Claimant's Appeal on Time-Barred Premium Reduction Claim Dismissed for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA case was brought before the Swiss Federal Tribunal concerning a dispute over a claim for premium reduction assistance for the year 2014, which the lower court deemed forfeited due to the claimant not asserting the claim until December 2015. The claimant's appeal reiterated previously presented arguments without adequately addressing the lower court's reasoning or demonstrating how the decision violated constitutional rights. Consequently, the Federal Tribunal decided not to entertain the appeal due to insufficient grounds and also waived court costs, rendering the request for free legal proceedings moot.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant's Appeal on Time-Barred Premium Reduction Claim Dismissed for Insufficient Substantiation: The claimant's appeal reiterated previously presented arguments without adequately addressing the lower court's reasoning or demonstrating how the decision violated constitutional rights. Consequently, the Federal Tribunal decided not to entertain the appeal due to insufficient grounds and also waived court costs, rendering the request for free legal proceedings moot.
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KI-generiertThe appeal was not admitted to proceedings based on this procedural provision due to a deficiency in the statement of grounds.
Used to waive the collection of court costs due to the circumstances of the case.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_731/2016
Urteil vom 9. November 2016
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft,
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 14. September 2016.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 2. November 2016 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. September 2016,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 f. BGG nennt die zulässigen Rügegründe,
dass bei Beschwerden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60, 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid den von der Beschwerdeführerin nachweislich erstmals am 7. Dezember 2015 geltend gemachten Prämienverbilligungsanspruch für das Jahr 2014 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen gestützt auf § 9c Abs. 1 EG KVG/BL für verwirkt erklärte,
dass sich die Beschwerdeführerin letztinstanzlich darauf beschränkt, bereits vor Vorinstanz Vorgetragenes zu wiederholen, ohne auf die dazu ergangenen Erwägungen näher einzugehen, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern diese oder der Entscheid im Ergebnis gegen verfassungsmässige Rechte oder andere gemäss Art. 95 f. BGG vor Bundesgericht rügbare Rechte verstossen haben könnte; lediglich pauschal zu behaupten, der Entscheid verletze Grundrechte, genügt nicht,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden erweist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. November 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel