurichten, eventualiter sei die Sache zur beruflichen Abklärung und anschliessendem Entscheid über die Rente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
D. Mit Verfügung vom 16. Januar 2008 wies das Schweizerische Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).
1.2 Die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung und die gestützt darauf gestellte Diagnose betreffen ebenso eine Tatfrage wie die aufgrund von medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ( BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398). Soweit hingegen die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine Rechtsfrage; dazu gehören auch Folgerungen, die sich auf die medizinische Empirie stützen wie z.B. die Vermutung, dass eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar ist ( BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398).
2. Im Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2006 sind die gesetzlichen Bestimmungen zum Invaliditätsbegriff ( Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG ), zum Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Personen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ( Art. 16 ATSG ) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
3. Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad bzw. die Höhe der noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit.
3.1 Die Vorinstanz hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage, insbesondere gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 2. Juni 2005, mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung erkannt, dass der Beschwerdeführer an einer subsyndromalen Depression und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung leidet, sowohl in der bisherigen wie auch in einer vergleichbaren Tätigkeit 80 % arbeitsfähig ist und die Voraussetzungen nicht gegeben sind, um ausnahmsweise eine durch die somatoforme Schmerzstörung verursachte Invalidität zu begründen (vgl. BGE 132 V 65 E. 4.2.2 S. 71, 130 V 352 E. 2.2.3 S. 353 ff.) Auf die entsprechenden Erwägungen, welchen das Bundesgericht nichts beizufügen hat, kann verwiesen werden ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).
3.2 Diese Betrachtungsweise vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Zweifel zu ziehen. Die tatsächlichen Feststellungen sind nicht mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die rechtliche Würdigung des kantonalen Gerichts ist bundesrechtskonform. Soweit der Beschwerdeführer eine unvollständige Sachverhaltsabklärung rügt, verkennt er, dass das kantonale Gericht die ganze medizinische Aktenlage in die Beweiswürdigung miteinbezogen und in rechtsprechungsgemässer und nachvollziehbarer Weise dargetan hat, weshalb auf das den beweisrechtlichen Anforderungen genügende, umfassende MEDAS-Gutachten vom 2. Juni 2005 und nicht auf die bezüglich Arbeitsunfähigkeit abweichenden Arztberichte abzustellen ist. Die Vorbringen in der Beschwerde beschränken sich darauf, den Sachverhalt sowie einzelne Arztberichte zusammenzufassen und pauschale, unbegründete, Kritik am vorinstanzlichen Entscheid anzubringen, und vermögen den angefochtenen Entscheid nicht ernsthaft in Frage zu stellen.
4. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im Verfahren nach Art. 109 BGG zu erledigen. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. Februar 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Kopp Käch