Disability Benefits Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case before the Swiss Federal Tribunal, an individual filed a complaint against a decision by the Schaffhausen Cantonal Court, which had upheld a ruling of the Schaffhausen disability insurance office to not proceed with their new pension application submitted on October 18, 2021. The previous decision not to grant benefits was made on January 15, 2014. The appellant argued that there was a significant change in their health condition to warrant a reassessment. However, they did not provide sufficient arguments addressing the lower court's reasoning in accordance with relevant legal articles, nor did they demonstrate any legal errors or manifest inaccuracies in the initial decision. Consequently, the complaint was rendered inadmissible, and the request for legal aid was denied due to its lack of substantive grounds.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 43a Abs. 1 ATSG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Disability Benefits Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: The previous decision not to grant benefits was made on January 15, 2014. The appellant argued that there was a significant change in their health condition to warrant a reassessment. However, they did not provide sufficient arguments addressing the lower court's reasoning in accordance with relevant legal articles, nor did they demonstrate any legal errors or manifest inaccuracies in the initial decision. Consequently, the complaint was rendered inadmissible, and the request for legal aid was denied due to its lack of substantive grounds.
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KI-generiertUsed for the decision not to enter upon the appeal in simplified procedure due to insufficient substantiation.
Used to dismiss the request for free legal aid because the appeal was hopeless.
Used to waive the collection of court fees in this specific case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_730/2022
Urteil vom 12. Januar 2023
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 1. November 2022 (63/2022/20).
Erwägungen:
1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid vom 1. November 2022 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten ausführlich dar, aus welchen Gründen auf die am 18. Oktober 2021 eingereichte Neuanmeldung zum Rentenbezug nicht einzutreten war.
3. Der Beschwerdeführer befasst sich nicht zureichend mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen vorinstanzlichen Erwägungen, indem er weder rügt noch aufzeigt, inwiefern diese im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG of fensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar oder willkürlich sein ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen) oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhen sollten.
Insbesondere reicht es nicht aus, unter Verweis auf von der Vorinstanz gewürdigte Arztberichte pauschal zu behaupten, damit sei entgegen der vorinstanzlichen Auffassung eine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustands im massgeblichen Vergleichszeitraum vom 15. Januar 2014 (Verfügungszeitpunkt der letzten Leistungsablehnung) bis 11. Mai 2022 (Verfügungsdatum des Nichteintretens auf die Neuanmeldung vom 18. Oktober 2021) glaubhaft dargetan und weitere Abklärungen zu fordern. Ebenso wenig genügt es, den vorinstanzlichen Ansatz, auf die zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung geltenden Rechtsbestimmungen abzustellen, als falsch zu kritisieren, und die Anwendung der zum Zeitpunkt der Neuanmeldung in Kraft stehenden Bestimmungen zu fordern, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern sich denn die Rechtslage hinsichtlich der anwendbaren Bestimmungen und Rechtsgrundsätze überhaupt verändert haben soll. Schliesslich wird den Begründungsanforderungen auch nicht damit entsprochen, wenn in der Beschwerde pauschal ein Beweisverwertungsverbot von Observationsergebnissen gefordert wird (vgl. dazu: Art. 43a Abs. 1 ATSG ; für die Zeit vor dem 1. Oktober 2019 BGE 143 I 377 ). Die Vorbringen des Beschwerdeführers gehen insgesamt offensichtlich nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinaus.
4. Liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .
5. Das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).
6. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird aber ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. Januar 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel